Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordneten beschließen in der Stadtverordnetenversammlung am 22. September 2023 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2023 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz)
Erläuterungen:
Die Sonntagsöffnung zu besonderen Anlässen wird im § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) geregelt. Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
Entsprechend des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) vom 27. November 2006, geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 wird vom Fachbereich Ordnung und Sicherheit ein Termin für das Jahr 2023 zur Sonntagsöffnung in Verbindung mit einem besonderen Ereignis vorgeschlagen.
In einer schriftlichen Anfrage vom 16.Juni 2023 an den Gewerbeverein Rosenstadt Forst (Lausitz) e. V. erhielten wir eine Rückmeldung.
Der Vorsitzende des Gewerbevereins Rosenstadt Forst (Lausitz) e. V., hat folgenden Vorschlag eingereicht:
17.12.2023 Weihnachtsmarkt in der Stadt Forst (Lausitz) ( gesamtes Stadtgebiet )
Deshalb wird folgender Termin für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vorgeschlagen:
17.12.2023 Weihnachtsmarkt rund um die Stadtkirche St. Nikolai ( gesamtes Stadtgebiet )
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2023 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz)
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