Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0717/2024  

 
 
Betreff: Neuwahl der Schiedspersonen für die Schiedsstelle Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Liebig
Federführend:Fachbereich Personal und Verwaltungsservice Bearbeiter/-in: Konetzke, Lina Marie
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
15.05.2024 
32. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
31.05.2024 
32. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Anlage_zur_Vorlage_Nr.SVV_0717_2024

Beschlussvorschlag:

 

Für die Neubesetzung der Schiedsstelle Forst (Lausitz) stehen 2 Kandidaten zur Wahl.

Für die Amtsperiode 2024 bis 2029 werden ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt.

 

 

 


Erläuterungen:

 

Die Grundlage für die Errichtung von Schiedsstellen in den Gemeinden des Landes Brandenburg bildet das Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022.

Dieses Gesetz legt in § 50 fest, dass die Schiedspersonen für die Dauer von 5 Jahren von der Gemeindevertretung zu wählen sind.

Die Neuwahl der Schiedspersonen wurde durch öffentlichen Aushang vom 05.03.2024 bis 15.04.2024 bekanntgemacht. Bis 28.03.2024 hatten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit sich für dieses Ehrenamt zu bewerben. In der Stadt Forst (Lausitz) arbeitet eine Schiedsstelle.

 

r die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Schiedspersonen stellen sich eine Kandidatin für das Amt zur Vorsitzenden der Schiedsstelle und ein Kandidat für das Amt der stellvertretenden Schiedssperson zur Wahl.

 

Frau Caroline Behrendt als Vorsitzende der Schiedsstelle

Herr Horst Erben als stellvertretender Vorsitzender der Schiedsstelle

 

Die Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsstelle der Stadt Forst (Lausitz) werden entsprechend des § 40 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durchgeführt.

Gewählt werden zwei Personen, der Vorsitzende der Schiedsstelle und ein Stellvertreter.

Als gewählt gilt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält.

 

Gemäß § 51 und 52 BbgSchGG Schiedsstellengesetz werden die gewählten Personen vom Direktor des zusndigen Amtsgericht bestätigt und berufen.

 

Die Amtszeit der Schiedspersonen der letzten Wahlperiode endet mit der Berufung der neuen Schiedsperson.

 

 

 


Anlagen:

 

Auflistung der Kandidaten

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_zur_Vorlage_Nr.SVV_0717_2024 (43 KB)