Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung hat einen Sitz zur Besetzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Forst GmbH, dieser wird gemäß § 40 BbgKVerf gewählt.
1 Sitz hauptamtliche Bürgermeisterin/bzw. von ihr dauerhaft Betrauter 1 Sitz Vertreter der Fraktion der Stadtverordnetenversammlung entsprechend § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 40 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Erläuterungen:
Dem Mitgesellschafter Stadt forst (Lausitz) stehen entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat 2 Sitze zu.
Gemäß § 8 Absatz 2 ist ein Sitz für die Bürgermeisterin oder ein von ihr benannter Verwaltungsvorstand als dauerhafter Vertreter.
Die weitere Besetzung des einen Sitzes erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 97 Absätze und und 2 in Verbindung mit § 40 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i. V. m. § 8 Absattz 3 des Gesellschaftsvertrages.
Es können auch sachkundige Dritte benannt werden. |
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