Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0533/2001  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Änderung ortsrechtlicher Vorschriften aus Anlaß der Umstellung auf den Euro
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Hans
Federführend:Dezernent II Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
10.09.2001 
21. Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
12.09.2001 
24. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.09.2001 
16. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Änderung ortsrechtlicher Vorschriften aus Anlaß der Umstellung auf den Euro entsprechend Anlage.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Auf Grund der Einführung des Euros zum 01.01.2002 als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel ist die Änderung von verschiedenen Satzungen der Stadt Forst (Lausitz) erforderlich.

 

Die Änderung der Satzungen erfolgt in Form einer Sammelvorschrift (Artikel-Satzung).

 

Die Umrechnung der DM-Beträge in Euro erfolgte entsprechend dem Grundsatzbeschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 04.05.2001.

 

Die Artikel-Satzung enthält nur Satzungen, die nicht genehmigungspflichtig sind. Weiterhin ist in der Artikel-Satzung die notwendige Änderung der Entschädigungssatzung, der Vergnügungssteuersatzung und der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nicht enthalten, weil hierfür zunächst die Änderung der entsprechenden bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.


                            Seite 22

Anlage:

Satzung

der Stadt Forst (Lausitz)

zur Änderung ortsrechtlicher Vorschriften

aus Anlaß der Umstellung auf den Euro

 

 



 

Auf der Grundlage
 

-           der §§ 5, 6, 15 und 35 Absatz 2 Nr. 2 und 10 der Gemeindeordnung für das Land Branden-burg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Vewaltungskraft der Gemeinden im Land Bran-denburg vom 13.03.2001 (GVBl. I S. 30),
 

-           der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden-burg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I S. 231),
 

-           des § 36 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Ungleichsfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg (BSchG) vom 14.06.1991 (GVBl. S. 192), zuletzt geändert durch 1. Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 17.12.1996 (GVBl. I S. 358),
 

-           des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546),
 

-           des § 17 des Kindertagesstättengesetzes (Kita-Gesetz) vom 10.06.1992 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.07.2000 (GVBl. I S. 106),

 

-           des § 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) vom 12.04.1996 (GVBl. I S. 102), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.06.2001 (GVBl. I S. 62),

 

-           der §§ 54, 64, 65, 66, 67, 72, 74 und 80 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl I S. 302), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.12.1997 (GVBl I S. 168),
 

-           der § 1 und 9 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vom 06.11.1990 (BGBl. I S. 2432) in der jeweils gültigen Fassung,
 

-           der §§ 18, 21 und 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 11.06.1992 (GVBl. I S. 186) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 10.06.1999 (GVBl. I S. 211),
 

-           des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils gültigen Fassung und
 

-           des § 52 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 01.06.1994 (GVBl I S. 126, 404) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25.03.1998 (GVBl. I S. 82),

 

hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 28.09.2001 die nachfolgende Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Änderung ortsrechtlicher Vorschriften aus Anlaß der Umstellung auf den Euro beschlossen:



Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

Die Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 08.10.1999, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 03.07.2001, wird wie folgt geändert:

 

 

1.       § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Nummer 1 wird die Angabe “200.000,00 DM” durch die Angabe “100.000,00 Euro” ersetzt.

 

b)       In Nummer 2 wird die Angabe “100.000,00 DM” durch die Angabe “50.000,00 Euro” ersetzt.

 

 

2.       § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Buchstabe d werden die Angabe “4.000,00 DM” durch die Angabe “2.000,00 Euro” und die Angabe “40.000,00 DM” durch die Angabe “20.000,00 Euro” ersetzt.

 

b)       In Buchstabe e wird die Angabe “5.000,00 DM” durch die Angabe “2.500,00 Euro” ersetzt.


 

 

 

 

Artikel 2

Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 21.12.1999, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 08.05.2001, wird wie folgt geändert:

 

Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefaßt:

 


“ Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

I – Allgemeine Gebührensätze

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

1.1.

 

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahme-bewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist,

je angefangene halbe Stunde

 

3,07

 

1.2.

 

Erteilung einer Zweitausfertigung von Genehmigungen, Quittungen, Bescheinigungen über einen Zahlungseingang, etc., je Seite

 

1,02

 

1.3.

 

Abschriften aus amtlichen Unterlagen, sofern Fotokopien nicht möglich sind und eine andere Gebühr nicht vorgeschrieben ist,

je Seite

 

2,56

 

 

1.4.

 

Herstellung von Fotokopien je Seite

(Hinweis: je Blatt zwei Seiten)

·         DIN A 4

·         DIN A 3

 

 

 

0,10

0,26

 

1.5.

 

Beglaubigungen von

a) Abschriften, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen, je Seite

b) Unterschriften, Handzeichen

 

 

1,53

1,02

 

 

II – Gebühren im Bereich Haupt- und Personalamt

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

2.1.

 

Benutzung von Archivräumen zur Recherche oder zur eigenen Herstellung von Abschriften, für jeden angefangenen Tag

 

1,53

 

2.2.

 

Breitstellung von Archivalien, pro Stück

 

2,56

 

2.3.

 

Schriftliche Auskünfte aus Archivalien

·         für die Anzahl der benötigten Archivalien, pro Stück

·         für Fertigungsaufwand, je angefangene halbe Stunde

 

 

2,56

5,11

 

Wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient,
kann auf Antrag von der Erhebung der Gebühr unter Nr. 2.2. und 2.3. abgesehen werden. Ein Anspruch auf Befreiung besteht nicht.

