Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0577/2001  

 
 
Betreff: Neufassung der Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Joel
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Joel, Susanne
Beratungsfolge:
Finanzausschuß Vorberatung
19.11.2001 
23. Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
21.11.2001 
26. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
07.12.2001 
17. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die in der Anlage beigefügte Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) .


Erläuterungen:

 

 

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Verordnungen vom 21.09.2001 wurde die Verordnung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung-KomAEV) vom 31.07.2001 veröffentlicht.

 

In der neuen KomAEV werden die Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen und Sitzungesgelder in Euro neu festgesetzt.

 

Auf Grund dessen ist die zur Zeit gültige Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) neu zu fassen.

Die in der bisherigen Entschädigungssatzung festgesetzten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in DM wurden auf glatte Euro umgerechnet. Auf die Anwendung der in der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung festgesetzten Höchstgrenzen bezüglich der Aufwandsentschädigungen wurde verzichtet.

 

Die Stadt Forst zahlt jährlich ca. 120.000,00 DM ( 61.355,03 €) für Aufwandsentschädigungen an die Stadtverordneten und Ortsvorsteher aus.

 

Bei Ansetzen der Höchstgrenzen für die Aufwandsentschädigungen nach Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung vom 31.07.2001 würden sich die Ausgaben für das Haushaltsjahr 2002 nur für die Aufwandsentschädigungen um ca.12.370,00 DM  ( 6.325,00 €) auf ca. 132.370,00 DM (67.680,00 €) erhöhen.

 

Der vorliegende Satzungsvorschlag enthält keine wesentliche Erhöhung der Aufwandsentschädigungen, sondern die Beträge wurden lediglich auf volle Euro geglättet.

Somit erhöht sich die Ausgabe nur um 729,47 DM auf 120.729,47 DM (61.728,00 €)

 

Die Sitzungsgelder werden in ihrer Höhe nach Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung vom 31.07.2001 kaum verändert und führen somit im Ansatz zu keiner wesentlichen Erhöhung in der Planung. Die Sitzungsgelder werden jährlich mit ca. 35.000,00 DM ( ca.17.895,00 €) angesetzt.

 

Gemäß §§ 2 und 4 der KomAEV ist ein Abweichen von den angesetzten Höchstbeträgen der KomAEV zumutbar.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlagen:

 

Alt                                                                                         Neu

 

Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 und der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) Brandenburg vom 02.06.1995 beschließt die STVV der Stadt Forst (Lausitz) folgende Entschädigungssatzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

              § 1           Neu in der Präambel

 

Gemäß § 37 Abs. (4) und (5) der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg sind Regelungen über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner in einer Entschädigungssatzung zu treffen.

 

              § 2            Neu § 1

 

(1)                 Unter Aufwand sind die geldlichen und 

              sonstigen Aufwendungen zu verstehen, zu

              denen die ehrenamtlichen tätigen Bürger für

              eigene Zwecke, aber im Interesse der

              Wahrnehmung der ehrenamtlichen Funktion

              genötigt sind.
              Hierzu gehören z.B. Fahrtkosten, die Deckung

              des erhöhten persönlichen Bedarfs an

              Kleidung und Verzehr

              (Repräsentationsaufwand), an Zeitungen,  

              Zeitschriften, Büchern, Schreibmitteln usw.

              sowie der Ausgleich des Haftungsrisikos.

 

(2)              Verdienstausfall, Fahrtkosten und Reisekostenvergütung gehören nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung von Aufwandsentschädigung abgegolten sind.

 

              § 3           Neu § 2 Absatz 1 und 2

 

 

(1)              Aufwandsentschädigungen werden an Abgeordnete der Stadtverordnetenversammlung und Mitglieder der Ortsbeiräte als monatliche Pauschalbeträge und gleichzeitig als Sitzungsgelder gewährt.

 

(2)              Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) beträgt:

                                      monatliche           Sitzungsgeld

                                       Pauschale                               

                                          (DM)                            (DM)                                                                                 

Abgeordnete der STVV     200,00                      25,00

 

Vorsitzende Ortsbeiräte    200,00                      25,00

 

Mitglieder der Orts-

beiräte                                  ---                          25,00

 

§4               Neu § 3 Absatz 1 und 2

 

(1)              An den Stadtverordnetenvorsteher sowie an Fraktionsvorsitzende wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 (2)  eine zusätzliche Aufwandsentschädigung monatlich gezahlt.

