Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die in der Anlage beigefügte Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) . Erläuterungen:
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Verordnungen vom 21.09.2001 wurde die Verordnung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung-KomAEV) vom 31.07.2001 veröffentlicht.
In der neuen KomAEV werden die Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen und Sitzungesgelder in Euro neu festgesetzt.
Auf Grund dessen ist die zur Zeit gültige Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) neu zu fassen. Die in der bisherigen Entschädigungssatzung festgesetzten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in DM wurden auf glatte Euro umgerechnet. Auf die Anwendung der in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung festgesetzten Höchstgrenzen bezüglich der Aufwandsentschädigungen wurde verzichtet.
Die Stadt Forst zahlt jährlich ca. 120.000,00 DM ( 61.355,03 €) für Aufwandsentschädigungen an die Stadtverordneten und Ortsvorsteher aus.
Bei Ansetzen der Höchstgrenzen für die Aufwandsentschädigungen nach Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung vom 31.07.2001 würden sich die Ausgaben für das Haushaltsjahr 2002 nur für die Aufwandsentschädigungen um ca.12.370,00 DM ( 6.325,00 €) auf ca. 132.370,00 DM (67.680,00 €) erhöhen.
Der vorliegende Satzungsvorschlag enthält keine wesentliche Erhöhung der Aufwandsentschädigungen, sondern die Beträge wurden lediglich auf volle Euro geglättet. Somit erhöht sich die Ausgabe nur um 729,47 DM auf 120.729,47 DM (61.728,00 €)
Die Sitzungsgelder werden in ihrer Höhe nach Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung vom 31.07.2001 kaum verändert und führen somit im Ansatz zu keiner wesentlichen Erhöhung in der Planung. Die Sitzungsgelder werden jährlich mit ca. 35.000,00 DM ( ca.17.895,00 €) angesetzt.
Gemäß §§ 2 und 4 der KomAEV ist ein Abweichen von den angesetzten Höchstbeträgen der KomAEV zumutbar. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Alt Neu
Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Aufgrund der §§ 5 und 37 Absatz 4 und 5 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30) und der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) Brandenburg vom 31.07.2001 (GVBl. II S.542) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 07.12.2001 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Unter Aufwandsentschädigung sind die geldlichen und sonstigen Aufwendungen zu verstehen, zu denen die ehrenamtlich tätigen Bürger für eigene Zwecke, aber im Interesse der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Funktion angehalten sind.
(2) Verdienstausfall, Fahrtkosten und Reisekostenvergütung gehören nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung von Aufwandsentschädigung abgegolten sind.
§ 2 Pauschale Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld
(1) Aufwandsentschädigungen werden an Stadtverordnete und Mitglieder der Ortsbeiräte als monatliche Pauschalbeträge und gleichzeitig als Sitzungsgelder gewährt.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) beträgt:
monatliche Pauschale Sitzungsgeld € €
Stadtverordnete 103,00 13,00
Vorsitzende Ortsbeiräte 103,00 13,00
Mitglieder der Ortsbeiräte --- 13,00
(3) Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt.
(4) Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten durch die Empfänger der Aufwandsentschädigung nicht ausgeübt, so wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.
(5) Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung gezahlt. Ausschußmitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, Sitzungsgeld. Ausschußvorsitzenden oder deren Vertretern wird für jede von ihnen geleitete Sitzung Sitzungsgeld in doppelter Höhe gewährt. Zur Vorbereitung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird für jeweils eine Fraktionssitzung Sitzungsgeld gewährt.
(6) Für mehrere Sitzungen am Tag darf nur ein Sitzungsgeld gezahlt werden. Sitzungsgelder und Tagegelder aufgrund reisekostenrechtlicher Bestimmungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.
§ 3 Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung und Fraktionsvorsitzende
(1) An den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie an Fraktionsvorsitzende wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 (2) eine zusätzliche Aufwandsentschädigung monatlich gezahlt.
(2) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:
1. für den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 512,00 €
2. für die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 128,00 €
§ 4 Stellvertreter
Einem Stellvertreter eines in den Ziffern § 3 genannten Empfängers von Aufwandsentschädigungen wird für die Dauer der Vertretung bis zu 50 von Hundert der Aufwandsentschädigung oder zusätzlichen Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen.
§ 5 Sachkundige Einwohner
Sachkundige Einwohner im Sinne des § 50 (7) der Gemeindeordnung erhalten Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld beträgt 16,00 €.
§ 6 Verdienstausfall
Der entgangene Arbeitsverdienst wird nur auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Der Höchstbetrag des zu erstattenden Verdienstausfalls wird auf 8,00 € festgesetzt. Außerdem wird der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung erstattet, soweit dieser zu Lasten der Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
§ 7 Dienstreisen und Fahrtkosten
(1) Für genehmigte Dienstreisen können Stadtverordnete Reisekostenvergütung nach Maßgabe des im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrechts erhalten. Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges ist unabhängig von dem im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrecht eine Entschädigung bis zum steuerlich anzuerkennenden Kilometersatz zulässig. Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die
1. bei Dienstreisen des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung vom Bürgermeister und vom Vertreter des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung genehmigt wurden und
2. bei Dienstreisen der Stadtverordneten vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung genehmigt wurden.
(2) Fahrtkosten zu Sitzungen der Gremien der Stadtverordnetenversammlung werden bei einer Entfernung ab 10 km gesondert auf Nachweis erstattet.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 01.09.1995 außer Kraft.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
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