Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0524/2001  

 
 
Betreff: Satzung über Lage, Größe, Ausstattung und Höhe der Ablösebeträge von Kinderspielplätzen in der Stadt Forst (Lausitz) (Kinderspielplatzsatzung) nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO
- Neufassung -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Kranz
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Kornegger, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Entscheidung
06.09.2001 
17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
12.09.2001 
24. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.09.2001 
16. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) zurückgezogen   


Anlagen:

 

              Anlage 1

 

 

 

Satzung über die Lage, Größe, Ausstattung und Höhe der Ablösebeträge von Kinderspielplätzen in der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

Auf der Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), § 89, Abs. 1 Nr. 4, vom

25. 03. 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 8 vom

2. Juni 1998 und des § 5 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO Bbg) vom

15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398)), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der

Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Branden-

burg vom 13. 03. 2001 (GVBl. I S. 30), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 28.09.2001 folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1 – Räumlicher Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für das gesamte Territorium der Stadt Forst (Lausitz).

 

 

§ 2 – Sachlicher Geltungsbereich

 

(1)    Diese Satzung gilt für Spielplätze, bei denen nach § 9 Abs. 3 Brandenburgischer Bau-

ordnung (BbgBO) bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen Kinderspielplätze herzustellen und instandzuhalten sind.

 

Sie findet darüber hinaus nach § 11 Abs. 1 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO)

Anwendung für die in einem Bebauungsplan festgesetzten Kinderspielplätze.

 

(2)    Diese Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 9 Abs. 6

Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutz der Kinder errichtet werden.

 

In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Spielplätze

(§§ 4 und 6 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten verringert

werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                        2

 

 

 

 

§ 3 – Ort der Errichtung/Ablösung

 

(1)    Spielplätze nach dieser Satzung sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu errichten.

 

(2)    Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück herstellen, so kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt. Der Geldbetrag soll den anteiligen durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes einschließlich der Kosten des Grunderwerbs entsprechen. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung eines der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatzes in der Nähe des Baugrundstückes zu verwenden.

 

 

§ 4 – Größe der Spielplätze

 

(1)    Die Größe, Art und Ausstattung des Kinderspielplatzes richtet sich nach der Anzahl und

der Art der Wohnungen auf dem Baugrundstück.

Insbesondere Einraum- und Altenwohnungen, die die Errichtung von Kinderspielplätzen

nicht erfordern, bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz.

 

(2)    Für die Berechnung der Größe gilt:

 

1 m² je Bewohner, mindest. 25,00 m²

 

Spielplätze für Kinder von 6 – 12 Jahren:

1 m² je Bewohner, mindest. jedoch 40,00 m²

 

(3)    Soll ein Kinderspielplatz für mehrere Baugrundstücke als Gemeinschaftsanlage hergestellt

werden, so ist seine Größe ebenfalls nach der Anzahl der Bewohner zu berechnen.

 

 

§ 5 – Lage der Spielplätze

 

(1)    Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von Wohnungen der pflichtigen Grundstücke einsehbar sind. Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein.

Eine Teilfläche des Kinderspielplatzes ist als Spielfläche für Kleinkinder nach Möglichkeit in

unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.

 

(2)    Spielplätze sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährlichen Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein.

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                        3

 

 

 

 

§ 6 – Beschaffenheit

 

(1)    Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können

und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. 3 v. H. oder mehr der Spielplatz-

fläche, mindestens jedoch 9 m², sind als Sandspielfläche herzurichten.

 

(2)    Auf den Spielplätzen sind je angefangene 100 m² Fläche 3 ortsfeste Sitzgelegenheiten

einzurichten.

 

(3)    Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden

können.

 

(4)    Spielplätze von mehr als 300 m² Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise,

insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 4 dieser Satzung) nicht einschränken und dürfen keine Gefahren für Kinder in sich bergen.

 

(5)    Als Grundlage für die Anordnung und Aufstellung von Spielgeräten ist die DIN 7926

Teil 1 – 5 in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.

 

 

§ 7 – Erhaltung

 

(1)    Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, ins-

besondere ist der Spielsand nach Bedarf auszuwechseln.

 

(2)    Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Forst (Lausitz) ganz oder teilweise beseitigt werden.

 

 

§ 8 – Ablösebetrag

 

Der Geldbetrag je Quadratmeter Spielplatzfläche, der nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung zu zahlen ist, wird auf 135,00 Euro festgelegt.

Er entspricht den mittleren Kosten für die Herstellung eines Spielplatzes einschließlich Grund-

erwerb sowie seiner 25-jährigen Instandhaltung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                        4

 

 

 

 

§ 9 – Ordnungswidrigkeiten

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz

 

1.       von geringerer als der in § 4 festgesetzten Größe errichtet,

2.       nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 5 und 6 anlegt oder herrichtet,

3.       seinen Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 7 nicht im ordnungsgemäßen Zustand erhält,

4.       ohne Zustimmung der Stadt Forst (Lausitz) ganz oder teilweise beseitigt,

 

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO).

 

 

§ 10 – Vorrang von Bebauungsplänen

 

Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

 

§ 11 – Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung vom 23. 06. 1995, veröffentlicht am 30. 06. 1995, tritt außer Kraft.

 

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

 

Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister

 

Vorsitzender der Stadtverord-

netenversammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                        5

 

 

 

 

Inkrafttreten

 

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Forst, den .................

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld                                                                                                  Dietmar Averdick

Hauptamtlicher Bürgermeister                                                                      Stadtverordnetenvorsteher

 

 

 

 

Vorstehende Satzung wird hiermit nach den Bestimmungen der Hauptsatzung bekanntgemacht.

 

Nach § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ist eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund der

Gemeindeordnung erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres

nach Bekanntmachung schriftlich, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt oder eine Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber der Stadt Forst (Lausitz) geltend gemacht worden sind.

 

Forst, den ....................

 

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Hauptamtlicher Bürgermeister