 

(2)                 Die zusätzliche Aufwandsentschädigung   

               beträgt:

              1. für den Stadtverordnetenvorsteher                          

                  1.000,00 DM

 

              2. für die Fraktionsvorsitzenden der Stadt-

                  verordnetenversammlung            250,00 DM

 

 

              § 5    Neu § 4

 

              Einem Stellvertreter eines in den Ziffern § 4

              genannten Empfängers von

              Aufwandsentschädigungen wird für die Dauer

              der Vertretung bis zu 50 von

Hundert der Aufwandsentschädigung oder zusätzlichen Aufwandsentschädigung

des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist

entsprechend zu kürzen.

 

              § 6   Neu § 5

 

Berufene und sachkundige Einwohner im Sinne des § 50 (7) der Gemeindeordnung               erhalten Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld beträgt 30,00 DM.

 

              § 7   Neu § 2 Abs. 3 und 4

             

(1)              Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt.

 

(2)              Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten durch die Empfänger der Aufwandsentschädigung nicht ausgeübt, so wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

 

 

              § 8    Neu § 2 Abs. 5

 

(1)              Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung gezahlt. Ausschußmitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, Sitzungsgeld.

Ausschußvorsitzenden oder deren Vertretern wird für jede von ihnen geleitete Sitzung Sitzungsgeld in doppelter Höhe gewährt.

Zur Vorbereitung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird für jeweils eine Fraktionssitzung Sitzungsgeld gewährt.

 

(2)                 Für mehrere Sitzungen am Tag darf nur ein

              Sitzungsgeld gezahlt werden.

Sitzungsgelder und Tagegelder aufgrund reisekostenrechtlicher Bestimmungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

 

              § 9    Neu § 6

 

(1)              Die Abgeordneten der Stadtverordnetenversammlung und die Mitglieder der Ortsbeiräte haben neben den Aufwandsentschädigungen Anspruch auf  Ersatz des Verdienstausfalls bis zur Höhe von maximal 15,00 DM/Stunde.

 

(2)              Der entgangene Arbeitsverdienst wird auf  Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert erstattet. Außerdem ist dann der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

 

              § 10    Neu § 7

 

(1)              Für genehmigte Dienstreisen können Abgeordnete der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach Maßgabe des im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrechts erhalten. Zugrunde zu legen ist die Reisekostenstufe C.

Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges ist unabhängig von dem im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrecht eine Entschädigung bis zum steuerlich anzuerkennenden Kilometersatz zulässig.

              Reisekostenvergütung kann nur für

               Diensteisen gewährt werden, die

 

a) bei Dienstreisen des Stadtverordnetenvorstehers vom Bürgermeister und  

    vom Vertreter des Stadtverordnetenvorstehers genehmigt wurden und

 

              b) bei  Dienstreisen der Abgeordneten vom

               Stadtverordnetenvorsteher  genehmigt

               wurden.

 

(2)                 Fahrtkosten zu Sitzungen der Gremien der

              StVV werden bei einer Entfernung ab 10 km

              gesondert auf Nachweis erstattet.

 

              § 11    Neu § 8

             

              Diese Entschädigungssatzung tritt am

              in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 01.07.1994 mit den Änderungen vom 11.11.1994 und 17.02.1995 außer Kraft.

 

Forst (Lausitz), den 01.09.1995

 

Dr. Reinfeld                           Tischer

Bürgermeister                       Stadtverordnetenvorsteher

Aufgrund der §§ 5 und 37 Absatz 4 und 5 Gemeindeordnung für das Land  Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30) und der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) Brandenburg vom 31.07.2001 (GVBl.II S.542)  hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 07.12.2001 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1  Begriffsbestimmung

 

(1)Unter Aufwandsentschädigung sind die geldlichen

        und sonstigen Aufwendungen zu verstehen, zu

        denen die ehrenamtlich tätigen Bürger für eigene

        Zwecke, aber im Interesse der Wahrnehmung der

        ehrenamtlichen Funktion angehalten sind.
        Hierzu gehören z.B. Fahrtkosten, die Deckung des

        erhöhten persönlichen Bedarfs an Kleidung und

        Verzehr (Repräsentationsaufwand), an Zeitungen,

        Zeitschriften, Büchern, Schreibmitteln usw. sowie

        der Ausgleich des Haftungsrisikos.

