Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0406/2001  

 
 
Betreff: 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
09.04.2001 
19. Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
18.04.2001 
22. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
04.05.2001 
14. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern. (lt. Anlage)


Erläuterungen:

 

a)               Die 1. Änderungssatzung resultiert zum einen aus der Neufassung der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 25.07.2000 (GVBl. II, S. 235). Nach Rücksprache mit dem Innenministerium des Landes Brandenburg bezüglich der Auswirkungen der neuen  - HundehV - auf die Hundesteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) wurde eine inhaltliche Änderung der bestehenden Hundesteuersatzung unbedingt empfohlen.

In der zur Zeit gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) (Beschluß SVV vom 30.06.2000,veröffentlicht im Rathausfenster 8/2000 vom 10.11.2000) erfolgten Rechtsverweise auf die “alte” - HundehV -  bezüglich einiger Reglungstatbestände zu den “gefährlichen Hunden”.

Seitens des Ministeriums wird nochmals ausdrücklich erwähnt, daß die - HundehV - keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß einer Hundesteuersatzung darstellt, aber die Auflistung gefährlicher Hunderassen als sachliche Orientierung für die Höherbesteuerung herangezogen werden kann.

 

Das Innenministerium erachtet als sehr wichtig, daß die Stadt Forst (Lausitz) mit dieser Satzung ein Besteuerungskonzept verfolgt, welches neben den ordnungsrechtlichen Vorgaben der Hundehalterverordnung, parallel dazu die Haltung von bestimmten gefährlichen Hunderassen einschränkt sowie die Neuanschaffung unterbinden soll und damit als weiteres wichtiges ordnungspolitisches Instrument zum Schutz der Bürger der Stadt Forst (Lausitz) dient.

 

b)              Eine weitere Änderung betrifft die Möglichkeit der Steuerermäßigung bei Hundehaltern die eine Hundezucht (Zwingerhaltung) entsprechend den vorgegebenen Kriterien betreiben.

 

 

Die Änderungen betreffen im wesentlichen:

 

§ 3 Absatz 2 der Satzung , hier die Liste der gefährlichen Hunde wurde komplett neu gefasst.

 

In der “neuen” - HundehV -  wird bei der Auflistung der gefährlichen Hunderassen in sogenannte unwiderleglich gefährliche Hunde § 8 Absatz 2 - HundehV - = Hundesteuersatzung, hier § 3 Absatz 2, Ziffer 1-5

 

und

 

die sogenannten widerleglich gefährlichen Hunde § 8 Absatz 3 - HundehV - = Hundesteuersatzung, hier § 3 Absatz 2, Ziffer 6-16 unterschieden.

 

Insgesamt rausgefallen ist der Rhodesian Ridgeback (§ 3 Absatz 2, Buchstabe n) der “alten “ Satzung).

 

Das bedeutet künftig, § 4 Absatz 3 der Satzung:

 

 

-              Nur noch Halter von Hunden des § 3 Absatz 2, Ziffer 6-16 der Hundesteuersatzung werden grundsätzlich mit dem Steuersatz von jährlich 500 DM je Hund veranlagt, wenn sie die Ungefährlichkeit durch Beibringung eines Negativzeugnisses der örtlichen Ordnungsbehörde nachweisen. Ansonsten erfolgt eine Höherbesteuerung (1.200 DM).

 

Dobermann und Rottweiler wurden nicht analog dem § 8 Absatz 3 - HundehV - übernommen. Gerade aufgrund der langen Verwendung dieser Rassen und ihrer Mischlingsformen als Gebrauchs- und Schutzhunde sowie des deshalb bei Züchtern und Haltern dieser Rassen bestehenden Erfahrungsschatzes bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens der Hunde, ist nicht von einer ähnlichen Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen. Für sie gelten weiterhin die normalen Steuersätze des § 4 Absatz 1, solange sie nicht im Einzelfall durch Angriffslust und Bissigkeit, etc. auffallen.

 

§ 6 wird um den Steuerermäßigungstatbestand bei gegebener Zwingerhaltung ergänzt.

 

Die als Anlage beigefügte Änderungssatzung ist mit der Kommunalaufsicht im Vorfeld erörtert worden und würde nach erfolgter Beschlußfassung genehmigungsfähig sein.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlagen:

 

1. Änderungssatzung der

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern

 

 

Auf der Grundlage

-           der §§ 3, 5, 35 Absatz 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.03.2001 (GVBl. I S. 30),

-           der §§ 1, 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I, S.231) und

-           der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern vom 11.08.2000

hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 04.05.2001 nachfolgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst :

 

(2)              Gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) dieser Satzung sind:

 

1.       American Pitbull Terrier,

2.       American Staffordshire Terrier,

3.       Bullterrier,

4.       Staffordshire Bullterrier,

5.       Tosa Inu,

6.       Alano,

7.       Bullmastiff,

8.       Cane Corso,

9.       Dogo Argentino,

10.   Dogue de Bordeaux,

11.   Fila Brasileiro,

12.   Mastiff,

13.   Mastin Espanol

14.   Mastino Napoletano,

15.   Perro de Presa Canario,

16.   Perro de Presa Mallorquin

 

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

(3)              Die Steuer für die gefährlichen Hunde gemäß § 3 Absatz 2 Ziff. 6 - 16, beträgt jährlich

 

500,- DM je Hund,

 

sofern der Hundehalter für das jeweilige Kalenderjahr ein Negativzeugnis im Sinne des § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 25.07.2000 (GVBl. II S. 235) vorlegt.

