Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend Anlage.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat im Rahmen eines anhängigen Verfahrens festgestellt, daß die Stadt Forst über keine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt und deshalb die Satzungen nicht wirksam veröffentlicht werden konnten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die entsprechenden Satzungen neu zu beschließen.
Es wurden keine inhaltlichen Änderungen zur bisherigen Fassung vorgenommen.
Aus vorgenannten Gründen ist dieser Beschluß nur formeller Natur. Anlagen: Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen der Stadt Forst (Lausitz) Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. 12, 1986 (BGBl. I S. 2253) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der jeweils gültigen Fassung und des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO Bbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in der Sitzung am 24.01.2003 folgende Satzung beschlossen: § 1 -
Erhebung des Erschließungsbeitrages Erschließungsbeiträge
werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben zur Deckung
des nicht anderweitig gedeckten Aufwandes der Stadt. Für Erschließungsanlagen
oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
gemäß Grundgesetz bereits hergestellt worden sind, kann nach dieser Satzung ein
Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte
Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem
technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten
entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von
Erschließungsanlagen. Leistungen,
die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen
von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag
anzurechnen. § 2 -
Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für 1.1 die
öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze a) bis zu einer
Breite von 14 m in Wohngebieten, wenn die erschlossenen Grund- b) bis zu einer Breite von 20 m, wenn die
erschlossenen Grundstücke in Wohn- gebieten
mehr als zweigeschossig und die erschlossenen Grundstücke in Gewerbegebieten
ein- bis zweigeschossig bebaut werden können, c) bis zu einer Breite von 25 m als
Erschließungsanlage in Gewerbegebieten, die mehr
als zweigeschossig bebaut werden können sowie in Kern- und Industriegebieten. 1.2 die nicht zum
Anbau bestimmten zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen
innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 25 m. 1.3 die
öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht
befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis
zu einer Breite von 5 m 1.4 Parkflächen und
Grünanlagen (mit Ausnahme von Kinderspielplätzen), die Bestandteil
der unter 1.1 genannten Erschließungsanlagen sind, bis zu je 15 % der
Fläche dieser Erschließungsanlagen. 1.5 Parkflächen und
Grünanlagen (mit Ausnahme von Kinderspielplätzen), die nicht Bestandteil
einer Erschließungsanlage, jedoch nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 5 % der Fläche aller
im Abrechnungsgebiet bzw. im Erschließungsgebiet liegenden Grund- stücke (§
7/2, a) und b) finden Anwendung). 1.6 Anlagen zum
Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der
Erschließungsanlage sind. (2) Endet die Erschließungsanlage in einer Wendeanlage, so
vergrößern sich die in 1.1 a) und b) genannten Breiten um 8 m, die in 1.1 c)
und 1.2 genannten Breiten um 12 m. (3) Ist an den in Absatz 1, 1.1 bis 1.2 genannten
Erschließungsanlagen eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung lediglich auf einer
Straßenseite zulässig, so verringern sich die jeweils als beitragsfähig
bestimmten Breiten um ein Drittel. (4) Die in Abs. 1 genannten Breiten sind
Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten
Erschließungsanlage durch die Länge der Straßenachse geteilt wird. (5) Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen Fahr- und
Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht
dagegen die in Abs. 1, 1.4 genannten Parkflächen und Grünanlagen und nicht die
Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen in der
Breite ihrer anschließenden freien Strecke. (6) Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse und der
Gebietscharakter ergeben sich a) aus dem
Bebauungsplan, b) in den Fällen
des § 33 BauGB aus dem Stand der Planungsarbeiten, c) in nicht
beplanten Gebieten aus der überwiegenden Bebauung und Nutzung des
Abrechnungsgebietes; läßt sich ein Gebietscharakter und die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse in dieser Weise nicht ermitteln, so ist die in § 2 Abs. 1.1 b)
festgelegte Breite beitragsfähig. § 3 - Umfang des Erschließungsaufwandes (1) Zu dem Erschließungsaufwand gehören insbesondere die
Kosten für a) den
Grunderwerb, b) die
Freianlagen, c) die erstmalige
Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der
Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen, d) die Herstellung
von Rinnen sowie Randsteine, e) die Herstellung
der Radwege, f) die
Herstellung der Gehwege, g) die Herstellung
der Beleuchtungseinrichtungen, h) die Herstellung
von Wohnwegen bzw. Fußwegen, i) die
Herstellung der Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlage, j) die
Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern, k) den Anschluss
an andere Erschließungsanlagen l) die Herstellung von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. (2) Der Herstellungsaufwand der Böschungen, Stützmauern,
Treppen, Schutzeinrichtungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist auch
dann beitragsfähig, wenn diese Teileinrichtungen außerhalb der in § 2 genannten Breiten der Erschließungsanlage
liegen. (3) Zu dem Erschließungsaufwand gehören auch die Kosten für
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlage. § 4 - Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die
Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlage wird nach den
tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt (Übernahmekosten nach § 128
Abs. 1 Nr. 3 BauGB). § 5 - Abrechnungsgebiet (1) Die durch Erschließungsanlagen nach § 2 oder Abschnitte von Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke bilden unter Berücksichtigung der in § 7 dieser Satzung getroffenen Bestimmungen das Abrechnungsgebiet. (2) Die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen kann auch für
Abschnitte von Erschließungsanlagen erfolgen. (3) Für mehrere Erschließungsanlagen kann der
Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden, wenn Straßen, Wege oder Plätze
von anderen Straßen, Wegen oder Plätzen derart abhängen, dass die Grundstücke
durch die Gesamtheit der Anlagen erschlossen werden. § 6 - Anteil der Stadt am beitragsfähigen
Erschließungsaufwand Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. § 7 - Verteilung des umlagefähigen
Erschließungsaufwandes (1) Der nach § 6 gekürzte
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen
Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die
Grundstücksfläche entsprechend Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit des
heranzuziehenden Grundstücks mit einem vom-Hundert-Satz angesetzt (modifizierte
Grundstücksfläche). (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei
Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes: - die Grundstücksfläche - reicht das Grundstück über die Grenze des
Bebauungsplanes hinaus, so gilt als
Grundstücksfläche die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der
Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung bezieht, - geht die Nutzung des Grundstückes über den
Bereich des Bebauungsplanes tatsächlich
hinaus, ist von der gesamten baulich, gewerblich oder sonstig genutzten
Grundstücksfläche auszugehen, b) bei
Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder für die der Bebauungsplan
die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als Grund- stücksfläche:
die hinter der Fluchtlinie bzw. hinter der Straßenbegrenzungs- linie
liegende tatsächliche Grundstücksfläche, sofern sich aus den nachstehenden Regelungen
nichts anderes ergibt; - für
Grundstücke, - für Grundstücke, (3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche
mit einem vom-Hundert-Satz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 3.1 bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder
gewerblich nutzbaren 3.2 mit
Zuschlägen von je 25 v.H. für das zweite und jedes (4) Als zulässige Zahl der Geschosse
gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchtszulässige Zahl der Vollgeschosse.
Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als
Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die
nächstfolgende Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine höhere
Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese
zugrundezulegen. (5) Grundstücke, auf denen nur
Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. (6) Bei Grundstücken, die in einer
der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden
können (z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze,
Freibäder oder Dauerkleingartenanlagen) 50 v.H. (7) Bei Grundstücken, die weder
baulich noch gewerblich genutzt werden können 50 v.H. (8) Ist eine Geschosszahl wegen der
Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m
Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. (9) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt), sind die nach Abs. 3 Ziffern 1-7 sich ergebenden von-Hundert-Sätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen. § 8 - Grundstücke an mehreren
Erschließungsanlagen (1) Grundstücke, die durch mehrere
Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind zu jeder Erschließungsanlage
gesondert beitragspflichtig. (2) Eckgrundstücke (Grundstücke an
mehreren aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen) und Grundstücke, die durch
mehrere anbaufähige Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden und für die
eine Bebauung mit Wohngebäuden zulässig ist, sind zu jeder dieser Anlagen heranzuziehen,
jedoch sind nur je 60 % der Grundstücksfläche anzusetzen. (3) Mehrfach erschlossene
Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandermittlung in einer
Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der
Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen
(§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB). (4) Für Grundstücke, die zwischen
zwei Erschließungsanlagen liegen, gelten folgende Regelungen: a) übersteigt
die Grundstückstiefe, gerechnet von der einen Erschließungsanlage bis zur
parallel dazu verlaufenden anderen Erschließungsanlage, die Grundstückstiefe von
50 m nicht, so gilt die Regelung für Eckgrundstücke; b) ist
die Grundstückstiefe, gerechnet von der einen zur anderen Erschließungsanlage, größer
als 50 m, so ist das Grundstück mit der Hälfte der Grundstücksfläche, jeweils
zu der einen bzw. der anderen Erschließungsanlage beitragspflichtig. (5) Der Beitragsausfall geht zu
Lasten der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke. (6) Eine Ermäßigung wird nicht
vorgenommen: a) in
Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei überwiegend gewerblich oder industriell
genutzten Grundstücken in den übrigen Gebieten; b) wenn
ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach geltendem Recht noch
nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder
erhoben werden dürfen; c) soweit
sie dazu führt, dass sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet
um mehr als 50 % erhöht. § 9 - Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage (1) Straßen, Wege und Plätze, mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und
selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn a) die
Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und diese mit
betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet sind und b) sie
auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder
einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise hergestellt (befestigt) sind. (2) Grünanlagen sind endgültig
hergestellt, wenn a) die
Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und b) diese
gärtnerisch gestaltet sind. (3) Mischflächen sind endgültig
hergestellt, wenn die befestigten Teile entsprechend Punkt 1 hergestellt
und die unbefestigten Teile entsprechend Punkt 2 gestaltet sind. (4) Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind endgültig fertiggestellt, wenn sie entsprechend der jeweiligen durch Satzung der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Planung errichtet und ihre Wirksamkeit von amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt worden ist. Die Stadtverordnetenversammlung legt durch Satzung auch den Bereich der von der Anlage geschützten Grundstücke im Baugebiet fest. § 10 - Kostenspaltung (1) Ohne Bindung an eine bestimmte
Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag selbständig erhoben werden für: a) den
Erwerb der Erschließungsflächen, b) deren
Freilegung, c) Herstellung
der Fahrbahnen, d) Herstellung
der Gehwege, e) Herstellung
der Entwässerungseinrichtungen, f) Herstellung
der Beleuchtungseinrichtungen, g) Herstellung
der Radwege, h) Herstellung
der Grünanlagen, die Bestandteile der Erschließungsanlage sind, i) Herstellung
von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, j) unselbständige
Parkflächen, k) Mischflächen Mischflächen i.S. von k) sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Buchstaben c), d), g), h) und j) genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gleichung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionsbenennung verzichten. (2) Die Absätze 1 a) bis i) finden
für die Erschließungsgebiete (Erschließungseinheiten) sinngemäß Anwendung. § 11 - Vorausleistungen Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden. § 12 - Ablösung des
Erschließungsbeitrages Der Betrag einer Ablösung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 13 - Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Erschließungsbeitragssatzung vom 30. 06. 2000 mit der 1. Änderungssatzung vom
04. 05. 2001 außer Kraft. Forst (Lausitz), den
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