 

(2)Verdienstausfall, Fahrtkosten und Reisekostenvergütung gehören nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung von Aufwandsentschädigung abgegolten sind.

 

 

 

§ 2  Pauschale Aufwandentschädigung und Sitzungsgeld

 

(1)   Aufwandsentschädigungen werden an Stadtverordnete und Mitglieder der Ortsbeiräte als monatliche Pauschalbeträge und gleichzeitig als Sitzungsgelder gewährt.

 

 

(2)Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) 

        beträgt:

                                      monatliche           Sitzungsgeld

                                       Pauschale                               

                                       €                             €

Stadtverordnete                103,00                      13,00

 

Vorsitzende Ortsbeiräte    103,00                      13,00

 

Mitglieder der Orts-

beiräte                                  ---                          13,00

 

 

(3) Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen

    Pauschale werden unabhängig vom Beginn und

    Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen

    Kalendermonat gewährt.

 

(4) Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit

    über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten

   durch die Empfänger der Aufwandsentschädigung

   nicht ausgeübt, so wird für die über drei Monate

   hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung

   gewährt.

 

(5) Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an 

    Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

    gezahlt. Ausschußmitglieder erhalten für die

    Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie

    gewählt sind, Sitzungsgeld.

    Ausschußvorsitzenden oder deren Vertretern wird für

    jede von ihnen geleitete Sitzung Sitzungsgeld in

   doppelter Höhe gewährt.

   Zur Vorbereitung der Sitzung der

   Stadtverordnetenversammlung wird für jeweils eine

   Fraktionssitzung Sitzungsgeld gewährt.

 

(6) Für mehrere Sitzungen am Tag darf nur ein

    Sitzungsgeld gezahlt werden.

    Sitzungsgelder und Tagegelder aufgrund

    reisekostenrechtlicher Bestimmungen dürfen nicht

    nebeneinander gewährt werden.

 

 

§ 3  Vorsitzender der Stadtverordneten-versammlung und Fraktionsvorsitzende

 

(1)     An den Vorsitzenden der

Stadtverordnetenversammlung sowie an

      Fraktionsvorsitzende wird neben der

      Aufwandsentschädigung nach § 2 (2)  eine  

     zusätzliche Aufwandsentschädigung monatlich

     gezahlt.

 

(2)  Die zusätzliche Aufwandsentschädigung   

      beträgt:

     1.für den Vorsitzenden der

        Stadtverordnetenversammlung      512,00 €

 

     2.für die Fraktionsvorsitzenden der

        Stadtverordnetenversammlung      128,00 €

 

 

§ 4  Stellvertreter

 

Einem Stellvertreter eines in den Ziffern § 3  genannten Empfängers von Aufwandsentschädigungen wird für die Dauer der Vertretung bis zu 50 von Hundert der Aufwandsentschädigung oder zusätzlichen Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist

entsprechend zu kürzen.

 

§ 5  Sachkundige Einwohner

 

Sachkundige Einwohner im Sinne des § 50 (7) der Gemeindeordnung erhalten Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld beträgt 16,00 €.

 

 

 

§ 6 Verdienstausfall

 

Der entgangene Arbeitsverdienst wird nur auf  Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Der Höchstbetrag  des zu erstattenden Verdienstausfalls wird auf 8,00 € festgesetzt. Außerdem wird der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung erstattet, soweit dieser zu Lasten der Entschädigungsberechtigten an den  Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

 

§ 7  Dienstreisen und Fahrtkosten

 

(1)Für genehmigte Dienstreisen können Stadtverordnete Reisekostenvergütung nach Maßgabe des im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrechts erhalten. Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges ist unabhängig von dem im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrecht eine Entschädigung bis zum steuerlich anzuerkennenden Kilometersatz zulässig.

Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die

 

    1.bei Dienstreisen des Vorsitzenden der

     Stadtverordnetenversammlung vom Bürgermeister

     und vom Vertreter des Vorsitzenden der

     Stadtverordnetenversammlung genehmigt wurden

     und

 

    2.bei  Dienstreisen der Stadtverordneten vom

     Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung

     genehmigt wurden.

 

(2)Fahrtkosten zu Sitzungen der Gremien der

   Stadtverordnetenversammlung  werden bei einer

   Entfernung ab 10 km gesondert auf Nachweis

   erstattet.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 01.09.1995 außer Kraft.

