Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0691/2024  

 
 
Betreff: Vorhaben "Neubau eines Nahversorgungszentrums Teichstraße 1-3, 03149 Forst (Lausitz)".
Beschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung "Nahversorgungszentrum Teichstraße 1-3" im Regelverfahren mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB (hier: 12. Änderungsverfahren) und vorhabenbezogener Anpassung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Rennhak
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Locker, Alida
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.02.2024 
31. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
15.03.2024 
31. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt   
Anlagen:
Anlage 1 Geltungsbereich

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die auf Grundlage des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Nahversorgungszentrum Teichstraße 1-3“ mit dem Ziel der Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel (i.S.d. § 11 BauNVO).

Der Geltungsbereich ist dem in der Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 BauGB die Einleitung eines vorbereitenden Bauleitplanverfahrens (Parallelverfahren) mit der Bezeichnung „12. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“.

Der Geltungsbereich ist dem in der Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die vorhabenbezogene Anpassung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Forst (Lausitz).

 

Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Ein privater Vorhabenträger hat die Absicht, das brachliegende Grundstücksareal

Teichstraße 3 in 03149 Forst (Lausitz), eine Industriebrache, unter Einbeziehung des

benachbarten Grundstücks Teichstraße 1 als Einzelhandelsstandort

(Nahversorgungszentrum) zu entwickeln. Der Projektentwickler hatte mit Schreiben vom

13.05.2022 bei der Stadt Forst (Lausitz) einen Antrag auf Einleitung der dafür erforderlichen

Bauleitplanverfahren eingereicht.

Geplant war der Abriss der vorhandenen baulichen Anlagen auf den Grundstücken

Teichstraße 1-3 (u. a. der Industriebrache und eines Wohn- und Geschäftshauses), die

Neuordnung des Entwicklungsbereiches sowie der Neubau eines großflächigen

EDEKA-Verbrauchermarktes, eines Drogeriefachmarktes (Planung: Verlagerung der Forster

Rossmann-Filiale aus der Innenstadt mit Vergrößerung der Verkaufsfläche) und eines

weiteren, damals noch nicht benannten Fachmarktes.

 

 

Der Entwicklungsbereich liegt innerhalb des Flächennutzungsplanes sowie innerhalb des

B-PlanesEinzelhandel rdliche Spremberger Straße“. Das Einzelhandelskonzept der

Stadt Forst (Lausitz) bildet eine Grundlage dieses Bebauungsplanes.

Die Entwicklung des Areals Teichstraße 13 mit großflächigem Einzelhandel erfordert

Änderungen bzw. Neuaufstellungen der vorhandenen rechtswirksamen Bauleitplanungen. In

Zusammenhang mit der Realisierung des beantragten Vorhabens muss auch das

Einzelhandels-konzept der Stadt Forst (Lausitz) fortgeschrieben werden.

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat in ihrer Sitzung am 06.07.2022 die

Beschlussvorlage Nr. SVV/0455/2022 zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen

Bebauungsplanes mit der Bezeichnung "Nahversorgungszentrum Teichstraße 1-3" mit

gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes mehrheitlich abgelehnt.

 

Im Jahr 2023 gab es erneut Gespräche mit dem Vorhabenträger und dem Projektentwickler,

u.a. in Zusammenhang mit den avisierten Zukunftsplänen der Forster Filialen Rossmann

und Ernsting`s family. So fand u. a. am 12.10.2023 ein Gespräch des Vorhabenträgers und

Projektentwicklers mit Stadtverordneten und der rgermeisterin im Forster Rathaus statt.

 

Der Projektentwickler hat in Abstimmung mit dem Vorhabenträger mit Schreiben vom

20.12.2023 einen modifizierten Antrag bei der Stadt Forst Lausitz) auf Einleitung der

notwendigen Bauleitplanverfahren für das Vorhaben "Neubau

Nahversorgungszentrum Teichstraße 1-3" mit gleichzeitiger Änderung des

Flächennutzungsplanes eingereicht. Dem Antrag liegt eine grundsätzliche

Kostenübernahmeerklärung des Vorhabenträgers bei.

