Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Anlagen:
Anlage 1
Satzung über die Lage, Größe, Ausstattung und Höhe der Ablösebeträge von Kinderspielplätzen in der Stadt Forst (Lausitz)
Auf der Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), § 89, Abs. 1 Nr. 4, vom 25. 03. 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 8 vom 2. Juni 1998 und des § 5 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO Bbg) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398)), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Branden- burg vom 13. 03. 2001 (GVBl. I S. 30), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 28.09.2001 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 – Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das gesamte Territorium der Stadt Forst (Lausitz).
§ 2 – Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, bei denen nach § 9 Abs. 3 Brandenburgischer Bau- ordnung (BbgBO) bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen Kinderspielplätze herzustellen und instandzuhalten sind.
Sie findet darüber hinaus nach § 11 Abs. 1 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) Anwendung für die in einem Bebauungsplan festgesetzten Kinderspielplätze.
(2) Diese Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 9 Abs. 6 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutz der Kinder errichtet werden.
In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Spielplätze (§§ 4 und 6 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten verringert werden.
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§ 3 – Ort der Errichtung/Ablösung
(1) Spielplätze nach dieser Satzung sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu errichten.
(2) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück herstellen, so kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt. Der Geldbetrag soll den anteiligen durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes einschließlich der Kosten des Grunderwerbs entsprechen. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung eines der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatzes in der Nähe des Baugrundstückes zu verwenden.
§ 4 – Größe der Spielplätze
(1) Die Größe, Art und Ausstattung des Kinderspielplatzes richtet sich nach der Anzahl und der Art der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Insbesondere Einraum- und Altenwohnungen, die die Errichtung von Kinderspielplätzen nicht erfordern, bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz.
(2) Für die Berechnung der Größe gilt:
1 m² je Bewohner, mindest. 25,00 m²
Spielplätze für Kinder von 6 – 12 Jahren: 1 m² je Bewohner, mindest. jedoch 40,00 m²
(3) Soll ein Kinderspielplatz für mehrere Baugrundstücke als Gemeinschaftsanlage hergestellt werden, so ist seine Größe ebenfalls nach der Anzahl der Bewohner zu berechnen.
§ 5 – Lage der Spielplätze
(1) Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von Wohnungen der pflichtigen Grundstücke einsehbar sind. Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein. Eine Teilfläche des Kinderspielplatzes ist als Spielfläche für Kleinkinder nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.
(2) Spielplätze sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährlichen Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein.
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§ 6 – Beschaffenheit
(1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. 3 v. H. oder mehr der Spielplatz- fläche, mindestens jedoch 9 m², sind als Sandspielfläche herzurichten.
(2) Auf den Spielplätzen sind je angefangene 100 m² Fläche 3 ortsfeste Sitzgelegenheiten einzurichten.
(3) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können.
(4) Spielplätze von mehr als 300 m² Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 4 dieser Satzung) nicht einschränken und dürfen keine Gefahren für Kinder in sich bergen.
(5) Als Grundlage für die Anordnung und Aufstellung von Spielgeräten ist die DIN 7926 Teil 1 – 5 in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.
§ 7 – Erhaltung
(1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, ins- besondere ist der Spielsand nach Bedarf auszuwechseln.
(2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Forst (Lausitz) ganz oder teilweise beseitigt werden.
§ 8 – Ablösebetrag
Der Geldbetrag je Quadratmeter Spielplatzfläche, der nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung zu zahlen ist, wird auf 135,00 Euro festgelegt. Er entspricht den mittleren Kosten für die Herstellung eines Spielplatzes einschließlich Grund- erwerb sowie seiner 25-jährigen Instandhaltung.
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§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz
1. von geringerer als der in § 4 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 5 und 6 anlegt oder herrichtet, 3. seinen Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 7 nicht im ordnungsgemäßen Zustand erhält, 4. ohne Zustimmung der Stadt Forst (Lausitz) ganz oder teilweise beseitigt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO).
§ 10 – Vorrang von Bebauungsplänen
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 11 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 23. 06. 1995, veröffentlicht am 30. 06. 1995, tritt außer Kraft.
Forst (Lausitz), den
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Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Forst, den .................
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdick Hauptamtlicher Bürgermeister Stadtverordnetenvorsteher
Vorstehende Satzung wird hiermit nach den Bestimmungen der Hauptsatzung bekanntgemacht.
Nach § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ist eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung schriftlich, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt oder eine Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber der Stadt Forst (Lausitz) geltend gemacht worden sind.
Forst, den ....................
Dr. Gerhard Reinfeld Hauptamtlicher Bürgermeister
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