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

Dr. Reinfeld                           Averdiek

Bürgermeister                       Vorsitzender der SVV

                                                

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 37 Absatz 4 und 5 Gemeindeordnung für das Land  Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30) und der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) Brandenburg vom 31.07.2001 (GVBl. II S.542)  hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 07.12.2001 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

 

 

§ 1  Begriffsbestimmung

 

(1)   Unter Aufwandsentschädigung sind die geldlichen und sonstigen Aufwendungen zu verstehen, zu denen die ehrenamtlich tätigen Bürger für eigene Zwecke, aber im Interesse der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Funktion angehalten sind.
Hierzu gehören z.B. Fahrtkosten, die Deckung des erhöhten persönlichen Bedarfs an Kleidung und Verzehr (Repräsentationsaufwand), an Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Schreibmitteln usw. sowie der Ausgleich des Haftungsrisikos.

 

(2)   Verdienstausfall, Fahrtkosten und Reisekostenvergütung gehören nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung von Aufwandsentschädigung abgegolten sind.

 

 

§ 2  Pauschale Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld

 

(1)   Aufwandsentschädigungen werden an Stadtverordnete und Mitglieder der Ortsbeiräte als monatliche Pauschalbeträge und gleichzeitig als Sitzungsgelder gewährt.

 

(2)   Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) beträgt:

       

                                                                               monatliche Pauschale                                      Sitzungsgeld                                                                                                                                          €                                                                  €

                                                              

Stadtverordnete                                                                        103,00                                                  13,00

 

Vorsitzende Ortsbeiräte                                                           103,00                                                   13,00

 

Mitglieder der Ortsbeiräte                                                            ---                                                  13,00

                                                         

 

(3)   Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt.

 

(4)   Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten durch die Empfänger der Aufwandsentschädigung nicht ausgeübt, so wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

 

(5)   Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an  Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung gezahlt. Ausschußmitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, Sitzungsgeld. Ausschußvorsitzenden oder deren Vertretern wird für jede von ihnen geleitete Sitzung Sitzungsgeld in doppelter Höhe gewährt. Zur Vorbereitung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird für jeweils eine  Fraktionssitzung Sitzungsgeld gewährt.

 

(6)   Für mehrere Sitzungen am Tag darf nur ein Sitzungsgeld gezahlt werden. Sitzungsgelder und Tagegelder aufgrund reisekostenrechtlicher Bestimmungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

 

 

§ 3  Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung und Fraktionsvorsitzende

 

(1)   An den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie an Fraktionsvorsitzende wird neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 (2)  eine zusätzliche Aufwandsentschädigung monatlich gezahlt.

 

(2)   Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:

 

1.      für den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung                                  512,00 €

 

2.      für die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung                   128,00 €

 

 

§ 4  Stellvertreter

 

Einem Stellvertreter eines in den Ziffern § 3  genannten Empfängers von Aufwandsentschädigungen wird für die Dauer der Vertretung bis zu 50 von Hundert der Aufwandsentschädigung oder zusätzlichen Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen.

 

 

§ 5  Sachkundige Einwohner

 

Sachkundige Einwohner im Sinne des § 50 (7) der Gemeindeordnung erhalten Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld beträgt 16,00 €.

 

 

§ 6 Verdienstausfall

 

Der entgangene Arbeitsverdienst wird nur auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Der Höchstbetrag des zu erstattenden Verdienstausfalls wird auf 8,00 € festgesetzt. Außerdem wird der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung erstattet, soweit dieser zu Lasten der Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

 

 

§ 7  Dienstreisen und Fahrtkosten

 

(1)   Für genehmigte Dienstreisen können Stadtverordnete Reisekostenvergütung nach Maßgabe des im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrechts erhalten.

Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges ist unabhängig von dem im Land Brandenburg geltenden Reisekostenrecht eine Entschädigung bis zum steuerlich anzuerkennenden Kilometersatz zulässig. Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die

 

1.      bei Dienstreisen des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung vom Bürgermeister und vom Vertreter des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung genehmigt wurden und

 

2.      bei Dienstreisen der Stadtverordneten vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung genehmigt wurden.

 

(2)   Fahrtkosten zu Sitzungen der Gremien der Stadtverordnetenversammlung  werden bei einer Entfernung ab 10 km gesondert auf Nachweis erstattet.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Entschädigungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 01.09.1995 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld                                                                     Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister                                                                Vorsitzender der

                                                                                                           Stadtverordnetenversammlung