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

2.4.

 

Anfertigung von Fotokopien aus dem Archivgut, je Seite      (Hinweis: je Blatt zwei Seiten)

·         DIN A 4

·         DIN A 3

 

 

 

0,51

1,02

 

 

 

 

 

2.5.

 

Anfertigung von Abschriften, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen je angefangene halbe Stunde

 

12,78

 

 

2.6.

 

Herausarbeiten, zusammenstellen und Auflistung einzelner statistischer Eckdaten aus verschiedenen Bereichen, Erstellung statistischer Vergleiche, Tabellen, Diagramme, Berechnungen, Gegenüberstellungen bestimmter Berichtsjahre,

je angefangene halbe Stunde

 

7,67

 

 

 

2.7.

 

Anfertigung individueller Statistiken, spezieller Erhebungen und Prognosen (zusätzliche Datenerfassung ist erforderlich),

je angefangene halbe Stunde

 

10,23

 

 

 

 

III – Gebühren im Bereich

Finanzverwaltung/ Liegenschaftsamt

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

3.1.

 

Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch

 

10,23

 

 

 

3.2.

 

Für die Erteilung von Zweitausfertigungen der unter Nr. 3.1. aufgeführten Erklärungen

 

2,56

 

 

3.3.

 

Feststellungen aus Konten und Akten, Erteilung steuerlicher

Unbedenklichkeitsbescheinigungen

je angefangene halbe Stunde

 

5,11

 

3.4.

 

Ersatz für verlorene und unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken

 

2,56

 

 

 

 

IV – Gebühren im Bereich Bürgeramt

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

4.1.

 

Ausstellung von Verlustbescheinigungen durch das Fundbüro

 

2,56

 

4.2.

 

örtliche Ermittlungen

 

10,23

 

4.3.

 

Ersatzlohnsteuerkarte bei Verlust

 

5,11

 

4.4.

 

Meldebestätigung im Führerscheinantrag

 

4,09

 

4.5.

 

Schreibarbeiten für Bürger, je Seite

 

1,28

 

4.6.

 

Faxgebühren als Leistung des Bürgeramtes

·         innerorts, je Seite

·         außerorts, je Seite

·         ins Ausland, je Seite

 

 

0,10

0,26

0,51

 

 

 

 

 

4.7.

 

Telefongebühren aus privaten Gründen (z. B. für Klärungen, Rückfragen) die sich im Zusammenhang von Sachverhalten im Bürgeramt ergeben

·         für Ortsgespräche, je angefangene Minute

·         für Ferngespräche, je angefangene Minute

 

 

 

 

0,10

0,26

 

 

 

V – Gebühren im Bereich Bauwesen

 

Nr.

 

G e g e n s t a n d

fester Satz bzw. Wert des Gegenstandes (Euro)

 

5.1.

 

Erteilung eines Zeugnisses über die Nichtausübung der

Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch

 

11,25

 

 

5.2.

 

Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung für genehmigungspflichtige Vorhaben entsprechend

§ 9 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

14,32

 

 

5.3.

 

Genehmigung für die in § 144 Abs. 1 und 2 BauGB genehmigungspflichtigen Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge

 

18,92

 

5.4.

 

Zuarbeit zum Verkehrswertgutachten des Grundstückes

 

23,00

 

5.5.

 

Erteilung einer Erlaubnis, Versagung oder Verlängerung für

eine Sondernutzung entsprechend der Sondernutzungssatzung

 

7,67

 

 

5.6.

 

Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 20 Abs. 2 BauGB

 

12,78

 

5.7.

 

Teilungsgenehmigung in Bebauungsplangebieten

nach § 19 Abs. 1 BauGB

 

51,13

 

5.8.

 

Bescheinigung nach § 7h, 10f und 11a Einkommenssteuer-gesetz für erhöhte Abschreibung in Sanierungsgebieten

 

255,65

 

5.9.

 

Baufachliche Prüfung bei Fördermaßnahmen der Stadterneuerung in Sanierungsgebieten

 

3% der förderfähigen

Kosten, jedoch

höchstens      1.022,58

 

5.10.

 

Bescheide nach Investitionszulagengesetz

·         bei erstmaliger Ausstellung

·         bei Wiederholungsausstellung

 

 

10,23

5,11

 

5.11.

 

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Verboten des § 2 der Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

23,00

 

5.12.

 

Versagung einer Ausnahmegenehmigung von Verboten des § 2 der Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

13,80

 

5.13.

 

Bescheide zur Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang

 

23,00

 

5.14

 

Erteilung einer straßenbaurechtlichen Zustimmung gemäß § 22 und § 23 des Brandenburgischen Straßengesetzes

 

23,00

5.15

 

Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen von Kleinkläranlagen

 

13,80

 

Artikel 3

Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz)

über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Neiße/ Malxe-Tranitz

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Bei-träge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Neiße/ Malxe-Tranitz vom 30.06.2000 wird wie folgt geändert:

 

In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe “0,14 DM” durch die Angabe “0,07 Euro” und die An-gabe “0,12 DM” durch die Angabe “0,06 Euro” ersetzt.

