Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0864/2003/1  

 
 
Betreff: Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
hier: Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Baerwald
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.01.2003 
Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend Anlage.

 

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines anhängigen Verfahrens festgestellt, daß die Stadt Forst über keine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt und deshalb die Satzungen nicht wirksam veröffentlicht werden konnten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die entsprechenden Satzungen neu zu beschließen.

 

Es wurden keine inhaltlichen Änderungen zur bisherigen Fassung vorgenommen.

 

Aus vorgenannten Gründen ist dieser Beschluß nur formeller Natur.

Anlagen:

Anlagen:

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

 

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. 12, 1986 (BGBl. I S. 2253) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der jeweils gültigen Fassung und des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) hat die Stadtver­ordnetenversammlung Forst (Lausitz) in der Sitzung am 24.01.2003 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 - Erhebung des Erschließungsbeitrages

 

Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben zur Deckung des nicht anderweitig gedeckten Aufwandes der Stadt. Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Grundgesetz bereits hergestellt worden sind, kann nach dieser Satzung ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen.

 

Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen.

 

 

§ 2 - Art und Umfang der Erschließungsanlagen

 

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

 

1.1     die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze

 

          a)  bis zu einer Breite von 14 m in Wohngebieten, wenn die erschlossenen Grund-
              stücke ein- bis zweigeschossig bebaut werden können,

 

          b)  bis zu einer Breite von 20 m, wenn die erschlossenen Grundstücke in Wohn-

              gebieten mehr als zweigeschossig und die erschlossenen Grundstücke in

              Gewerbegebieten ein- bis zweigeschossig bebaut werden können,

 

          c)  bis zu einer Breite von 25 m als Erschließungsanlage in Gewerbegebieten,

              die mehr als zweigeschossig bebaut werden können sowie in Kern- und

              Industriegebieten.


1.2     die nicht zum Anbau bestimmten zur Erschließung der Baugebiete notwendigen

          Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 25 m.

 

1.3     die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen

          nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege,

          Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m

 

1.4     Parkflächen und Grünanlagen (mit Ausnahme von Kinderspielplätzen), die

          Bestandteil der unter 1.1 genannten Erschließungsanlagen sind, bis zu je

          15 % der Fläche dieser Erschließungsanlagen.

 

1.5     Parkflächen und Grünanlagen (mit Ausnahme von Kinderspielplätzen), die nicht

          Bestandteil einer Erschließungsanlage, jedoch nach städtebaulichen Grundsätzen

          innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 5 % der

          Fläche aller im Abrechnungsgebiet bzw. im Erschließungsgebiet liegenden Grund-

          stücke (§ 7/2, a) und b) finden Anwendung).

 

1.6     Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen

          im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil

          der Erschließungsanlage sind.

 

(2) Endet die Erschließungsanlage in einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in 1.1 a) und b) genannten Breiten um 8 m, die in 1.1 c) und 1.2 genannten Breiten um 12 m.

 

(3) Ist an den in Absatz 1, 1.1 bis 1.2 genannten Erschließungsanlagen eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung lediglich auf einer Straßenseite zulässig, so verringern sich die jeweils als beitragsfähig bestimmten Breiten um ein Drittel.

 

(4) Die in Abs. 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Straßenachse geteilt wird.

 

(5) Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht dagegen die in Abs. 1, 1.4 genannten Parkflächen und Grünanlagen und nicht die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien Strecke.

 

(6) Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und der Gebietscharakter ergeben sich

 

a)      aus dem Bebauungsplan,

 

b)      in den Fällen des § 33 BauGB aus dem Stand der Planungsarbeiten,

 

c)      in nicht beplanten Gebieten aus der überwiegenden Bebauung und Nutzung

          des Abrechnungsgebietes; läßt sich ein Gebietscharakter und die Zahl der

          zulässigen Vollgeschosse in dieser Weise nicht ermitteln, so ist die in § 2

          Abs. 1.1 b) festgelegte Breite beitragsfähig.

 


§ 3 - Umfang des Erschließungsaufwandes

 

(1) Zu dem Erschließungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für

 

a)      den Grunderwerb,

b)      die Freianlagen,

c)      die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues,

          der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder

          Vertiefungen,

d)      die Herstellung von Rinnen sowie Randsteine,

e)      die Herstellung der Radwege,

f)       die Herstellung der Gehwege,

g)      die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,

h)      die Herstellung von Wohnwegen bzw. Fußwegen,

i)        die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlage,

j)        die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

k)       den Anschluss an andere Erschließungsanlagen

l)        die Herstellung von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

 

(2) Der Herstellungsaufwand der Böschungen, Stützmauern, Treppen, Schutzeinrichtungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist auch dann beitragsfähig, wenn diese Teileinrichtungen außerhalb der in § 2  genannten Breiten der Erschließungsanlage liegen.

 

(3) Zu dem Erschließungsaufwand gehören auch die Kosten für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlage.

 

 

§ 4 - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

 

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

 

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlage wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt (Übernahmekosten nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).

 

 

§ 5 - Abrechnungsgebiet

 

(1) Die durch Erschließungsanlagen nach § 2 oder Abschnitte von Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke bilden unter Berücksichtigung der in § 7 dieser Satzung getroffenen Bestimmungen das Abrechnungsgebiet.

 

(2) Die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen kann auch für Abschnitte von Erschließungsanlagen erfolgen.

