Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Forst-Nordstadt“, geändert durch die Änderung des Satzungsbeschlusses über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB (Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“)
Die Anlage 1, 2 und 3 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Die durch die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in der Sitzung am 18.10.1991 beschlossene Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Forst-Nordstadt“ vom 26.09.1991 wurde mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.1997 geändert. Mit den öffentlichen Bekanntmachungen vom 11.06.1992 (Stadtverordnetenversammlung vom 18.10.1991) und vom 23.12.1997 (Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.1997) wurden diese Satzungen rechtsverbindlich.
Im Ergebnis eines seit 1991 währenden Sanierungsprozesses zeigt sich das Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“ heute als lebenswerter, attraktiver und durchmischter Wohnstandort mit einer annährend flächendeckend aufgewerteten, in weiten Teilen gründerzeitlichen Baustruktur. Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahme erfolgte u.a. mit Städtebauförderungsmittel aus dem Bund-/Länder-Programm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“. Die in dem Zeitraum umgesetzten Maßnahmen führten zur Erreichung der Mehrheit der gesetzten Sanierungsziele. Dabei wurden die städtebaulichen Missstände im Wesentlichen gemindert bzw. behoben.
Mit dem Bescheid vom 10.03.2022 bestätigte das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) den förderrechtlichen Abschluss der Sanierungsmaßnahme. Die mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 15.12.2021 verlängerte Durchführungsfrist der Sanierung gemäß § 142 Abs. 3 BauGB endete am 31.12.2023, die Erhaltungssatzung „Nordstadt“ der Stadt Forst (Lausitz) wurde nach der öffentlichen Bekanntmachung am 25.11.2023 rechtverbindlich.
Gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Forst-Nordstadt“ vom 26.09.1991 in Verbindung mit der Änderung des Satzungsbeschlusses über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB ist aufzuheben. Das Sanierungsverfahren wird beendet.
Die Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“ wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung rechtverbindlich.
Nach Aufhebung der Sanierungssatzung ersucht die Stadt Forst (Lausitz) das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke im Grundbuch der betreffenden Grundstücke zu löschen (§ 162 Abs. 3 BauGB).
Mit der Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“ entfallen die Anwendung der §§ 144/145.
Nach Fortschreibung der grundstücksbezogenen Gutachten wird das Verfahren zur Erhebung der Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB für die betroffenen Grundtsücke eingeleitet (sofern diese nicht abgelöst worden sind).
Auf das Mitwirkungsverbot § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird hingewiesen. Anlagen:
Anlage 1 Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“
Anlage 2 Räumlicher Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“
Anlage 3 Aufstellung der Flurstücke |
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