Gegenüber dem Erstantrag vom 13.05.2022 wurde die Vorhabenplanung u.a. auf

Grundlage von Hinweisen und Anregungen angepasst.

 

Angaben zum Entwicklungsbereich Teichstraße 1-3, 03149 Forst (Lausitz):     

Gemarkung Forst, Flur 20, Flurstücke: 76, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219

Größe ca. 9.000 m²

 

Geplant ist weiterhin der Abriss der vorhandenen baulichen Anlagen auf den Grundstücken

Teichstraße 1-3, die Neuordnung des Entwicklungsbereiches sowie der Neubau eines

großflächigen EDEKA-Verbrauchermarktes (ca. 1.600 m² Verkaufsfläche), eines

Rossmann-Drogeriefachmarktes (ca. 750 m² Verkaufsfläche) und eines Textilmarktes

(Ernsting`s family mit   ca. 255 m² Verkaufsfläche).

Die Stadtwerke Forst GmbH hat die Absicht, Ladeinfrastruktur (E-Ladesäulen) auf dem

Entwicklungsareal zu errichten und zu betreiben (eine Absichtserklärung liegt vor).

 

 

Die zukünftige Fassadengestaltung und Grundstücksgestaltung soll mit der Stadt Forst

(Lausitz) auf Grundlage städtebaulicher Zielstellungen abgestimmt und in der weiteren

Planung vertieft werden. Erste Vorschläge des Vorhabenträgers liegen vor.

Die Unternehmen EDEKA, Rossmann und Ernsting`s family haben gegenüber dem

Vorhabenträger grundsätzlich Ansiedlungsabsichten am geplanten Nahversorgungsstandort

Teichstraße 1-3 erklärt. In diesem Zusammenhang gibt es seitens EDEKA auch weiterhin

das grundsätzliche Bekenntnis zum Erhalt der beiden bestehenden kleineren Edeka-Filialen

in der Triebeler Straße und in der Cottbuser Straße.

 

Einzelhandelskonzept der Stadt Forst (Lausitz) und Bebauungsplan „Einzelhandel rdliche Spremberger Straße“

 

Die Stadt Forst (Lausitz) verfügt über ein Einzelhandelskonzept (EHK). Die 2. Fortschreibung

wurde am 09.12.2016 durch die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) bestätigt

(Selbstbindungsbeschluss). In diesem Konzept sind neben der ortsspezifischen

Sortimentsliste auch die Innenstadt als städtebaulich schützenswerter zentraler

Versorgungsbereich definiert. Ferner werden dort die städtischen Entwicklungsziele zur

Einzelhandelsentwicklung festgelegt. Neben einer Stärkung der mittelzentralen

Versorgungsfunktion stehen Schutz und Stärkung der Innenstadt sowie die

Weiterentwicklung der wohnortnahen Versorgung im Fokus. Anhand dieser Ziele ist das

Vorhaben einzuordnen und zu prüfen.

 

Der Entwicklungsbereich liegt ebenso wie die bereits vorhandenen Nahversorger Lidl und

Netto innerhalb des im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Nahversorgungsstandortes

Spremberger Straße/Kreisverkehr Wasserturm“. Prinzipiell sind demzufolge die

Festsetzungen für Nahversorgungsstandorte auch für den Entwicklungsbereich

anzuwenden. Lt. Einzelhandels-konzept lauten diese wie folgt:

Nahversorgungsstandorte ergänzen das Nahversorgungsnetz und dienen der wohnortnahen

Versorgung mit Waren des kurzfristigen Bedarfs. Hier ist eine Konsolidierung mit Erweiterung von

auch großflächigen Betrieben (> 800 m² Verkaufsfläche) mit nahversorgungsrelevantem