 

 

§ 6 wird wie folgt geändert:

 

Der Satz 1 wird Absatz 1. Satz 2 wird gestrichen.

 

neu Absatz 2

 

(2)                Auf Antrag von Hundehaltern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse als Zwingersteuer erhoben, wenn der Hundehalter nachweist, daß er Mitglied in einer Hundezuchtvereinigung ist und der Zwinger und die Zuchttiere in einem Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Anerkannte Hundezuchtvereinigungen im Sinne dieser Satzung sind alle diejenigen, die ordentliches Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. ( – VDH – ) sind. Der Antrag ist jährlich neu zustellen.

 

neu Absatz 3

 

(3)                Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 Absatz 1, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das dreifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

 

neu Absatz 4

 

(4)              Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Hunde im Sinne von § 3 dieser Satzung.

 

 

 

Artikel II

 

Die 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern vom 11.08.2000 tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.

 

 

Gegenüberstellung der Satzungsänderungen

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern

 

 

Auf der Grundlage

-           der §§ 3, 5, 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07.04.1999

       (GVBl. I S. 90),

-           der §§ 1, 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I, S.231) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 30.06.2000 nachfolgende Hundesteuersatzung beschlossen:

 

 

 

 

§ 3

Gefährliche Hunde

 

(2)    Gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1, Buchstabe a) dieser Satzung sind :

 

a)      Pit-Bull,

b)      Bandog,

c)       American Staffordshire Terrier,

d)      Staffordshire Bullterrier,

e)      Tosa Inu,

f)        Bullmastiff,

g)      Bullterrier,

h)      Dogo Argentino,

i)         Dogue de Bordeaux,

j)         Fila Brasileiro,

k)       Mastiff,

l)         Mastin Espanol,

m)    Mastino Napoletano und

n)      Rhodesian Ridgeback

 

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

 

 

 

 

§ 4

Steuermaß und Steuersätze

 

(3)    Die Steuer für die gefährlichen Hunde gemäß § 3 dieser Satzung beträgt jährlich

 

                            500,- DM je Hund,

 

sofern der Hundehalter ein Negativattest gemäß § 6 Abs. 2 der Hundehalterverordnung vom 12. Juni 1998, (GVBl. II, S. 418) vorlegt.

 

 

 

 

§ 6

Steuerermäßigung

 

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte der Steuersätze nach § 4 Abs. 1 zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde. Dies gilt nicht für Hunde gemäß § 3 dieser Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern vom 18.12.1996 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

1.      Änderungssatzung der

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern

 

Auf der Grundlage

-           der §§ 3, 5, 35 Absatz 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.03.2001

(GVBl. I S. 30),

-           der §§ 1, 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I, S.231) und

-           der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern vom 11.08.2000

hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 04.05.2001 nachfolgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

 

§ 3

Gefährliche Hunde

 

(2)              Gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) dieser Satzung sind:

 

1.       American Pitbull Terrier,

2.       American Staffordshire Terrier,

3.       Bullterrier,

4.       Staffordshire Bullterrier,

5.       Tosa Inu,

6.       Alano,

7.       Bullmastiff,

8.       Cane Corso,

9.       Dogo Argentino,

10.    Dogue de Bordeaux,

11.    Fila Brasileiro,

12.    Mastiff,

13.    Mastin Espanol

14.    Mastino Napoletano,

15.    Perro de Presa Canario,

16.    Perro de Presa Mallorquin

 

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

 

§ 4

Steuermaß und Steuersätze

 

(3)              Die Steuer für die gefährlichen Hunde gemäß § 3 Absatz 2 beträgt jährlich

 

                     500,- DM je Hund,

 

sofern der Hundehalter für das jeweilige Kalenderjahr ein Negativzeugnis im Sinne des § 8 Abs. 3 der Hundehalterverordnung (HundehV) vom 25.07.2000 (GVBl. II S. 235) vorlegt.

 

 

 

§ 6

Steuerermäßigung

 

Der Satz 1 wird Absatz 1. Satz 2 wird gestrichen.

 

 

(2)    Auf Antrag von Hundehaltern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse als Zwingersteuer erhoben, wenn der Hundehalter nachweist, daß er Mitglied in einer Hundezuchtvereinigung ist und der Zwinger und die Zuchttiere in einem Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Anerkannte Hundezuchtvereinigungen im Sinne dieser Satzung sind alle diejenigen, die ordentliches Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. ( – VDH – ) sind. Der Antrag ist jährlich neu zustellen.

 

(3)    Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 Absatz 1, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das dreifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

 

(4)  Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Hunde im Sinne von § 3 dieser Satzung.

 

 

 

Die 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Hundesteuern vom 11.08.2000 tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.