Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) darüber zu informieren, dass der Verdacht besteht, dass seitens des Betreibers des BioEnergie Park Forst wesentliche Forderungen und Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImschG) hinsichtlich der Luftreinhaltung und Geräuschreduzierung während des Betriebes der derzeitigen Anlagen nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang eingehalten werden.
2. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt diesbezüglich das LfU Aufzufordern, aufgrund der Dringlichkeit bis zum 30.06.2024, ein entsprechendes Gutachten über die Einhaltung der vorgeschriebenen Schall — und Luftimmissionswerte vorzulegen. Dieses Gutachten ist von einem unabhängigen vereidigten Sachverständigen zu verfassen.
3. Sollten wesentliche Verstöße festgestellt werden, beschließt die Stadtverordnetenversammlung bereits jetzt das LfU aufzufordern, ein erneutes immissionschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für den fach — und sachgerechten Weiterbetrieb des Bioenergie Parkes Forst einzuleiten. Das LfU wird gleichfalls aufgefordert, bis zum Abschluss des Verfahrens das Ruhen des Betriebs anzuordnen und wg. Gefahr im Verzug einen Weiterbetrieb während des Rechtsweges nicht zuzulassen.
Erläuterungen:
Im Rahmen der Erzeugung von Biogas aus pflanzlichen und tierischen Abfällen entstehen mannigfache teilweise hochgiftige und — gefährliche Substanzen wie Methan und Ammoniak etc. pp., die zu erheblichen Luftverunreinigungen führen. Der Anlagenbetreiber hat bislang die Produktion in einem abgeschlossenen System nicht ausreichend sichergestellt. Die Anwohner, darunter eine Schule und ein Kindergarten klagen über eine andauernde erhebliche Geruchsbelästigung und gesundheitlich relevante Symptome. Darüber treten im Verlaufe des Produktionsprozesses immer wieder festzustellende erheblichen Lärmbelästigungen auf, die weit über das normale Maß hinausgehen. Es besteht der Verdacht, dass die Vorgaben des BlmschG nicht oder nicht ausreichend eingehalten werden.
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