Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0517/2001  

 
 
Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Hans
Federführend:Dezernent II Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
10.09.2001 
21. Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
12.09.2001 
24. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.09.2001 
16. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend Anlage.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Der Satzungstext wurde neu gefaßt. Im Gebührenverzeichnis wurden die bisherigen DM-Beträge in Euro umgerechnet. Die Umrechnung erfolgte nach dem Grundsatzbeschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 04.05.2001.

 

Folgende wesentliche Änderungen wurden im Gebührenverzeichnis vorgenommen:

 

-           Alle Gebühren enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
 

-           Bei den Standgebühren wurde die Standfläche von 10 m² auf 25 m² erhöht.
 

-           Die Gebühren für die Abfallentsorgung wurden einheitlich auf 3,10 Euro festgesetzt (bisher teilweise 7,50 DM = 3,83 Euro).

 

-           Die Pauschalgebühr für den Stromverbrauch wurde einheitlich auf 1,50 Euro bei einem Verbrauch bis 5 KW/ h täglich und auf 3,00 Euro bei einem Verbrauch von mehr als 5 KW/h täglich festgesetzt.

 

-           Beim Weihnachtsmarkt werden keine Gebühren für die Benutzung des Verkaufsstandes erhoben. Die Standgebühr beträgt hier einheitlich 5,00 Euro je Tag. Die einmalige Stromanschlußpauschale von 10,00 DM entfällt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage:

 

 

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der Markteinrichtungen

der Stadt Forst (Lausitz)

 

 



 

 

 

Auf der Grundlage

-           der §§ 5 und 35 Absatz 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.03.2001 (GVBl. I S. 30),

-           des § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202),

-           der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I S. 231) und

-           des § 6 der Marktordnung der Stadt Forst (Lausitz)

hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 28.09.2001 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:

 

 

§ 1 Gebührentatbestand

 

Für die Benutzung der Markteinrichtungen der Stadt Forst (Lausitz) aus Anlaß von Märkten (Wochenmärkte, Spezialmärkte) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

 

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner ist derjenige, der den Standplatz benutzt oder derjenige, für den der Standplatz benutzt wird.

 

(2)   Schulden mehrere Personen für dieselbe Leistung Gebühren, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3 Berechnung der Gebühren

 

(1)   Die Gebühr wird als Tagesgebühr festgesetzt. Bei ambulanten Händler mit Dauerstand kann auch eine Monatsgebühr festgesetzt werden.

 

(2)   Als Maßstab für die Standgebühren gilt die Grundfläche des Standes.

 

(3)   Für die Abfallbeseitigung wird eine Pauschalgebühr erhoben. Die Festsetzung der Gebühren für den Stromverbrauch erfolgt nach dem tatsächlichen Verbrauch, sofern nicht eine Pauschalgebühr erhoben wird.

 

 

§ 4 Höhe der Gebühren

 

(1)   Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

 

(2)   Die Gebühren beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

 

 

§ 5 Entstehen, Fälligkeit und Erheben der Gebühr

 

(1)   Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes.

 

(2)   Die Gebühren werden mit Festsetzung sofort fällig.

 

(3)   Die Gebühren sind an die mit der Gebührenerhebung beauftragten städtischen Bediensteten gegen Gebührenquittung zu entrichten. Die Gebührenquittungen sind aufzubewahren und den Beauftragten der Stadt Forst (Lausitz) auf Verlangen vorzuzeigen.

 

 

§ 6 Ausschluß von Gebührenrückerstattung

 

Wird ein ordnungsgemäß zugewiesener Standplatz von dem Berechtigten ganz oder teilweise nicht benutzt, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

 

 

§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Marktordnung vom 15.03.1991 außer Kraft.

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 





Dr. Gerhard Reinfeld              Dietmar Averdiek

Bürgermeister              Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

 


Anlage zur Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der Markteinrichtungen der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

1.     Gebühren für Wochenmärkte

 

 

1.1              Tagesgebühr
 

1.1.1              Standgebühren für ambulante              10,00 Euro
              Händler und Teilnehmer an Märkten
              für je angefangene 25 m² Standfläche

1.1.2              Gebühren für Abfallentsorgung              3,10 Euro

1.1.3              Gebühren für Stromverbrauch

1.1.3.1              bei einem Verbrauch bis              1,50 Euro

5 KW/h täglich (ohne Zähler)

1.1.3.2              bei einem Verbrauch von mehr              3,00 Euro
              als 5 KW/h täglich (ohne Zähler)

 

 

1.2                            Monatsgebühr
 

1.2.1                      Standgebühren für ambulante Händler              102,00 Euro

und Teilnehmer an Wochenmärkten für je

angefangene 25 m² Standfläche

1.2.2              Gebühren für Abfallentsorgung              37,00 Euro

1.2.3              Gebühren für Stromverbrauch

1.2.3.1              bei einem Verbrauch bis              15,50 Euro

5 KW/h täglich (ohne Zähler)

1.2.3.2              bei einem Verbrauch von mehr              31,00 Euro
              als 5 KW/h täglich (ohne Zähler)

 

 

 

2.     Gebühren für Spezialmärkte

 

 

2.1              Gebühren für Stadt- und Volksfeste
(z.B. Rosengartenfesttage)
 

2.1.1              Standgebühren             

2.1.1.1               Standgebühren für ambulante Händler              20,50 Euro
              (Versorger) je Tag

2.1.1.2              Standgebühren für Aussteller, die              10,00 Euro
              gleichzeitig ihre Ausstellungsware
              zum Verkauf anbieten je Tag

2.1.1.3              Standgebühren für Aussteller, die               gebührenfrei
              ihre Ausstellerware nicht zum
              Verkauf anbieten

2.1.2              Gebühren für Abfallentsorgung je Tag              3,10 Euro

2.1.3              Gebühren für Stromverbrauch
2.1.3.1              je Kilowattstunde              0,30 Euro

              (wenn Zähler vorhanden)

2.1.3.2              bei einem Verbrauch bis               1,50 Euro
5 KW/h täglich je Tag (ohne Zähler)

2.1.3.3              bei einem Verbrauch von mehr               3,00 Euro
              als 5 KW/h täglich je Tag (ohne Zähler)

 

 

2.2              Gebühren für den Weihnachtsmarkt
 

2.2.1              Standgebühr je Tag              5,00 Euro

2.2.2               Gebühren für Abfallentsorgung je Tag              3,10 Euro

2.2.3                      Gebühren für Stromverbrauch

2.2.3.1              je Kilowattstunde              0,30 Euro

              (wenn Zähler vorhanden)

2.2.3.2                bei einem Verbrauch bis              1,50 Euro

5 KW/h täglich je Tag (ohne Zähler)

2.2.3.3              bei einem Verbrauch von mehr              3,00 Euro
              als 5 KW/h täglich je Tag (ohne Zähler)