Sortimentsschwerpunkt grundsätzlich möglich. Betriebe mit zentrenrelevantem Einzelhandel sind ab

einer Verkaufsfläche von 50m² im Kernsortiment an Nahversorgungsstandorten auszuschließen, da

diese Betriebe dann als strukturprägend zu werten sind. Aufgrund der aktuell zu geringen Ausstattung

mit ergänzenden Angeboten hinsichtlich des Einzelhandels oder Dienstleistungen haben

Nahversorgungsstandorte derzeit nicht den Status eines zentralen Versorgungsbereiches

(=Nahversorgungszentrum).“   

 

Der Entwicklungsbereich liegt außerdem innerhalb des B-Planes „Einzelhandel rdliche

Spremberger Straße“ (Textbebauungsplan, in Kraft seit 23.12.2017). Das

Einzelhandelskonzept bildet eine Grundlage dieses Bebauungsplanes. Um notwendige

planungsrechtliche Voraus-setzungen für eine Steuerung der Ansiedlung von

zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen zu erhalten, wurden für diesen Teil des

unbeplanten Innenbereichs der Stadt Forst (Lausitz) rechtsverbindliche Festsetzungen in

diesem einfachen Bebauungsplan getroffen, der die Zulässigkeit zentrenrelevanter und

nahversorgungsrelevanter Einzelhandels-nutzungen regelt.

Der B-PlanEinzelhandel rdliche Spremberger Straße“ legt u. a. fest, dass

Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten mit höchstens 50 m²

Verkaufsfläche zulässig sind. Nahversorgungsrelevante Sortimente wie Nahrungs- und

Genussmittel, Getränke, Lebensmittelhandwerk, Tabakwaren, Reformwaren,

Drogeriewaren, parfümerie- und apothekenübliche Waren, Zeitungen/Zeitschriften,

Lotto/Toto und Schnittblumen sind jedoch ohne Einschränkungen zulässig, was auch den

Festlegungen des Einzelhandelskonzeptes für Nahversorgungsstandorte entspricht. Für

größere Ladeneinheiten kann die Stadt Forst (Lausitz) den Verträglichkeits-nachweis mittels

Auswirkungsanalyse einfordern. Entsprechend sind in Kombination des Bebauungsplans mit

dem Einzelhandelskonzept die notwendigen Steuerungsinstrumente vorliegend und

anwendbar.

 

Projektentwickler und Vorhabenträger haben bereits im Jahr 2022 r das geplante Vorhaben

eine Vorprüfung sowie ein Verträglichkeitsgutachten (Auswirkungsanalyse) beauftragt. Die

Bewertung und die Ergebnisse der Vorprüfung (Bearbeitungsstand 10.01.2022) und der

Auswirkungsanalyse (Bearbeitungsstand 16.06.2022) liegen der Stadt Forst (Lausitz) vor

und wurden den Stadtverordneten in Zusammenhang mit der Beratung zur Beschlussvorlage

SVV/0455/2022 zur Kenntnis gegeben.

 

Anpassung/Änderung/Neuaufstellung der Bauleitplanungen im Entwicklungsbereich

 

Die Entwicklung des Areals Teichstraße 13 mit großflächigem Einzelhandel erfordert

Änderungen bzw. Neuaufstellungen der rechtsgültigen Bauleitplanungen.

Im Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) ist der Entwicklungsbereich derzeit als

gewerbliche Baufläche ausgewiesen.

 

 

Bei der vorgesehenen Nutzung im beantragten Entwicklungsbereich handelt es sich um

großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung

(BauNVO), die außer in Kerngebieten nur in sonstigen Sondergebieten zulässig ist.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist gleichzeitig der Flächennutzungsplan im

Parallel-verfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Es sollen zeitnah erforderliche

Bauleitplanverfahren eingeleitet und durchgeführt werden:

 

  1. Verfahren für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Nahversorgungszentrum Teichstraße 1-3 (Regelverfahren)
  2. vorbereitendes Bauleitplanverfahren mit der Bezeichnung „12. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“.

