Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0648/2023  

 
 
Betreff: Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Jens Handreck
Federführend:Verwaltungsvorstand für Finanzen und Sicherheit Bearbeiter/-in: Wolff, Josefine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
13.11.2023 
26. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Ordnung und Sicherheit ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
21.11.2023 
29. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
08.12.2023 
29. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) erteilt der Bürgermeisterin der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend § 82 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die vollständige Entlastung für das Haushaltsjahr 2020.


Erläuterungen:

 

Die Entlastung der Bürgermeisterin durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgt gemäß § 82 Absatz 4 BbgKVerf.

 

Die Verwaltung hatte mit den Beschlussvorlagen SVV/0331/2021 am 03.12.2021 und SVV/0331/2021 (neu) am 26.01.2022 den Jahresabschluss 2020 feststellenlassen einhergehend mit der Entlastung der Bürgermeisterin. Seitens der Stadtverordneten gab es keine Hinweise bzw. keine Einwände zur inhaltlichen Darstellung des Jahresabschlusses einschließlich des Prüfberichtes des Rechnungsprüfungsamtes. Entlastet die Stadtverordnetenversammlung die Bürgermeisterin, kann die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2020 als abgeschlossen angesehen werden. Verweigert sie die Entlastung oder spricht diese nur mit Einschränkungen aus, so hat sie die Gründe dafür anzugeben. Die Beschlussvorlage SVV/331/2021 am 03.12.2021 wurde mehrheitlich abgelehnt, der Beschluss SVV/331/2021 (neu) am 26.01.2022 erfolgte mit nachstehenden Einschränkungen:

 

Die Einschränkung bezieht sich auf die Vorgänge um das Kinder- und Jugendzentrum in der Gubener Straße 10. Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus bezüglich Beanstandungen ist noch anhängig.“

 

Damit erfolgte keine vollständige Entlastung der Bürgermeisterin. Auch in einem Schreiben der Kommunalaufsicht vom 30.05.2022 sind Gründe der Nichtentlastung durch die Stadtverordnetenversammlung als unzureichend benannt worden. Die darauf basierende Vorlage der CDU-Fraktion, SVV/0502/2022 vom 02.12.2022,hrte nicht zur vollständigen Entlastung der Bürgermeisterin.

 

Nunmehr liegt mit dem Beschluss des VG Cottbus vom 20. Juni 2023 eine rechtskräftige Entscheidung zur Standortthematik Kinder- und Jugendzentrum für die Gubener Str. 10 vor.