Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Beschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB mit der Bezeichnung "1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6) a) Anlage 1: Stellungnahmen derberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange b) Satzungsbeschluss  

 
 
19. Sitzung des Ausschusses für Planung
TOP: Ö 13
Gremium: Ausschuss für Planung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 15.06.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:30 - 21:15
Raum: Sitzungsraum L203/L204
Ort: Rathaus Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/0571/2023 Beschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB mit der Bezeichnung "1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6)
a) Anlage 1:
Stellungnahmen derberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Satzungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Locker, Alida

Herr Herzberg bat um Meinungsäerungen.

 

Herr Gäbler sagte, dass auch ausgeschlossen werden soll, dass normale Gewerbe dort angesiedelt werden. Es soll Platz gelassen werden für die, die besondere Belästigungen hervorrufen. Fabrik Lausitz liegt genau in diesem Gebiet und hätte als erste Ausnahme genehmigt werden müssen. Seiner Meinung nach, müsste die zweite Festsetzung herausgenommen werden.   

 

Herr Olheide gab an, dass die Industriegebiete gem. § 9 BauNVO vorrangig der Unterbringung der Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten nicht zulässig sind, dienen. Es ist deshalb legitim Industriegebiete, die in der Entwicklung eines Bebauungsplanverfahren sehr kostenintensiv sind und nur schwer zu entwickeln sind, auf vormerklich erhebliche belästigte Gewerbebetriebe zu beschränken. Diese Festsetzung besitzt jedoch eine Öffnungsklausel. Nicht erheblich belästigte Gewerbebetriebe nnen zugelassen werden. Hierdurch besteht ausreichend Spielraum im Einzelfall um auf eine Ausnahmesituation zu reagieren.

Es erfolgt dann im konkreten Fall eine Einzelfallbetrachtung, bei der auch die Verträglichkeit mit den Interessen der Stadt betrachtet werden kann. Bei den kleineren Gewerbegebietsflächen ist eine Ausnahmeregelung nicht erforderlich.  

 

Frau Korittke sagte, dass die Frage im Haupt- & Wirtschaftsausschuss aufgeklärt wird, ob es dort Probleme gibt.  

 

Abstimmungsergebnis Stadtverordnete:  6/0/1

Abstimmungsergebnis Sachkundige Einwohner: 2/0/1