 

 

 

 

Artikel 4

Änderung der Satzung

der Stadt Forst (Lausitz) über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 30.06.2000 wird wie folgt geändert:

 

Die Anlage der Satzung wird wie folgt neu gefaßt:

 

 

 

 

Anlage

zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz)

über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr

 

 

 

 

1.              Gebühren für Personaleinsatz              Zeiteinheit/ Betrag

 

1.1.               Bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen             

              a) Einsatzleiter              1 Std.     /               18,41 Euro

              b) alle anderen Angehörigen              1 Std.     /               15,34 Euro

1.2.              Bei Brandsicherheitswachen

              a) Wachführer              1 Std.     /                10,23 Euro

              b) je Feuerwehrangehöriger              1 Std.     /                7,67 Euro

1.3.              Verpflegung zusätzlich

 

 

 

 

 

 

 

 

2.              Gebühren für den Einsatz von Fahrzeugen              Zeiteinheit/ Betrag

 

2.1.              Einsatzleitwagen              1 Std.      /               30,68 Euro

2.2.              Kleinlöschfahrzeuge/ Tragkraftspritzenfahrzeuge              1 Std.      /               40,90 Euro

2.3.              Löschgruppenfahrzeuge - bis 7,5 Tonnen              1 Std.      /               46,02 Euro

2.4.              Löschgruppenfahrzeuge - über 7,5 Tonnen              1 Std.      /              66,47 Euro

2.5.              Tanklöschfahrzeuge              1 Std.      /              61,36 Euro

2.6.              Hubrettungsfahrzeuge              1 Std.      /              76,69 Euro

2.7.              Rüstwagen              1 Std.      /              76,69 Euro

2.8.               Gerätewagen              1 Std.      /              76,69 Euro

2.9.              Schlauchwagen              1 Std.      /              76,69 Euro

2.10.              Vorausrüstwagen              1 Std.      /               46,02 Euro
2.11.              Mannschaftstransportfahrzeug              1 Std.      /               35,79 Euro

2.12.              Feuerwehranhänger              1 Std.      /              25,56 Euro

2.13.              Feuerwehrkrad              1 Std.      /              15,34 Euro

2.14.              Feuerwehrboot mit Motor              1 Std.      /               30,68 Euro

              Kilometerpauschale und die Nutzung der auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte (ausgenommen
   Verbrauchsmittel) sind in den Gebühren für die Fahrzeuge enthalten.

 

 

3.       Gebühren für die zeitweise Überlassung von Geräten und Ausrüstungen

 

3.1.              Tragkraftspritze, Grobsaug- oder Lenzpumpe, Elektrotauchpumpe              1 Std.      /              15,34 Euro

3.2              Stromaggregate              1 Std.      /              15,34 Euro

3.3.              je Steckleiter              1 Std.      /              5,11 Euro

3.4.              Schlauchboot              1 Std.      /               5,11 Euro

3.5.              wasserführende Armaturen z.B. Verteiler, Strahlrohr              pro Tag   /              5,11 Euro

              B- Druckschlauch                            5,11 Euro

              C- Druckschlauch                            4,09 Euro

              Saugschlauch                            5,11 Euro

3.6.              Feuerlöscher (ohne Neufüllung)                            5,11 Euro

3.7.              Kübelspritze, Löschdecke u.ä.                            4,09 Euro

3.8.              Feldküche                            76,69 Euro

 

 

4.       Gebühren für Verbrauchsmittel

 

4.1.              Material- und Sachaufwand (Ölbindemittel, Sonderlöschmittel,               Entsprechend an-
Reinigungsmaterial)                             fallenden Kosten

4.2.              Entsorgung Materialien

4.3.                   Reinigung bzw. Ersatz von Sonderschutzkleidung

 

 

5.       Pauschalsätze für besondere Leistungen

 

              Schuldhafte mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr

entsprechend eingesetzter Kräfte und Mittel              mindestens               260,00 Euro

 

 

6.       Sonstige Leistungen

 

6.1.                  Für Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis enthalten sind,
wird eine Gebühr erhoben, die nach den im Gebührenverzeichnis genannten

vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist.

6.2.                   Sonstiger, nicht in diesem Gebührenverzeichnis enthaltener Material-

und Sachaufwand ist neben den Gebühren in der Höhe der tatsächlichen

Auslagen zu erstatten.

6.3.                   Verpflegungskosten für die eingesetzten Feuerwehrleute werden ab 4 Stunden

Einsatzzeit mit 5,11 Euro je Kamerad berechnet. Bei Einsatzzeiten über 12 Stunden
erfolgt eine erneute Berechnung diese Betrages.

 

Artikel 5

Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz)

zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kinder-tagesstätten und Tagespflege vom 27.02.2001 wird wie folgt geändert:

 

 

1.       § 4 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Absatz 1 werden die Angabe “15,00 DM” durch die Angabe “7,67 Euro”, die Angabe “10,00 DM” durch die Angabe “5,11 Euro” und die Angabe “8,00 DM” durch die Angabe “4,09 Euro” ersetzt.

 

b)       In Absatz 2 werden die Angabe “128,00 DM” durch die Angabe “65,45 Euro”, die Angabe “112,00 DM” durch die Angabe “57,26 Euro” und die Angabe “80,00 DM” durch die An-gabe “40,90 Euro” ersetzt.

