Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordneten beschließen in der Stadtverordnetenversammlung am 04. Mai 2018 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2018 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz)
Erläuterungen:
Die Sonntagsöffnung zu besonderen Anlässen wird im § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) geregelt. Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
Entsprechend des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) vom 27. November 2006, geändert durch Gesetz vom 25.April 2017 werden vom Fachbereich Ordnung und Sicherheit zwei Termine für das Jahr 2018 zur Sonntagsöffnung in Verbindung mit einem besonderen Ereignis vorgeschlagen. In einer schriftlichen Anfrage vom 11.01.2018 an Herrn Zägel, an den Gewerbeverein, Herrn Wolff und das Präsidiumsmitglied des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg e. V., Herrn Bischoff wurden folgende Termine favorisiert: Sonntag, der 02.12.2018 ( 7. Lichterfest in Eulo) und Sonntag, der 16.12.2018 aus Anlass des stattfindenden Weihnachtsmarktes rund um die Stadtkirche St. Nikolai. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden. .
Folgende Termine für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen werden vorgeschlagen:
02.12.20187. Lichterfest in Forst-Eulo
16.12.2018Weihnachtsmarkt
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2018 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz)
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