Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0419/2001/1  

 
 
Betreff: Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Wochenendhausgebiet Eulo-Nord"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr FriedrichBezüglich:
SVV/0419/2001
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Planungsausschuss Vorberatung
20.11.2001 
20. Sitzung des Planungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
21.11.2001 
26. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
07.12.2001 
17. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) zurückgezogen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt, für den Bereich des Wochenendhausgebietes Eulo-Nord einen Bebauungsplan gemäß § 2 (1) BauGB aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans “Wochenendhausgebiet Eulo-Nord” ist begrenzt durch:

 

  • den Spechtweg im Nordwesten
  • die Robert-Koch-Straße im Nordosten
  • die Falkenstraße im Südosten
  • die nordöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücken 49, 50, 51, 93, 94 und 101 der Flur 44
    im Südwesten

 

 

 


Erläuterungen:

 

Das Wochenendhausgebiet Eulo-Nord befindet sich derzeit im Außenbereich. Daher sind die Möglichkeiten der baulichen Nutzung stark eingeschränkt. Die Zulässigkeit von baulichen Anlagen wird auf Grundlage des § 35 BauGB bewertet. Allgemein zulässig sind somit nur die sogenannten “privilegierten” Vorhaben. Hierzu zählen insbesondere solche, die einem land- und forstwirt­schaftlichen Betrieb dienen oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung.

 

Wochenendhäuser sind im Außenbereich generell nicht privilegiert. Der Bau eines Wochenend­hauses ist damit im Regelfall nicht möglich.

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll nun gleiches Baurecht für alle Grundstücksnutzer im Wochenendhausgebiet geschaffen werden.

 

Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz) wird der Geltungsbereich des Bebauungs­planes bereits als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung “Wochenendhausgebiet” dargestellt. Der B-Plan kann somit gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

 

Wesentlicher Regelungsinhalt des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines Sondergebietes, das der Erholung dient, mit der Zweckbestimmung “Wochenendhausgebiet” gemäß § 10 Abs. 1 Bau­nutzungsverordnung (BauNVO). Die Zulässigkeit von Wochenendhäusern soll auf Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² beschränkt werden (vgl. hierzu auch § 1 Abs. 7 der Brandenbur­gischen Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung).

 

 

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.