 

 

2.       Die Anlage 1 wird wie folgt neu gefaßt:


Anlage 1

 

Elternbeitragstabelle in Euro

Jahresein-

Zähl-

Kinder bis 3 Jahre

Kinder 3 Jahre bis

Kinder im

kommen

kinder

 

 

 

Grundschulalter

Grundschulalter

in Euro

 

bis 6 h

6 h - 8 h

über 8 h

bis 6 h

6 h - 8 h

über 8 h

bis 3 h

3 h - 4 h

über 4 h

bis 7.669

1

12,78

15,34

16,87

6,65

8,18

9,20

4,60

5,62

6,14

(Mindestbeitrag)

2

12,27

14,32

15,85

6,14

7,67

8,69

4,09

5,11

5,62

 

3

11,76

13,80

14,83

5,62

7,16

8,18

3,58

4,60

5,11

 

ab 4

11,25

13,29

14,32

5,11

6,65

7,67

3,07

4,09

4,60

7.670 – 10.226

1

16,36

19,94

21,99

15,34

18,41

20,45

6,65

8,18

9,20

 

2

15,34

18,92

20,96

14,32

17,38

19,43

6,14

7,67

8,69

 

3

14,32

17,90

19,94

13,80

16,36

18,41

5,62

7,16

8,18

 

ab 4

13,80

16,87

18,92

13,29

15,34

17,38

5,11

6,65

7,67

10.227 – 12.782

1

29,65

35,28

39,37

23,01

27,61

30,68

11,25

13,29

14,83

 

2

28,12

33,75

37,32

21,99

26,08

29,14

10,74

12,78

14,32

 

3

26,59

32,21

35,28

20,96

24,54

27,61

10,23

12,27

13,80

 

ab 4

25,05

30,68

33,75

19,94

23,52

26,08

9,71

11,76

13,29

12.783 – 15.339

1

37,84

45,50

50,62

30,17

36,30

40,39

16,36

19,94

21,99

 

2

35,79

43,46

48,06

28,63

34,26

38,35

15,34

18,92

20,96

 

3

32,72

41,41

45,50

27,10

32,72

36,30

14,32

17,90

19,94

 

ab 4

31,19

39,37

43,46

25,56

31,19

34,26

13,80

16,87

18,92

15.340 – 17.895

1

47,04

56,75

62,89

38,86

47,04

52,15

22,50

27,10

30,17

 

2

44,48

53,69

59,82

36,81

44,48

49,60

21,47

25,56

28,63

 

3

42,44

51,13

56,75

34,77

42,44

47,04

20,45

24,54

27,10

 

ab 4

40,39

48,57

53,69

33,23

40,39

44,48

19,43

23,01

25,56

17.896 – 20.452

1

57,26

69,02

76,69

48,57

58,29

64,93

29,65

35,79

39,88

 

2

54,20

65,45

72,60

46,02

55,22

61,87

28,12

34,26

37,84

 

3

51,64

62,38

69,02

43,46

52,66

58,80

26,59

32,21

35,79

 

ab 4

49,08

59,31

65,45

41,41

50,11

55,73

25,05

29,65

32,72

20.453 – 23.008

1

68,51

82,32

91,52

58,80

70,56

78,23

37,84

45,50

50,62

 

2

64,93

78,23

86,92

55,73

66,98

74,14

35,79

43,46

48,06

 

3

61,87

74,14

82,32

53,17

63,40

70,56

33,75

40,90

45,50

 

ab 4

58,80

70,56

78,23

50,62

60,33

66,98

32,21

38,86

43,46

23.009 – 25.565

1

80,78

97,15

107,88

69,54

83,85

93,06

46,53

56,24

62,38

 

2

76,69

92,03

102,26

65,96

79,76

88,45

43,97

53,17

59,31

 

3

72,60

87,43

 

97,15

62,89

75,67

83,85

41,93

50,62

56,24

 

ab 4

69,02

82,83

92,03

59,82

72,09

79,76

39,88

48,06

53,17

25.566 – 28.121

1

94,08

112,48

125,27

86,41

103,28

115,04

60,84

73,11

81,30

 

2

89,48

106,86

119,13

82,32

98,17

102,26

57,78

69,54

77,21

 

3

84,87

101,75

113,00

78,23

93,06

97,15

54,71

65,96

73,11

 

ab 4

80,78

96,63

107,37

74,14

88,45

92,03

52,15

62,38

69,54

28.122 – 30.678

1

107,88

129,87

144,18

100,21

120,15

133,45

68,00

81,81

91,01

 

2

102,26

123,22

137,03

95,10

114,02

126,80

64,42

77,72

86,41

 

3

97,15

117,09

130,38

90,50

108,39

120,66

61,36

74,14

82,32

 

ab 4

92,03

111,46

123,73

85,90

102,77

114,53

58,29

70,56

78,23

30.679 – 33.234

1

122,71

147,25

163,61

114,53

137,54

152,88

75,67

90,50

100,72

 

2

116,57

140,09

155,43

108,91

130,89

145,21

72,09

85,90

95,61

 

3

110,95

132,94

147,76

103,28

124,24

138,05

68,51

81,81

91,01

 

ab 4

105,33

126,29

140,61

98,17

118,11

130,89

64,93

77,72

86,41

33.235 – 35.790

1

143,67

172,31

191,73

129,36

154,92

172,31

90,50

108,39

120,66

 

2

136,51

163,61

182,02

122,71

147,25

163,61

85,90

103,28

114,53

 