 

 

Ein Ziel der Planungen ist die Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen

Einzelhandel (i.S.d. § 11 BauNVO).

 

In Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens in der Teichstraße muss auch das

Einzelhandelskonzept der Stadt Forst (Lausitz) vorhabenbezogen angepasst werden.

 

Der Geltungsbereich des B-Planes „Nahversorgungszentrum Teichstraße 1-3“ und 12.

Änderungsverfahren Flächennutzungsplan (FNP)“ beinhaltet folgende Flurstücke der

Gemarkung Forst, Flur 20: Flurstücke: 76, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219,

Teilfläche des Flurstücks 71/3 (Verkehrsfläche) - siehe Anlage 1.

 

Der Geltungsbereich des TextbebauungsplansEinzelhandel rdliche Spremberger

Straße“ wird in einem Teilbereich an der Teichstraße vom Geltungsbereich des

vorhabenbezogenen BebauungsplanesNahversorgungszentrum Teichstraße 1-3

überlagert und überplant (Anlage 1).

 

Einordnung und Einschätzung der geplanten Entwicklung nach Prüfung

 

Der Antrag vom 20.12.2023 mit der modifizierten Konzeptplanung wurde von der Verwaltung

geprüft, u.a. auch in Bezug auf die Festsetzungen im Einzelhandelskonzept der Stadt Forst

(Lausitz) und in Zusammenhang mit aktuellen Einzelhandelsentwicklungen. Die GMA,

Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH aus Dresden, welche das Forster

Einzelhandelskonzept erstellt und fortgeschrieben hat, hat die Stadt fachlich und beratend im

Rahmen der Prüfung unterstützt:

 

 

 

 

 

Das Vorhaben hat die Revitalisierung des Areals zwischen Teichstraße und Bahnanlagen

westlich der Berliner Straße (B112) am Kreisverkehr „Wasserturm“ durch

Einzelhandelsnutzungen zum Ziel. Die Projektkonzeption sieht derzeit folgende

Einzelhandelsnutzungen vor:

 

Edeka-Lebensmittelmarkt   ca. 1.600 m² Verkaufsfläche (VK)

Backshop     ca.    150 m² Verkaufsfläche (VK)

Drogeriemarkt Rossmann   ca.    750 m² Verkaufsfläche (VK)

Textilmarkt Ernstings Family   ca.    255 m² Verkaufsfläche (VK)

 

 

In Summe ist von einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 2.755 m² auszugehen.

Ergänzend zu den Verkaufsflächen sollen Lager- und Nebenflächen für den vorgenannten

Einzelhandel, Anlieferungsbereiche, Stellplatzanlagen sowie Frei- und Grünanlagen

angeordnet werden. Weiterhin hat die Stadtwerke Forst GmbH die Absicht, Ladeinfrastruktur

(ca. 10 E-Ladesäulen) auf dem Entwicklungsareal zu errichten und zu betreiben. Die

zukünftige Fassadengestaltung und Grundstücksgestaltung soll entsprechend

städtebaulicher Zielstellungen mit der Stadt Forst (Lausitz) abgestimmt und in der weiteren

Planung vertieft werden.

 

Die vorliegende Auswirkungsanalyse (06/2022) wurde bereits mit annähernd gleichem

Vorhabenkonzept erstellt. Lediglich der damals mit ca. 380 m² (VK) geplante Fachmarkt soll

nunmehr mit Ernstings family beplant werden (nun ca. 255 m² VK).

Somit nnen die Inhalte der Auswirkungsanalyse (2022) auch weiterhin zur Bewertung

verwendet werden. In Zusammenhang mit der aktuellen Konzeptplanung wurden durch die

GMA im Januar 2024 einzelne Aussagen und Hinweise zum geplanten Vorhaben modifiziert

(Bestandteil der nachfolgenden Erläuterungen).

