Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0586/2023  

 
 
Betreff: Einleitung eines Verfahrens zur Wandlung der seit dem 14.07.2006 rechtskräftigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch BauGB mit der Bezeichnung "Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße" zu einer Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit der Bezeichnung "Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Locker, Alida
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung Vorberatung
15.06.2023 
19. Sitzung des Ausschusses für Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
21.06.2023 
26. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
07.07.2023 
26. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 Lageplan

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) fasst einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens zur Wandlung der seit 14.07.2006 rechtskräftigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB mit der Bezeichnung „Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße“ in eine Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit der Bezeichnung „Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße“.

 

Der Geltungsbereich der angedachten neuen Klarstellungssatzung mit den Veränderungen gegenüber der Altsatzung ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.

 

Die Anlage ist Teil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Altbeschluss der SVV, neuer Beschluss zur Wandlung der Altsatzung Geltungsbereich

Bei der seit dem 14.07.2006 rechtskräftigen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB mit der Bezeichnung Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße hat sich ein Änderungsbedarf ergeben. Hier soll eine Wandlung in eine Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB erfolgen.

 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich beinhaltet die westliche Straßenseite der Frankfurter Straße beginnend nördlich des Krankenhauses von der Hausnummer Frankfurter Straße 86 bis zur Frankfurter Straße 128 B, des Weiteren die gesamte beidseitige Bebauung der Straße am Kreuzberg.

 

Darstellung im gültigen Flächennutzungsplan von 1998

Das gesamte Plangebiet weist eine Darstellung als Wohnbaufläche bzw. gemischte Baufläche auf. Eine Anpassung/Änderung des Flächennutzungsplanes ist insofern nicht erforderlich.

Dem Entwicklungsgebot wird entsprochen.

 

Einholung von Stellungnahmen der unteren Abfallbehörde vor Einleitung eines Verfahrens zu zwei Altlastenflächen im Interesse einer rechtssicheren Einschätzung

  1. Stellungnahme der unteren Abfallbehörde vom 24.01.2023 zur Frankfurter Straße 86, Altlastenfläche gem. § 2 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz mit der Alt-Kat-Nr. 0123711134, Bezeichnung: Blumenproduktion Stadt der Rosen mit Aussagen zu den Flurstücken 200 und 206, Flur 8, Gemarkung Forst

 

Hinweis:

FS 200 und 206 = Privatgrundstücke

 

  1. Stellungnahme der unteren Abfallberde vom 30.01.2023:

Im Altlastenkataster mit der Alt-Kat-Nr.: 01237101100 mit der Bezeichnung Illegale Müllkippe Am Kreuzberg/Frankfurter Straße als altlastverdächtigte Altablagerung im Sinne des § 2 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 geführt (Flurstücke 178, 179, 180 und 181, Flur 8, Gemarkung Forst), Bereich am Kreuzberg/Frankfurter Straße

 

 Hinweise:

  • FS 180, Flur 8 = Privateigentum, bebaut mit Einfamilienhaus
  • FS 179, Flur 8 = im Eigentum der Stadt Forst (Lausitz)
  • FS 178, Flur 8 = im Eigentum der Stadt Forst (Lausitz)
  • FS 181, Flur 8 = im Eigentum eines Medienträgers

 

Grundstücke mit Änderungsbedarf

  1. Frankfurter Straße, westliche Straßenseite, von Süden nach Norden

a)             Im Bereich des Grundstückes Frankfurter Straße 86 ( in der Altbezeichnung = Altflurstück 168/2, Flur 8, Gemarkung Forst) war das Grundstück in einer durchschnittlichen Tiefe von ca. 42 m als Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgewiesen worden. Dieses Flurstück wurde später in die Flurstücke 206, 200 und 199, Flur 8, Gemarkung Forst (Lausitz), vermessen. Nunmehr soll in Anlehnung an die Tiefe der Bebauung bei den Nachbargrundstücken Frankfurter Straße 88 und Frankfurter Straße 84 die Tiefe der Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeweitet werden (Einbeziehung des vollständigen Flurstückes 206 und einer Teilfläche des Flurstückes 200, Flur 8, in die Klarstellungsfläche).

 

Gemäß einer Stellungnahme der unteren Abfallbehörde vom 24.01.2023 handelt es sich hierbei um eine Altlastenverdachtsfläche gem. § 2 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz mit der Alt-Kat-Nr. 0123711134, Bezeichnung: Blumenproduktion Stadt der Rosen

 

Diese Einschätzung der unteren Abfallbehörde soll nachrichtlich auf der Planzeichnung dargestellt werden. Des Weiteren sollen Inhalte dieser Stellungnahme in die Begründung der angedachten Satzung aufgenommen werden.  

 

b)             Beim Flurstück 210, Flur 8, Gemarkung Forst, soll die Bebauungstiefe in Anlehnung an die Bebauungstiefe bei dem Grundstück Frankfurter Straße 92 ausgeweitet werden.

 

c)             Auf der westlichen Straßenseite der Frankfurter Straße erfolgte im Bereich der Flurstücke 160, 148, 149, 150 und 197, Flur 8, Gemarkung Forst bei der alten KES Am Kreuzberg/nördliche Frankfurter Straße im straßenbegleitenden Bereich die sonstige Darstellung Bauerwartungsland gewählt. Da der Abstand zwischen den rechts- und links danebenliegenden bebauten Grundstücken (Frankfurter Straße 96 und 118) geringer als 100m ist, wird eine Baulücke für den straßenbegleitenden Bereich konstatiert und es soll nunmehr eine

Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB dargestellt werden.