3

129,87

155,43

172,82

116,57

140,09

155,43

81,81

98,17

108,91

 

ab 4

123,22

147,76

164,12

110,95

132,94

147,76

77,72

93,06

103,28

über 35.790

1

152,88

183,55

204,01

134,47

161,57

179,46

95,61

114,53

127,31

(Höchstbeitrag)

2

145,21

174,35

193,78

127,82

153,39

170,26

91,01

108,91

121,18

3

138,05

165,66

184,07

121,18

145,72

161,57

86,41

103,28

115,04

 

ab 4

130,89

157,48

174,86

115,04

138,56

153,39

82,32

98,68

109,42


3.       Die Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:

 

“Anlage 2

 

Elternbeitragstabelle in Euro

Jahreseinkommen

Zähl-

Kinder in Tagespflege

in Euro

kinder

bis 6 h

über 6 h

bis 7.669

1

13,29

16,36

(Mindestbeitrag)

2

12,27

15,34

 

3

11,25

14,32

 

ab 4

11,25

13,80

7.670 – 10.226

1

16,87

20,96

 

2

15,85

19,94

 

3

15,34

18,92

 

ab 4

14,32

17,90

10.227 – 12.782

1

29,65

37,32

 

2

28,63

35,79

 

3

27,10

33,75

 

ab 4

25,56

32,21

12.783 – 15.339

1

38,35

48,06

 

2

36,81

46,02

 

3

34,77

43,46

 

ab 4

33,23

41,41

15.340 – 17.895

1

48,06

59,82

 

2

45,50

56,75

 

3

43,46

54,20

 

ab 4

40,90

51,13

17.896 – 20.452

1

58,29

73,11

 

2

55,22

69,02

 

3

52,66

65,96

 

ab 4

50,11

62,38

20.453 – 23.008

1

69,54

86,92

 

2

66,47

82,83

 

3

62,38

78,23

 

ab 4

59,82

74,65

23.009 – 25.565

1

82,32

102,77

 

2

77,72

97,15

 

3

74,14

92,54

 

ab 4

70,05

87,43

25.566 – 28.121

1

95,10

119,13

 

2

90,50

113,00

 

3

85,90

107,37

 

ab 4

81,81

102,26

28.122 – 30.678

1

109,42

137,03

 

2

104,30

130,38

 

3

99,19

123,73

 

ab 4

94,08

117,60

30.679 – 33.234

1

124,24

155,43

 

2

118,11

147,76

 

3

112,48

140,61

 

ab 4

106,86

133,45

33.235 – 35.790

1

145,72

182,02

 

2

138,05

172,82

 

3

131,40

164,12

 

ab 4

124,76

155,94

über 35.790

1

154,92

193,78

(Höchstbeitrag)

2

147,25

184,07

3

140,09

174,86

 

ab 4

132,94

166,17

 

Artikel 6

Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz)

über die Höhe der Essengeldfestsetzung zur Kostenbeteiligung der Eltern an der Schülerspeisung

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Höhe der Essengeldfestsetzung zur Kosten-beteiligung der Eltern an der Schülerspeisung vom 26.04.1998 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 wird wie folgt geändert:

 

1.       Absatz 3 wird aufgehoben.
 

2.       Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt:
 

“Der Elternbeitrag wird auf 1,28 Euro pro Essen festgesetzt.”
 

3.       Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 7

Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz)

zur Benutzung der Stadtbibliothek

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Benutzung der Stadtbibliothek Forst (Lausitz) vom 04.05.1999 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 15 wird wie folgt neu gefaßt:

 


Ҥ 15

Höhe der Gebühren

 

Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek Forst (Lausitz) werden vom Be-nutzer/von der Benutzerin Gebühren nach Maßgabe der folgenden Aufstellung erhoben:

 

 

 

Lfd.

Nr.

 

Leistung/ Vorgang

 

Gebühr in Euro

01

 

Anmeldung

gebührenfrei

02

Ausleihe von Medien aus dem Freihandbestand

einschließlich Verlängerungen

gebührenfrei

03

 

Ersatzausstellung eines Benutzerausweises

2,60

04

·         Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leifrist pro Medium (außer Videos) ab begonnener 5. Ausleihwoche pro Woche

·         Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Video pro Öffnungstag

·         ab 10. Tag nach Abholdatum

0,50

 

 

1,50

 

Versäumnisgebühr in Höhe des Kaufpreises

05

Kostenersatz pauschal:

·         bei kleineren Schäden an Büchern

·         bei Beschädigungen oder Verklust von CD-, Musikkassetten- und Videohüllen

 

1,50

1,00

06

Einarbeitung eines Ersatzexemplares eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums

2,60

07

 

Rückspulen von Ton- und Videokassetten pro Stück

0,50

08

bei starken Beschmutzungen oder Beschädigungen sowie Verlust eines Mediums

Selbstkosten zuzüglich der Einarbeitungsgebühr

09

 

Vorbestellung von Medien pro Stück

1,00

10

Bestellgebühr je Fernleihschein

Darüber hinaus sind die Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, vom Benutzer/von der Benutzerin zu tragen.

