Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt: In den Umlegungsausschuss werden für die Dauer der Wahlperiode nach §§ 40, 41 BbgKVerf zu gewählt:
Erläuterungen:
In der Stadt Forst (Lausitz) wurden in der Zeit von 1996-2007 Baulandumlegungen durchgeführt. Dazu wurde ein Umlegungsausschuss gebildet. Die nachfolgend genannten Umlegungsgebiete wurden bis 2007 abgeschlossen bzw. aufgehoben:
Am Eichenweg Sanierungsgebiet Forst-Nordstadt, Teilquartier 4 Magnusstraße / Bahnhofstraße Keunescher Kirchweg
Für das Umlegungsgebiet „Am Sportplatz SV Süden“ hat der Umlegungsausschuss der Stadt Forst (Lausitz) in seiner Sitzung am 12.12.2001 unter AZ: U05/01 die Einleitung einer Umlegung gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt 1/2002 vom 25.01.2002. Mit der Einleitung der Umlegung wurde in den Grundbuchblättern der betroffenen Flurstücke in Abt. II ein Sperrvermerk eingetragen. Das Umlegungsverfahren für das Umlegungsgebiet „Am Sportplatz SV Süden“ ruhte, da kein Interesse mehr an einer Umlegung bestand. Mit der Kommunalwahl 2008 wurde kein neuer Umlegungsausschuss gewählt, da mit einer weiteren Umlegung nicht zu rechnen war.
Auf Anfrage der Grundstückseigentümer wegen des Verkaufs der Grundstücke im Umlegungsgebiet „Am Sportplatz SV Süden“ an einen Investor wurde die Aufhebung der Anordnung der Umlegung mit Beschlussvorlage Nr. SVV/0476/2022 in der Stadtverordnetenversammlung am 21.10.2022 beschlossen und gemäß § 50 BauGB im Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz), Nr. 7 vom 17.12.2022 bekannt gemacht.
Am 27.01.2023 erfolgte die Stadt Forst (Lausitz) das Ersuchen zur Löschung des Umlegungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke beim Grundbuchamt.
Mit Schreiben vom 22.04.2024 wurde durch das Grundbuchamt das Ersuchen der Stadt Forst (Lausitz) zur Löschung der Umlegungsvermerke zurückgewiesen mit der Begründung: „Das Löschungsersuchen ist allerdings durch den Umlegungsausschuss und nicht durch die Stadt Forst (Lausitz) – Fachbereich Stadtentwicklung – zu stellen.“ Mit Verweis auf § 47 BauGB ist auch nicht die Stadtverordnetenversammlung die befugte Stelle, die das Grundbuchamt zur Löschung des Umlegungsvermerks ersuchen kann; ausschließlich der Umlegungsstelle steht es zu, die Berichtigung des Grundbuches zu beantragen.
Ist die Umlegungsstelle ein Umlegungsausschuss, so ist der nach der Geschäftsordnung Vertretungsberechtigte, z.B. der Geschäftsführer, befugt, das Behördenersuchen zu stellen. Es bedarf nicht zur Unterschrift des Vorsitzenden oder eines Mitglieds des Umlegungsausschusses. (Brügelman, Baugesetzbuch, Kommentar, band 3 § 74, Rd-Nr. 11 mit Verweis auf OLG Hamm 5.3.1996 – 15 W 480/95)
Demnach ist für die Berichtigung und Bereinigung der mit einem Umlegungsvermerk versehenen Grundbuchblätter ein Umlegungsausschuss nach Maßgabe des Landesrechts (§ 46 Abs. 2 BauGB und Umlegungsausschussverordnung-UmlAussVO) zu wählen.
Die Zusammensetzung des Ausschusses soll fachlich fundierte, rechtssichere und bürgerorientierte Entscheidungen gewährleisten. Nach § 3 der UmlAussVO besteht der Umlegungsausschuss aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die alle Vertreter haben sollen. Der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz muss mit einer Person, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt oder im Land Brandenburg als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, besetzt werden. Die jeweils andere Person muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Von den drei weiteren Mitgliedern muss ein Mitglied in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein. Zwei Mitglieder müssen der Gemeindevertretung angehören. Die Vertreter müssen die gleiche Voraussetzung erfüllen wie das Mitglied, welches sie vertreten.
Für den Umlegungsausschuss konnten die in der Anlage 1 – Umlegungsausschuss der Stadt Forst (Lausitz) genannten Mitglieder gewonnen werden.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und das Mitglied, das in der Ermittlung von Grundstückswerten sachkundig und erfahren ist, werden von der Gemeindevertretung durch Einzelwahl gemäß § 40 BbgKVerf gewählt. Die übrigen Mitlieder werden gemäß § 41 BbgKVerf gewählt. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertreter.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Mitglieder und deren Vertreter erhalten Entschädigungen nach der Entschädigungssatzung für den Umlegungsausschuss der Stadt Forst (Lausitz) vom 08.11.2024. Die Gemeindevertreter im Umlegungsausschuss erhalten Entschädigungen nach der Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz), in Kraft getreten am 01.10.2019 und für die Teilnahme an den Sitzungen das festgelegte Sitzungsgeld.
Anlagen:
Anlage 1 Umlegungsausschuss der Stadt Forst (Lausitz)
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||