Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Beschluss zum Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB mit der Bezeichnung "Solarpark Badestraße" 1. Beschlussfassung über vorgebrachte Anregungen und Bedenken 2. Satzungsbeschluss  

 
 
53. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Bau und Planung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 17.10.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:30 - 19:45
Raum: Sitzungsraum P211
Ort: Rathaus Promenade 9, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0879/2013 Beschluss zum Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB mit der Bezeichnung "Solarpark Badestraße"
1. Beschlussfassung über vorgebrachte Anregungen und Bedenken
2. Satzungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schatschkow, Ilona

Herr Olheide gab kurze Erläuterungen zur Vorlage. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass im Rahmen des Trägerverfahrens ein Hinweis von der unteren Natur­schutzbehörde kam, wonach mit dem Investor ein Gestattungsvertrag zu schließen ist. Dazu musste auf der Planzeichnung ein Vermerk zum Gestattungsvertrag aufgenommen werden. Aus diesem Grund gibt es zur Beschlussvorlage für den Haupt- und Wirtschaftsausschuss und zur Stadtverordnetenversammlung Austauschblätter.

 

Herr Bischoff dankte Herrn Olheide für die Ausführungen und bat um Anfragen und Hinweise.

 

Herr Kliche führte aus, dass er ohne die Ausführungen von Herrn Olheide den Antrag gestellt hätte, die Vorlage zurückzustellen. Er findet die Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange äerst korrekt. Jedoch kann er nicht über einen B-Plan beschließen, den er heute zum ersten Mal zu sehen bekommt. Dies ist ein Arbeitsstil, der nicht zur Gewohnheit werden sollte. Daher wünscht er noch vor Beschlussfassung in der Stadtver­ordnetenversammlung die Zurverfügungstellung des B-Planes, um die Festsetzungen auch entsprechend kontrollieren zu können. Er kündigte bereits jetzt an, dass die SPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung einen Antrag stellen wird, was die Einhaltung der Auflagen betrifft.

 

Herr Bischoff wies die Ausschussmitglieder darauf hin, dass die Art des Verfahrens zu diesem B-Plan mit den Fraktionsvorsitzenden besprochen wurde.

 

Außerdem wies Herr Kliche darauf hin, dass es im Rahmen der ersten Abbruchmaßnahmen ein Gutachten gab, wonach der Abriss des Schornsteines durch Sprengung untersagt war. Warum ist die Sprengung jetzt erlaubt? Weiterhin gab es genaue Festsetzungen im B-Plan, wie die kontaminierten Flächen entsorgt werden müssen. Bis heute wurde von den Boden­massen noch nichts abgefahren, sie werden vielmehr auf dem Gelände hin und her trans­portiert.

 

Herr Olheide erklärte, dass bezüglich der Sprengung lt. Auflage des Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Innenschale des Schornsteins per Hand abgetragen werden musste und dann eine Sprengung der Außenhülle durchgeführt werden konnte. Frau Baerwald ergänzte dazu, dass es sich hier um ein privates Vorhaben handelt. Der private Vorhabenträger hat mit den Behörden die entsprechende Erlaubnis erlangt. Entsprechende Entsorgungsnachweise müssen dazu vorgelegt werden.

 

Herr Kliche möchte die Entsorgungsnachweise einsehen. Dazu erklärte Frau Baerwald, dass die Stadt den Vorhabenträger nur bitten kann, uns diese Nachweise zur Verfügung zu stellen. Sie wies darauf hin, dass der Vorhabenträger nur der Entsorgungsbehörde rechenschaftspflichtig ist.

 

Bezüglich des kontaminierten Materials führte Herr Olheide aus, dass dieses Vorhaben erfasst und beprobt wurde. Seitens der unteren Abfallwirtschaftsbehörde gab es den Hinweis, dass sich kontaminiertes Material im Zeitablauf der Einstufung von kontaminiertem Material verändern kann. Es wurde eine Nachbeprobung durchgeführt. Das Material in der Einstufung 7.0, 7.1.1 und 7.1.2 kann unter bestimmten Bedingungen wieder eingesetzt werden. Ab einer Einstufung von 7.2 und größer muss ein Entsorgungskonzept erstellt werden, welches der unteren Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt werden muss und damit die Entsorgung entsprechend nachzuweisen ist.

 

Frau Baerwald erklärte dazu, dass die Verwendung des Materials in der Einstufung 7.0 7.1.2 ins Gelände für Wegeführungen und Unterbau erfolgt. Dafür liegt die Erlaubnis der unteren Abfallwirtschaftsbehörde vor.

 

Herr Bischoff wies abschließend darauf hin, dass die Stadt keine Genehmigungsbehörde ist.


Abstimmungsergebnis Stadtverordnete: 5/1

Abstimmungsergebnis Sachkundige Einwohner: 5/1