 

d)             Auf der Grundlage einer Stellungnahme der unteren Abfallbehörde ist das Flurstück 179, Flur 8, Gemarkung Forst, an der Frankfurter Straße im Altlastkataster mit der Alt-Kat-Nr.: 01237101100 mit der Bezeichnung Illegale Müllkippe Am Kreuzberg/Frankfurter Straße als altlastverdächtige Altablagerung im Sinne des § 2 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 geführt. Hierbei soll eine entsprechende nachrichtliche Darstellung in der neuen Planzeichnung erfolgen. Maßgebliche Inhalte dieser Stellungnahme der unteren Abfallberde soll aufgenommen werden in Anlage zur Begründung zur zukünftigen Satzung.

 

e)             Die Klarstellungsfläche beim FS 92/2, Flur 8, Gemarkung Forst (Am Kreuzberg 128B) kann im Bereich hinter dem Flurstück 212, Flur 8 (Am Kreuzberg 128 und 128A), in Anlehnung an die Tiefe der vorhandenen Tiefe der tatsächlichen Bebauung etwas ausgeweitet werden.  

 

  1. Straße Am Kreuzberg (Betrachtung von Westen nach Osten)

a)          Der straßenbegleitende Bereich des Flurstückes 91/1, Flur 8, Gemarkung Forst, war bislang in einer Tiefe von ca. 42m als Ergänzungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgewiesen.

 

Diesen Grundstück, Am Kreuzberg 43, ist mittlerweile mit einem Einfamilienhaus und einem Nebengebäude bebaut, weshalb eine Ausweisung als Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfolgen kann.

 

Die in der Altzeichnung noch nachrichtliche dargestellte Altlastenfläche ist nach Rücksprache mit der unteren Abfallbehörde nicht (mehr) zutreffend.

 

b)             Auf der Grundlage einer Stellungnahme der unteren Abfallbehörde vom 30.01.2023 erfolgte bei den Flurstücken 178, 180 und 181, Flur 8 Gemarkung Forst für den Bereich der Straße am Kreuzberg folgende Ausweisung:

Alt.Kat.Nr.: 01237101100 mit der Bezeichnung Illegale Müllkippe Am Kreuzberg/Frankfurter Straße als altlastverdächtigte Altablagerung im Sinne des § 2 Abs. 6 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998

Hierbei soll eine entsprechende nachrichtliche Darstellung in der neuen Planzeichnung erfolgen. Maßgebliche Inhalte dieser Stellungnahme der unteren Abfallbehörde sollen aufgenommen werden in Anlage zur Begründung zur zukünftigen Satzung.

 

Zielrichtung der beabsichtigten Entwicklung: Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann (sog. Klarstellungssatzung) Voraussetzung für den Erlass der Satzung ist somit das Vorhandensein eines Ortsteils, die Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungszusammenhang. Die Satzung hat insoweit Klarstellungscharakter, als sie daran gebunden ist, die Grenzen eines vorhandenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteil festzulegen. Dies bedeutet, dass lediglich Grundstücke mit Innenbereichsqualität in die Satzung aufgenommen werden können. Sinn und Zweck der Satzung ist, Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu beseitigen und deren Klärung nicht erst den nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren zu überlassen. Die Folge ist, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sich im Geltungsbereich der Satzung nach § 34 BauGB beurteilt.

 

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die trotz eventuell vorhandener Baucken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt., nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses städtebauliches Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

 

Durch die geplante nachrichtliche Darstellung von 2 Altlastenverdachtsfchen und Aufnahme von Hinweisen der unteren Abfallbehörde in die Begründung in der Begründung ergibt sich für etwaige Baumaßnahmen bei diesen belasteten Flächen ein Untersuchungsbedarf und Abstimmungsbedarf mit der unteren Abfallbehörde. Eine entsprechende Darstellung in der Planzeichnung muss zwingend erfolgen (nachrichtliche Übernahme). Dies dient einer rechtssicheren Vorhergehensweiser zukünftige Bauherren.

 

Angedachte Verfahrensweise

Auf der Grundlage des § 34 Abs. 6 sind lediglich bei der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB (Außenbereichs- und Ergänzungssatzung) die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden.

 

Trotzdem die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Klarstellungssatzung) nicht vorgeschrieben ist, wird aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit (Transparenz der Planung) und aus Gründen der Rechtssicherheit /z.B. beabsichtigte Einbeziehung einer größeren Baucke) eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.

 

Genehmigungspflicht der Klarstellungssatzung

Keine

 

Hinweis

Mit der Inkraftsetzung der Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit der Bezeichnung Klarstellungssatzung Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße soll die alte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB mit der Bezeichnung Am Kreuzberg/Nördliche Frankfurter Straße außer Kraft gesetzt werden.

 

Kosten

Die Anfertigung der Klarstellungssatzung erfolgt durch die Verwaltung. Externe Planungskosten fallen keine an.

   

 


Anlagen:

 

Anlage 1 Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Lageplan (502 KB)