Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Forst (Lausitz) für den Festplatz lt. Anlage 1.
Erläuterungen:
Die Stadt Forst (Lausitz) ist Eigentümerin des Festplatzes in der Gemarkung Forst, Flur 23, Flurstück 172 und mit Teilflächen der Flurstücke 194 und 196. Der Festplatz ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Alle Rechte und Pflichten künftiger Nutzer sind hier geregelt. Mit den Nutzern werden entsprechende Nutzungsvereinbarungen geschlossen.
Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Das Brandenburgische Kommunalabgabenrecht geht entsprechend dieser Formulierung von einer grundsätzlichen Wahlfreiheit zwischen einer öffentlich-rechtlichen Gebührenerhebung und einem privatrechtlichen Entgelt aus. Die Zulässigkeit privatrechtlicher Entgelterhebung ist zudem bereits Folge der gemeindlichen Organisationsfreiheit.
Der hier zur Beschlussfassung vorgelegten Benutzungs- und Entgeltordnung liegt eine aktuelle Kalkulation (Kostenschätzung) zugrunde. Diese ist in der Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage beigefügt. Die Verwaltung hat bei der Ermittlung des Nutzungsentgeltes die erwarteten Kosten sorgfältig und fachgerecht geschätzt. Diese Schätzung bezieht sich zum einen auf die voraussichtlich im Verlaufe der Festsetzungsperiode anfallenden Kosten, zum anderen auf die Anzahl der voraussichtlichen (Nutzungstage = Maßstab bzw. Benutzungseinheit). Letztlich wird darauf hingewiesen, dass das Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG hier nicht gilt, da der Festplatz keine Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG ist. Bei diesen öffentlichen Einrichtungen besteht die Pflicht (sind) Gebühren oder Entgelte zu erheben.
Die Entgelterhebung für den Festplatz steht im Ermessen der Gemeinde.
Anlagen:
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