Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2000, wie es der beiliegende Rechenschaftsbericht widerspiegelt, zur Kenntnis und überweist die Jahresrechnung zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuß. Erläuterungen:
Gemäß § 93 (2) der Gemeindeordnung Brandenburg (GO) ist nach Abschluß eines Haushaltsjahres die Jahresrechnung vom Kämmerer aufzustellen und vom hauptamtlichen Bürgermeister festzustellen. Nach § 93 (1) GO ist in der Jahresrechnung das Ergebnis des Haushaltsjahres einschließlich des Standes des Vermögens (gemäß § 41 (1) i.V. mit § 36 (1,2) GemHVO) und der Schulden nachzuweisen.
Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt gemäß § 115 GO dem Rechnungsprüfungsausschuß, welcher sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes bedient.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die geprüfte Jahresrechnung bis spätestens zum 31.12.2001, zugleich entscheidet sie über die Entlastung des Bürgermeisters (§ 93 (3) GO). Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung der Stadt Forst (Lausitz) Haushaltsjahr 2000 |
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