 

Planungsrechtliche Grundlagen

 

Landesplanung:

r die raumordnerische Bewertung von Einzelhandelsgroßprojekten in Brandenburg sind

neben den einschlägigen Vorschriften des BauGB und der BauNVO die Ziele der

Raumordnung und Landesplanung sowie die Aussagen des Einzelhandelserlasses 2014

heranzuziehen.

Mit Beschluss der Landesregierung im April 2019 ist die Rechtsverordnung für den

Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) am 01. Juli 2019 in

Kraft getreten. Damit wurde der bisherige LEP B-B 2009 abgelöst. Der LEP HR konkretisiert

als überörtliche und zusammenfassende Planung die Grundsätze der Raumordnung des am

01. Februar 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und

setzt einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion.

Forst (Lausitz) wird als Mittelzentrum eingestuft (Z 3.6 (2)), so dass die Stadt auch

übergemeindlich wirkende Angebote der Daseinsvorsorge zu bündeln hat.

 

 

Folgende Ziele und Grundsätze waren bei der Bewertung des geplanten Vorhabens relevant:

 

Z 3.1  Zentralörtliche Gliederung

Im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung sind die übergemeindlich wirkenden Angebote der

Daseinsvorsorge vorrangig in den zentralen Orten zu konzentrieren, um ein vielseitiges und

erreichbares Angebot für alle Bevölkerungsgruppen im jeweiligen Verflechtungsbereich zu

erhalten. In der zentralörtlichen Gliederung der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg werden

Zentrale Orte der Stufen Metropole, Oberzentrum und Mittelzentrum festgelegt.“

 


Weiterhin führt der LEP HR zu großflächigen Einzelhandelseinrichtungen in den Ziffern 2.6 bis 2.14 Folgendes aus:

 

Z 2.6  Bindung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen an Zentrale Orte

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind nur in zentralen Orten zulässig (Konzentrationsgebot).

 

Z 2.7  Schutz benachbarter Zentren

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen dürfen nach Art, Lage und Umfang die Entwicklung

und Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter zentraler Versorgungsbereiche

benachbarter Zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in

benachbarten Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigen (raumordnerisches

Beeinträchtigungsverbot).

 

G 2.8  Angemessene Dimensionierung

Neue oder zu erweiternde großflächige Einzelhandelseinrichtungen in den zentralen Orten

sollen der zentralörtlichen Funktion entsprechen (Kongruenzgebot).

 

Z 2.10  Umgang mit Bestandssituationen

Vorhandene genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen, die im Widerspruch zu den Plansätzen Z 2.6, Z 2.7, G 2.8 und Z 2.9 stehen, können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für nahversorgungsrelevante

Sortimente und sonstige zentrenrelevante Sortimente nicht erhöht wird. Durch die

Veränderung darf keine Umwandlung zu einem Hersteller-Direktverkaufszentrum im Sinne

von Z 2.9 erfolgen. G 2.11 bleibt unberührt.

 

G 2.11  Strukturverträgliche Kaufkraftbindung

Bei der Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen soll dafür Sorge getragen

werden, dass nicht mehr als 25 Prozent der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen

Bezugsraum gebunden werden.

 

Städtebauliche Ziele gemäß Einzelhandelskonzept

 

Die Stadt Forst (Lausitz) verfügt über ein Einzelhandelskonzept, welches neben der

ortsspezifischen Sortimentsliste auch die Innenstadt als städtebaulich schützenswerten

zentralen Versorgungsbereich definiert. Ferner werden die städtischen Entwicklungsziele zur

Einzelhandelsentwicklung festgelegt. Neben einer Stärkung der mittelzentralen

Versorgungsfunktion stehen Schutz und Stärkung der Innenstadt sowie die

Weiterentwicklung der wohnortnahen Versorgung im Fokus. Anhand dieser Ziele ist das

Projektvorhaben einzuordnen und zu prüfen.