 

(3) Für mehrere Erschließungsanlagen kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden, wenn Straßen, Wege oder Plätze von anderen Straßen, Wegen oder Plätzen derart abhängen, dass die Grundstücke durch die Gesamtheit der Anlagen erschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

§ 6 - Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

 

Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

 

§ 7 - Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

 

(1) Der nach § 6 gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des heranzuziehenden Grundstücks mit einem vom-Hundert-Satz angesetzt (modifizierte Grundstücksfläche).

 

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

 

a)      bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes:

 

          -    die Grundstücksfläche

          -    reicht das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus, so gilt

              als Grundstücksfläche die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die

              der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung bezieht,

          -    geht die Nutzung des Grundstückes über den Bereich des Bebauungsplanes

              tatsächlich hinaus, ist von der gesamten baulich, gewerblich oder sonstig

              genutzten Grundstücksfläche auszugehen,

 

b)      bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder für die der

          Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als Grund-

          stücksfläche: die hinter der Fluchtlinie bzw. hinter der Straßenbegrenzungs-

          linie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachstehenden

          Regelungen nichts anderes ergibt;

         

          -    für Grundstücke,
die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;

 

-    für Grundstücke,
für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft, bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft; diese Regelungen gelten nicht, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbe­grenzung überschreitet.
In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen.

 


(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem vom-Hundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

 

3.1     bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist                        100 v.H.

3.2     mit Zuschlägen von je 25 v.H. für das zweite und jedes
          weitere tatsächlich oder rechnerisch vorhandene Vollgeschoss

 

(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchtszulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrundezulegen.

 

(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

 

(6) Bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingartenanlagen) 50 v.H.

 

(7) Bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können 50 v.H.

 

(8) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

(9) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt), sind die nach Abs. 3 Ziffern 1-7 sich ergebenden von-Hundert-Sätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen.

 

 

§ 8 - Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen

 

(1) Grundstücke, die durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind zu jeder Erschließungsanlage gesondert beitragspflichtig.

 

(2) Eckgrundstücke (Grundstücke an mehreren aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen) und Grundstücke, die durch mehrere anbaufähige Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden und für die eine Bebauung mit Wohngebäuden zulässig ist, sind zu jeder dieser Anlagen heranzuziehen, jedoch sind nur je 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen.

 

(3) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungs­aufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 


(4) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gelten folgende Regelungen:

 

a)      übersteigt die Grundstückstiefe, gerechnet von der einen Erschließungsanlage bis

          zur parallel dazu verlaufenden anderen Erschließungsanlage, die Grundstückstiefe

          von 50 m nicht, so gilt die Regelung für Eckgrundstücke;

 

b)      ist die Grundstückstiefe, gerechnet von der einen zur anderen Erschließungsanlage,

          größer als 50 m, so ist das Grundstück mit der Hälfte der Grundstücksfläche,

          jeweils zu der einen bzw. der anderen Erschließungsanlage beitragspflichtig.

 

(5) Der Beitragsausfall geht zu Lasten der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke.

 

(6) Eine Ermäßigung wird nicht vorgenommen:

 

a)      in Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei überwiegend gewerblich oder

          industriell genutzten Grundstücken in den übrigen Gebieten;

 

b)      wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird

          und Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach geltendem Recht

          noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind

          oder erhoben werden dürfen;

 

c)      soweit sie dazu führt, dass sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im

          Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht.

 

 

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage

 

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

 

a)      die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und diese

          mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet sind und

 

b)      sie auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster

          oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise hergestellt (befestigt) sind.

 

(2) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn

 

a)      die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und

 

b)      diese gärtnerisch gestaltet sind.

 

(3) Mischflächen sind endgültig hergestellt, wenn die befestigten Teile entsprechend Punkt 1 hergestellt und die unbefestigten Teile entsprechend Punkt 2 gestaltet sind.

 


(4) Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind endgültig fertiggestellt, wenn sie entsprechend der jeweiligen durch Satzung der Stadtver­ordnetenversammlung beschlossenen Planung errichtet und ihre Wirksamkeit von amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt worden ist. Die Stadtverordnetenversammlung legt durch Satzung auch den Bereich der von der Anlage geschützten Grundstücke im Baugebiet fest.

 

 

§ 10 - Kostenspaltung

 

(1) Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag selbständig erhoben werden für:

 

a)      den Erwerb der Erschließungsflächen,

b)      deren Freilegung,

c)      Herstellung der Fahrbahnen,

d)      Herstellung der Gehwege,

e)      Herstellung der Entwässerungseinrichtungen,

f)       Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,

g)      Herstellung der Radwege,

h)      Herstellung der Grünanlagen, die Bestandteile der Erschließungsanlage sind,

i)        Herstellung von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz,

j)        unselbständige Parkflächen,

k)       Mischflächen

 

Mischflächen i.S. von k) sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Buchstaben c), d), g), h) und j) genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gleichung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionsbenennung verzichten.

 

(2) Die Absätze 1 a) bis i) finden für die Erschließungsgebiete (Erschließungseinheiten) sinngemäß Anwendung.

 

 

§ 11 - Vorausleistungen

 

Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

 

 

§ 12 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

 

Der Betrag einer Ablösung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 


§ 13 - Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 30. 06. 2000 mit der 1. Änderungssatzung vom 04. 05. 2001 außer Kraft.

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Hauptamtlicher Bürgermeister

Dietmar Averdiek

Vorsitzender der Stadtverordneten-

versammlung