1,00

11

Kopieren aus Büchern und Zeitschriften durch Bibliothekspersonal pro Kopie/Blatt

0,10

12

 

Vermietung Videorecorder pro Tag

2,60

13

 

Verkauf einer Tragetasche

0,20

14

Erarbeitung von Literaturzusammenstellungen pro

angefangener Stunde durch

Bibliotheksmitarbeiterinnen

5,10

15

Gebühr für einen Computerausdruck

·         auf Papier je A4-Seite

·         auf Dieskette/je Diskette

 

0,30

1,50

16

Nutzungsgebühr für Internet

Die anfallenden aktuellen Telefon- und Zugangsgebühren zum Internet werden vollständig auf die Benutzer umgelgt.

 

 

 

 

 

Artikel 8

Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung

der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 30.06.2000 wird wie folgt geändert:

 

1.       In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe “100,00 DM” durch die Angabe “50,00 Euro” ersetzt.
 

2.       § 25 Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

 

“Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden. Für das Bußgeldverfahren gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.”

 

 

 

 

Artikel 9

Änderung der Satzung

der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und

die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 30.06.2000, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 08.05.2001 wird wie folgt geändert:

 

1.       In § 5 Absatz 1 wird die Angabe “6,00 DM” durch die Angabe “3,06 Euro” ersetzt.
 

2.       § 12 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Absatz 1 wird die Angabe “5,75 DM” durch die Angabe “2,94 Euro” ersetzt.

 

b)       In Absatz 2 werden die Angabe “74,00 DM” durch die Angabe “37,84 Euro” und die An-gabe “18,50 DM” durch die Angabe “9,46 Euro” ersetzt.

 

c)       In Absatz 3 werden die Angabe “18,81 DM” durch die Angabe “9,62 Euro”, die Angabe “20,25 DM” durch die Angabe “10,35 Euro” und die Angabe “4,13 DM” durch die Angabe “2,11 Euro” ersetzt.

 

3.       In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe “500,00 DM” durch die Angabe “255,65 Euro” ersetzt.
 

 

 

 

 

 

4.       § 27 wird wie folgt geändert:

 

a)       Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)               In Buchstabe a wird die Angabe “3,28 DM” durch die Angabe “1,68 Euro” ersetzt.
 

bb)               In Buchstabe b wird die Angabe “90,00 DM” durch die Angabe “46,02 Euro” ersetzt.
 

cc)               In Buchstabe c werden die Angabe “38,00 DM” durch die Angabe “19,43 Euro” und
die Angabe “32,00 DM” durch die Angabe “16,36 Euro” ersetzt.

 

 

b)       Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa)               In Buchstabe a wird die Angabe “4,95 DM” durch die Angabe “2,53 Euro” ersetzt.
 

bb)               In Buchstabe b werden die Angabe “74,00 DM” durch die Angabe “37,84 Euro” und die Angabe “18,50 DM” durch die Angabe “9,46 Euro” ersetzt.
 

cc)               In Buchstabe c werden die Angabe “18,47 DM” durch die Angabe “9,44 Euro” und
die Angabe “29,95 DM” durch die Angabe “15,31 Euro” ersetzt.

 

 

 

 

Artikel 10

Änderung der Satzung

der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung

an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten

– Sondernutzungssatzung –

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurch-fahrten – Sondernutzungssatzung – vom 30.06.2000 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 14 Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:

 

“(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Ausübung einer unerlaubten Sondernutzung kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe des im § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden. Für das Bußgeldverfahren gilt das Gesetz über Ord-nungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.”

 


Artikel 11

Änderung der Satzung

der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)

– Sondernutzungsgebührenordnung –

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) – Sondernutzungsgebührenordnung – vom 30.06.2000 wird wie folgt geändert:

 

1.       In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe “25,00 DM” durch die Angabe “12,80 Euro” ersetzt.
 

2.       Die Anlage zur Satzung wird wie folgt neu gefaßt:

 

 

 

“Anlage

Gebührentariftabelle

zur Sondernutzungsgebührenordnung

 

 

 

Tarif-

stelle

 

 

Art der Sondernutzung

 

Maß- und

Zeiteinheit

 

Betrag

in Euro

 

01

Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwände

 

qm/Monat

4,09

02

Masten für Freianlagen, Fahnen und anderes

 

Stck./Monat

3,58

03

Fahrradständer

 

 

gebührenfrei

04

Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen an der Stätte der Leistung

qm/Monat

4,60

05

Aufstellung von Tischen und Stühlen

 

qm/Monat

2,05

06

Verkaufswagen und –stände im Reise-

gewerbe

qm/Monat

4,09

07

Imbissbuden, Trinkhalle, Kioske und andere Einrichtungen

qm/Monat

5,11

08

 

08.1

08.2

Firmen-, Hinweis- und Reklametafel-

aufstellung

vorübergehend

dauernd

 

 

Stck./Monat

qm/Jahr

 

 

2,56

23,00

09

Werbereiter

qm/Ansichtsfläche/

Monat

2,05

10

Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände

qm/Monat

3,58

11

Nichtkommerzielle Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände

qm/Monat

2,05

12

Lotterieveranstaltungen

 

qm/Monat

3,58

 

 

 

 

 

Tarif-

stelle

 

 

Art der Sondernutzung

 

Maß- und

Zeiteinheit

 

Betrag

in Euro

 

13

Blumenstände

 

qm/Monat

3,07

14

Aufstellung vor Ladenlokalen

 

qm/Monat

3,58

15

Bauzäune, Baubuden, Arbeitswagen, Baumaschinen, Geräte, Baufahrzeuge und Hilfseinrichtungen

qm/Tag

0,15

(4 Wochen gebührenfrei)

