Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Anbringen von Wahlwerbung im Umkreis von Wahllokalen unter Anwendung des § 32 Abs. 1  

 
 
14. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
TOP: Ö 25
Gremium: Stadtverordnetenversammlung Beschlussart: abgelehnt
Datum: Fr, 17.09.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:00 - 20:20
Raum: Großer Saal des Kreishauses (C. 1. 08)
Ort: Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz) Mesta Baršc (Lužyca)
SVV/0315/2021 Anbringen von Wahlwerbung im Umkreis von Wahllokalen unter Anwendung des § 32 Abs. 1
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:AfD - Fraktion Beteiligt:AfD - Fraktion
Bearbeiter/-in: Wolff, Josefine   

Herr Dr. Jaehn liest die Paragraphen vor und führt aus, dass Plakate vom Parkplatz vor dem Rathaus entfernt wurden, die nicht entfernt werden durften. Weiterhin liest er die Beschlussvorlage vor.

 

Herr Dr. Wußmann spricht sich gegen eine Satzung aus, da der Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt ist.

 

Herr Horn führt aus, dass es auch für zukünftige Wahlen wichtig ist, dass es klar geregelt wird, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

 

Frau Taubenek gibt bekannt, dass das Rathaus als Wahllokal für Briefwahlen bereits genutzt wird.

 

Herr Engwicht hält es für wichtig, dass der Fall geklärt wird und es klare Regelungen gibt.

 

Die Verwaltung wird prüfen, ob bestimmte Sachverhalte geregelt werden können, um klare Regularien zu schaffen.

 

Antrag zur Geschäftsordnung zum Schluss der Aussprache:

19/0/0

 

 

Herr Dr. Wußmann verlässt den Saal um 19:25 Uhr.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge Folgendes beschließen.

 

1.

Die Verwaltung der Stadt Forst (Lausitz): hier der Hauptverwaltungsbeamte, die Bürgermeisterin, wird verpflichtet, Geist und Buchstaben des Bundeswahlgesetzes, insbesondere § 32 Abs. 1 strickt und vollumfänglich einzuhalten und anzuwenden und Verbote bzw. Einschränkungen die dem § 32 Abs. 1 widersprechen, zu unterlassen. Sie wird insbesondere aufgefordert, das Anbringen von Wahlwerbung auf dem Lindenplatz an geeigneten Vorrichtungen (hier: Laternenmast) zu genehmigen.

 

2.

Darüber hinaus wird die Stadtverwaltung verpflichtet, zukünftig eine diesbezügliche Satzung zu erarbeiten, die das Anbringen von Wahlwerbung im Umkreis von Wahllokalen unter Anwendung des § 32 Abs. 1 sowie von Landesvorschriften qualitativ und quantitativ unmissverständlich regelt.

 

Abstimmungsergebnis: 7/13/2

 

Damit ist die Beschlussvorlage mehrheitlich abgelehnt.