Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0033/2024  

 
 
Betreff: Satzungsbeschluss der Innenbereichssatzung nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 Baugesetzbuch "Am Kreuzberg / Frankfurter Straße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Schönig
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Locker, Alida
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Planung Vorberatung
17.10.2024 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Planung      
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
23.10.2024 
2. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses      
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
08.11.2024    2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung      
Anlagen:
Anlage 1 Planzeichnung
Anlage 2 Abwägungstabelle

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Innenbereichssatzung nach § 34 Absatz 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (Klarstellungssatzung) mit der Bezeichnung „Am Kreuzberg / Frankfurter Straße“ (Satzungsbeschluss).

 

Die bisherige Innenbereichssatzung nach § 34 Absatz 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) vom 14.07.2006 tritt hiermit außer Kraft.

 

Die Satzung tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Anlagen 1 2 sind Bestandteil des Beschlusses.

 


Erläuterungen:

 

Bei der seit dem 14.07.2006 rechtskräftigen Innenbereichssatzung nach § 34 Absatz 4

Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat sich ein Änderungsbedarf ergeben, weshalb die

Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 07.07.2023 (SVV/0585/2023) die

Wandlung der bisherigen Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB in

Form einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zu einer Innenbereichssatzung nach § 34

Abs. 4 Nr. 1 BauGB in Form einer reinen Klarstellungssatzung, einleiteten.

 

Auf Grundlage des § 34 Absatz 6 BauGB sind lediglich bei der Aufstellung von Satzungen

nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und

Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, sowie Satz 2 BauGB

entsprechend anzuwenden. Dennoch wurde aus Gründen der Transparenz eine

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Die Abwägung der eingegangenen

Stellungnahmen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

Es besteht keine Genehmigungspflicht der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1

BauGB.

 

Mit der Inkraftsetzung der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB mit der

Bezeichnung „Am Kreuzberg / Frankfurter Straße“ (Klarstellungssatzung) tritt die bisherige

Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB (Klarstellungs- und

Ergänzungssatzung) außer Kraft.

 


 

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (Planzeichnung)

 

Anlage 2 Abwägungstabelle

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Planzeichnung (6892 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Abwägungstabelle (177 KB)