 

 

 

Lt. Einzelhandelskonzept ist der StandortSpremberger Straße/Kreisverkehr Wasserturm“ (u.

a. mit Lidl, Netto) als Nahversorgungsstandort eingeordnet. Prinzipiell sind demzufolge die

Festsetzungen für Nahversorgungsstandorte auch für den unmittelbar nördlich

angrenzenden Planstandort anzuwenden.

 

Edeka-Markt: Die Planung sieht die Entwicklung eines Lebensmittelmarktes in einer

Größenordnung von ca. 1.600 m² VK vor. Die leichte Vergrößerung der Verkaufsfläche durch

ca. 80 m² Nebenräume hat keine wesentlich anderen Aussagen zur Folge. Auch der

geplante Backshop ist in der Analyse 2022 bereits berücksichtigt worden. Im Hinblick auf

eine mögliche Schädigung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt ist vorrangig auf

den Magnetbetrieb Kaufland abzustellen. Dieser wird jedoch aufgrund seiner Betriebsgröße

und dominierenden Marktstellung nicht in eine nachhaltig negative bzw. betriebsgefährdende

Situation geraten. Vielmehr ist REWE (Berliner Straße) hinsichtlich der wettbewerblichen

Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Bereits mit dem Gutachten aus 2022 wurde eine

Umverteilung für diesen Markt von ca. 20 % errechnet. Damit liegt dieser Wert über der 10

%-Quote, ab dem i.d.R. nachhaltige Auswirkungen in Betracht zu ziehen sind. Hier handelt

es sich jedoch um eine einzelbetriebliche Betrachtung. Auf Grund der Neuansiedlung des

REWE-Marktes im Jahr 2016 ist nicht von einer Vorschädigung auszugehen. Der Markt

profitiert von seiner guten Lage mittig zwischen dem Kreisverkehr ab Spremberger/Berliner

Straße als letztem Knotenpunkt vor der Hauptzufahrt zur Innenstadt sowie einem dicht

besiedelten Wohnumfeld. Eine Geschäftsaufgabe ist vor diesem Hintergrund auch bei der

errechneten Umsatzverdrängung nicht anzunehmen, zumal bei REWE entsprechende

Neupositionierungen in seiner Marktausrichtung nach ca. 10 Jahren Betriebszeit

wahrscheinlich sind.

 

Drogeriefachmarkt: Hinsichtlich der Drogeriemarktplanung ist auf den schon heute in der

Forster Innenstadt bestehenden Rossmann hinzuweisen. Dieser ergänzt den Sortiments-

und Betriebstypenmix der Innenstadt, wobei durch die Drogeriewarenabteilung im Kaufland

mit einer vergleichsweise großen Abteilung ein entsprechendes Angebot vorhanden ist.

Rossmann ist aus betrieblicher Sicht nicht optimal positioniert. Eine Flächenerweiterung in

der Innenstadt in dieser Lage ist nicht möglich. Mit der Verlagerung will Rossmann die

Verkaufsfläche von ca. 570 m² auf ca. 750 erweitern. Es würde zwar die Innenstadt

(Zentraler Versorgungsbereich) diesen wichtigen Anbieter verlieren, gleichzeitig bietet aber

Kaufland ein erweitertes Drogeriewarensortiment an, so dass die Branche weiterhin adäquat

abgebildet wird. Damit behielte Forst einen leistungsfähigen, attraktiven Drogeriefachmarkt.

Bereits mit der Auswirkungsanalyse 2022 wurde die Verlagerung und Vergrößerung auf 750

Verkaufsfläche geprüft. Hier wurde eine Verdrängungsquote in der Innenstadt in diesem

Sortiment von 16 % ermittelt, was im Wesentlichen auf die Drogeriewarenabteilung im

Kaufland abzielt. Da Drogeriewaren zwar ein wichtiges Sortiment im Kaufland-

Verbrauchermarkt darstellt, jedoch nur ein Randsortiment neben dem Hauptwarenbereich

Lebensmittel ist, wird es hier nicht zu betrieblichen Auswirkungen im Sinne einer möglichen

Aufgabe von Kaufland am Standort kommen. Eine nachhaltig negative Funktionsstörung des

zentralen Versorgungsbereiches lässt sich nicht ableiten.