16

16.1

 

 

16.2

Baugerüstaufstellungen

sofern der Fußgängerverkehr frei bleibt

 

 

sofern der Fußgängerverkehr gesperrt wird

 

 

qm/Tag

 

 

qm/Tag

 

 

0,08

(4 Wochen gebührenfrei)

0,15

(4 Wochen gebührenfrei)

17

Lagerung von Baustoffen, Baumaterialien und Gegenständen aller Art

qm/Tag

0,10

18

 

Container

qm/Tag

0,13

19.1

 

 

19.2

 

 

 

19.3

Nutzung der Straße während des Einbaus von Anlagen, Kanälen und Leitungen (Aufbrüche)

 

Nutzung der Straße während des Einbaus von Anlagen, Kanälen und Leitungen für Baustelleneinrichtungen und so weiter

 

jede sonstige Art des Aufbruchs des Straßenkörpers

je angefangene

100 lfm/Monat

 

je qm Verkehrsfläche/

Monat

 

je qm Verkehrsfläche/

Monat

15,34

 

 

2,56

 

 

 

2,56

 

 

20

Aufgrabungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen

qm/Monat

2,56

21

Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen für die Dauer von mehr als acht Tagen (Pkw, Lkw, Zweiräder, Anhänger)

qm/Monat

5,11

22

Straßensperrungen für marktähnliche Veranstaltungen, welche nicht in der Marktordnung erfaßt sind, Straßenfeste u. ä.

qm/Monat

4,09

23

Sondernutzungen, die nicht unter vorstehenden Tarifstellen aufgeführt sind

monatlich

2,00 bis

102,00

 


Artikel 12

Änderung der Satzung

der Stadt Forst (Lausitz) über die Festlegung der Gebietszonen

und die Höhe der Ablösungsbeträge

(Ablösungssatzung)

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Festlegung der Gebietszonen und die Höhe der Ablösungsbeträge (Ablösungssatzung) vom 23.06.1995 wird wie folgt geändert:

 

 

In § 2 Satz 2 werden die Angabe “9.000,00 DM” durch die Angabe “4.602,00 Euro”, die Angabe “5.150,00 DM” durch die Angabe “2.633,00 Euro” und die Angabe “4.250,00 DM” durch die An-gabe “2.173,00 Euro” ersetzt.

 

 

 

 

Artikel 13

Änderung der Satzung

der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung

(Straßenreinigung/ Winterdienst) öffentlicher Straßen

in der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Reinigung (Straßenreinigung/ Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) vom 30.06.2000, zuletzt geändert durch die
1. Änderungssatzung vom 03.07.2001, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt:

 

“Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden.”

 

 

 


Artikel 14

Änderung der Satzung

der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren

für die Reinigung (Straßenreinigung/ Winterdienst)

öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung (Straßenreinigung/ Winterdienst) öffentlicher Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) vom 30.06.2000, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.07.2001, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 wird wie folgt geändert:

 

1.       In Buchstabe a werden die Angabe “3,24 DM” durch die Angabe “ 1,66 Euro”, die Angabe “0,36 DM” durch die Angabe “0,18 Euro” und die Angabe “3,60 DM” durch die Angabe “1,84 Euro” ersetzt.

 

2.       In Buchstabe b wird die Angabe “0,36 DM” durch die Angabe “0,18 Euro” ersetzt.

 

 

 

Artikel 15

Änderung der Friedhofssatzung

der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

Die Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 01.07.1994 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 30 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:

 

“Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden.”

 

 

 

Artikel 16
Änderung der Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Forst (Lausitz) vom 01.07.1994, geändert durch Änderungssatzung vom 07.04.1995, wird wie folgt geändert:

 

Die Anlage zur Gebührensatzung wird wie folgt neu gefaßt:

 

 

“ Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

I. Reihengrabstätten (Ruhezeit 30 Jahre)

 

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)       bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Totgeburten              115,04 Euro

b)       vom vollendeten 6. Lebensjahr ab               255,65 Euro

c)       für eine Urnen-Reihengrabstätte              115,04 Euro

d)       für eine Urnengrabstätte im Gemeinschaftsfeld              127,82 Euro

 

 

 

II.              Verleihung von Nutzungsrechten (35 Jahre) an Wahlgrabstätten

 

1.     a)   Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem              383,47 Euro
Wahlgrab für die in der Friedhofssatzung fest-
gelegte Nutzungszeit je Grabstelle

b)       als Urnen-Wahlgrab je Grabstelle              153,39 Euro

c)       als Urnennische im Kolumbarium je Stelle              178,95 Euro

 

2.       Bei Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden für die Verlängerung auf die in der Friedhofssatzung festgelegten weiteren Jahre die gleichen Sätze, wie für den Neuerwerb erhoben.
 

3.       Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer weiteren Beisetzung nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes liegende Jahr, eine der im Absatz 1 festgelegten Sätze entsprechende Teilgebühr erhoben.