 

Textilmarkt: Bekleidung als typisches innerstädtisches Sortiment wird mit KiK auf einer

fachmarkttypischen Größe von 700 m² am Projektstandort im Bestand angeboten. Dieses

Objekt soll jedoch überplant werden. Der neue Textilmarkt soll daneben in einem Verbund

mit dem Bestandsgebäude entstehen. Es soll nunmehr ein Textilmarkt (Ernstings family) mit

255 m² integriert werden. Dieser Markt existiert heute bereits in der Forster Innenstadt, in der

Berliner Straße 10. Es ist also von einer Verlagerung auszugehen. Ernstings family

vergrößert sich um ca. 100 m², die weitere Entwicklung von „KiK in Forst (Lausitz), ggf. an

einem neuen Standort, ist noch abzustimmen. Somit verringert sich in der Annahme die

Verkaufsfche Bekleidung für die Gesamtstadt um ca. 600 m². Verdrängungsumsätze sind

deshalb nur geringfügig ableitbar, indem das differenzierte Angebotsniveau zwischen KiK

und Ernstings family nicht nur zu einem bloßen Austausch führen, sondern sich Stamm- und

Zielkunden für diese Geschäfte durchaus auch umorientieren werden.

 

 

Bei einer Verlagerung von Ernstings family ist der drohende Leerstand in der Berliner Straße

10 als gravierender Einschnitt in das Angebotsspektrum in der Berliner Straße

(Stadtzentrum, Zentraler Versorgungsbereich) zu sehen. Gerade in diesem Bereich befinden

sich weitere Bekleidungsgeschäfte bzw. Dienstleistungsbetriebe, auch für Bekleidung. Die

Funktionsunterlagerungen der sanierten Wohnblöcke an der Berliner Straße sind auf Grund

ihrer geringen Größe als sensible positive Attraktoren für die Funktionsfähigkeit der

gesamten Straße zu sehen. Offensichtlich kann sich Ernstings family hier auch nicht

erweitern. Inwiefern ein adäquater Ersatz diese Fläche belegen wird, bleibt abzuwarten mit

Blick auf die Nachfrage nach Ladenflächen für kleinere Bekleidungsgeschäfte. In einer sonst

intakten Einkaufsstraße sind jedoch in jedem Falle Nachnutzungen mit zentrenrelevanten

Sortimenten oder aus dem Dienstleistungsbereich absehbar.

Die Neuansiedlung des Textilfachmarktes steht im Widerspruch zum gegenwärtigen

Bebauungsplan. Auch bei Verlagerung der Bestandsfläche Textil (KiK) kann nicht auf

Bestandsschutz plädiert werden, da hier eine bauliche Veränderung vorgenommen wird. Es

sste also entweder eine Befreiung von den Festsetzungen des bisherigen

Bebauungsplans für diesen Teil erfolgen mit der Maßgabe, dass die bisherige

Textilverkaufsfläche nicht mit gleichem Sortiment oder anderen zentrenrelevanten

Sortimenten nachgenutzt wird bzw. ssen neue Festsetzungen für diesen Bereich erfolgen.

 

Der lokale Einzelhandel gerät u.a. durch den weiterwachsenden Online-Handel, verändertes

Mobilitätsverhalten, demografische Entwicklungen und nicht zuletzt sinkender Attraktivität zur

Weiterführung langjähriger Gescfte (oft keine Nachfolge) unter Druck. Dies betrifft

insbesondere auch die Innenstädte. Hier werden künftig immer mehr multifunktionale bzw.

andere Angebote als Einzelhandel gefragt sein. Es sind also alle Möglichkeiten auszuloten,

Einzelhandel als einen Besuchsgrund in der Stadt zu halten und ggf. sogar

weiterzuentwickeln.

Die Prüfung der Einzelhandelsentwicklungen am Standort Teichstraße würde über eine

Auswirkungsanalyse aus wirtschaftliche Sicht wie schon mit dem ersten Ansatz aus dem

Jahr 2022 zu wohl keinem anderen Ergebnis als damals kommen, dass das

Ansiedlungsvorhaben grundsätzlich als wirtschaftlich und planungsrechtlich verträglich

anzusehen ist, auch wenn moderat größere Flächen geplant werden als früher.

 

Neben den absatzwirtschaftlichen Aspekten sind aber auch städtebauliche Zielstellungen in

das Für und Wider des Planvorhabens einzubeziehen.

 

Mit der Bebauung des Areals würde ein langjähriger städtebaulicher Missstand in Form einer

großen Industriebrache in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof beseitigt werden. Die

Beseitigung der Industriebrache auf dem Grundstück Teichstraße 3 sowie die Reaktivierung

dieses jahrzehntelang brachliegenden innerstädtischen Standortes liegen im städtebaulichen

Interesse der Stadt Forst (Lausitz).

 

Das Wohn- und Geschäftshaus mit dem KiK-Markt am Ende der Berliner Straße stellt sich

zurzeit im Ensemble der weiteren Einzelhandelsansiedlungen um den Kreisverkehr wie Lidl

und Netto etwas ungeordnet“ dar. Durch das neu zu entwickelnde Areal rde der Bereich

am Kreisverkehr „Wasserturm“ eine weitere bauliche  Aufwertung erfahren.

 

Es erfolgt eine Stärkung der Achse Berliner Straße - Spremberger Straße, es wird sich aber

auch ein „Gegenpol“ zur Innenstadt entwickeln. Bereits heute sind hier mit Netto und Lidl

dominierende Lebensmittelanbieter angesiedelt. Die Umorientierung von Zielkunden für die

Nahversorgung ist einzukalkulieren.

 

Städtebaulich müsste das Plan-Gebiet „Einzelhandel rdliche Spremberger Straße“

gemeinsam mit Lidl und Netto zum „Zentralen Versorgungsbereich für die

Nahversorgung“ deklariert werden. Nach Abwägung aller Für und Wider wäre das die

Entscheidung der Stadtverordneten-versammlung, indem das Einzelhandelskonzept

fortgeschrieben und dieser Bereich darin neu verankert wird.

 

 

Schließlich sind die Entwicklungsabsichten im Einzelhandel in Forst aus der Sicht der

Gesamtstadt zu betrachten, indem mit weiteren, kompetenten Angeboten verlagerter und

erweiterter oder neuer Ansiedlungen, wie es im Falle der Entwicklung an der Spremberger

Straße/Teichstraße sich vollziehen würde, auch die regionale und teilweise auch

überregionale Magnetwirkung der Kreisstadt Forst (Lausitz) insgesamt nochmals gestärkt wird.

 

 

Der Stadt Forst (Lausitz) entstehen durch die beantragten Bauleitplanverfahren keine

Kosten. Der Vorhabenträger hat sich bereits grundsätzlich verpflichtet, alle in diesem

Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat u. a. auf der Grundlage § 12 Abs. 2

BauGB auf Antrag des Vorhabenträgers (hier: Antrag vom 20.12.2023) über die Einleitung

eines Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

 

Sollte die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) die Einleitung der erforderlichen

Bauleitplanverfahrenr das Vorhaben beschließen, wird im weiteren Verfahren ein

Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger abgeschlossen.

 

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 Geltungsbereich zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungsstandort Teichstraße“ und zum „12. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“bersichtsplan)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Geltungsbereich (3666 KB)