 

 

 

III.               Bestattungsgebühren

 

1.       Bestattung in Reihengräber

a)       bis zum vollendeten 6. Lebensjahr                                                                      204,52 Euro

b)       vom vollendeten 6. Lebensjahr ab                                                                      332,34 Euro

c)       Urnenbestattung                                                                                                  127,82 Euro

 

2.       Bestattung in Wahlgräber

a)       für jede Bestattung                                                                                                  383,47 Euro

b)       für jede Bestattung einer Urne                                                                      178,95 Euro

 

3.      An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Werden aus zwingenden Gründen von der Friedhofsverwaltung ausnahmsweise an diesen Tagen Be-stattungen genehmigt, so erhöhen sich die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um die tat-sächlich durch Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Bundesmanteltarif (BMT) oder Bundesangestelltentarif (BAT) in der jeweils geltenden Fassung entstehenden Mehrkosten.
 


4.      In den oben genannten Bestattungsgebühren (1a – 1c, 2a – 2b) sind folgende Leistungen der Friedhofsverwaltung enthalten:

a)      Grabbereitung und das Schließen des Grabes,

b)      Herstellung von Sand- und Erdhügeln,

c)      Bereitstellung Kranzwagen,

d)      Liefern und Aufstellung des Nummernpfahles und

e)      die Benutzung der Leichenhalle, Kühlanlage.

 

5.      Trägereinsatz bei Bestattungen
je Träger                20,45 Euro

 

 

 

IV.         Krematoriumsgebühren

 

1.      Einäscherung von Verstorbenen

a)   bis zum vollendeten 6. Lebensjahr              117,60 Euro

b)   vom vollendeten 6. Lebensjahr ab              178,85 Euro

 

Diese Kosten enthalten die Leistungen für die Aufbewahrung des Sarges in der Kühlhalle, die Einäscherung, die Gestellung der Urne und den Urnenversand.

 

2.      Die Freigabegebühren (Leichenschau) für den Amtsarzt werden in Höhe der jeweiligen Selbstkosten berechnet.

 

 

 

V.            Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

 

1.       Für das Ausgraben einer Leiche aus Reihen- und Wahlgrabstätten (ohne Gestellung eines Sarges) werden 100 % der entstehenden Kosten erhoben, mindestens jedoch bei einer

a)       Liegezeit bis 5 Jahre                                                                                                   920,00 Euro

b)       Liegezeit von 5 bis 20 Jahre                                                                                    767,00 Euro

c)       Liegezeit von mehr als 20 Jahren                                                                      409,00 Euro

 

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht ge-stattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr nach Buchstabe 1a zu berechnen.

 

2.       Für das Ausgraben von Urnen (Aschen)                25,56 Euro

 

3.       Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbestattung von Urnen werden Ge-bühren nach Nr. III erhoben.

 

 

 

VI.         Benutzung der Trauerhallen, Leichenhalle

 

1.       Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:

a)       Trauerhalle Hauptfriedhof
(Kl. Kapelle)                                                                                                                  76,69 Euro

b)       Trauerhalle Friedhof Noßdorf
oder Keune                                                                                                                  25,56 Euro

 

 

 

 

2.       Für die Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle (Kühlkammer), die zur Bestattung außerhalb der Stadt Forst (Lausitz) überführt werden soll
a)               für den ersten Tag                                                                                                                   25,56 Euro
b)              für jeden weiteren angefangenen Tag                                                                         12,78 Euro

 

3.       Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofs-halle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung - je nach Verschmutzung - die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.

 

 

 

VII.       Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege
(Wasser, Abraumbeseitigung und ähnlichem)

 

a)       für eine Reihengrabstätte für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit              61,36 Euro

b)       für eine Wahlgrabstätte für die Dauer des 35-jährigen Nutzungsrechts
je Grabstelle              76,69 Euro

c)       für eine Urnenreihengrabstätte für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit              30,68 Euro

d)       für eine Urnenwahlgrabstätte (Kolumbarium ausgenommen) für die
Dauer des 35-jährigen Nutzungsrechts je Grabstelle              35,79 Euro

e)       für ein Kinderreihengrab für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit              30,68 Euro

 

Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im voraus zu entrichten,

1.       bei Reihengräber mit der Anmeldung des Todesfalles,

2.       bei Wahlgräbern

a)       zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts,

b)       bei Verlängerung des Nutzungsrechts,

c)       bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bezahlt wurden. In den Fällen 2b) und 2c) ist die Gebühr für die noch bestehende Nutzungszeit aller vorhandenen Grabein-heiten zu berechnen.

 

 

 

VIII.     Sonderleistungen

 

Gebühren für Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

 

 

 

IX.          Genehmigungsgebühren zur Aufstellung

von Grabmalen, Gedenkplatten und Grabeinfassungen

 

Die Genehmigungsgebühr für die Aufstellung von
Grabmälern, Gedenkplatten, Einfriedungen oder
Einfassungen               15,34 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

X.            Verwaltungsgebühren

 

1.        a) Für jede Tätigkeit der Friedhofsverwaltung
bei einem Sterbefall bzw. Antragstellung werden              12,78 Euro

b) für jede Tätigkeit der
Krematoriumsverwaltung werden              12,78 Euro

c) für die Graburkunde über das
Nutzungsrecht bei Wahlgräbern werden                5,11 Euro

erhoben.

 

 

 

2.              Zulassungsgenehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof

a)     Einzelgenehmigung              10,23 Euro

b)    Genehmigung für 5 Jahre               51,13 Euro”

 

 

 

 

Artikel 17

Inkrafttreten

 

 

 

Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Änderung ortsrechtlicher Vorschriften aus Anlaß der Umstellung auf den Euro tritt am 01.01.2002 in Kraft.