Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Auszug - Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) hier: Beschluss über die Auslegung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen gemäß § 81 Abs. 1 BbgBO  

 
 
29. Sitzung des Planungsausschusses
TOP: Ö 6
Gremium: Planungsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 25.09.2003 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:45
Raum: Sitzungsraum P211
Ort: Rathaus Promenade 9, 03149 Forst (Lausitz)
SVV/1083/2003 Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)
hier: Beschluss über die Auslegung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zu Werbeanlagen gemäß § 81 Abs. 1 BbgBO
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Planungsamt   

Herr Buttermann ist der Meinung, dass in die Satzung mit aufgenommen werden sollte, dass der Planungsausschuss bei Werbeanlagen zu informieren ist

Herr Buttermann ist der Meinung, dass in die Satzung mit aufgenommen werden sollte, dass der Planungsausschuss bei der Errichtung von Werbeanlagen zu informieren ist. Von der Verwaltung wird dies geprüft.

 

Herr Lindner spricht das Problem der Werbeanlagen an, die durch Insolvenz von Firmen nicht mehr entfernt werden und somit das Stadtbild stören. Hier sollte unbedingt eine Formulierung in der Satzung enthalten sein. Dazu antwortete Herr Olheide, dass die Stadt jetzt Sonderord­nungsbehörde ist und hiernach die Möglichkeit der “in Gewahrsamnahme” dieser Werbeanlagen besteht.

 

Herr Tischer ist der Meinung, dass eine Kaution für Werbeanlagen hinterlegt werden sollte. Dazu führte Herr Olheide aus, dass nur das in der Satzung festgeschrieben werden kann, was sich aus der BbgBO ergibt. Eine Kaution ist nicht vorgesehen und damit rechtlich auch nicht ohne weiteres durchsetzbar. Auch nach Meinung von Herrn Buttermann sollten doch bestimmte Sachen, wie vorgenannt, in die Satzung aufgenommen werden. Herr Olheide wird sich diesbe­züglich nochmals mit dem Landkreis abstimmen, ob derartige Regelungen in der Satzung mög­lich sind.

 

Herr Schmidt stellte den Antrag, im § 4 folgenden Text anzufügen: “Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Werbeanlagen i.S.d. § 55 Abs. 8 Nr. 1 BbgBO und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 2,50 m² Ansichtsfläche.”

 

Dazu führte Herr Lindner aus, dass diese Regelung unbedingt in die Satzung aufzunehmen ist. Herr Olheide sagte zu, dies schon vor Offenlage der Satzung einzufügen.

 

Herr Buttermann fragte an, wer entscheidet, welche statischen Unterlagen für bestimmte Größen von Werbeanlagen notwendig sind, da hier Unfallgefahr drohen kann. Herr Olheide führte dazu aus, dass bestimmte Unterlagen (siehe § 7)  zur Aufstellung von Werbeanlagen einzureichen sind. Es ist schwer, dies in der Satzung zu formulieren. Trotzdem sollte nach Meinung von Herrn Buttermann eine Regelung gefunden werden.

 

Herr Bischoff kommt zur Ausschusssitzung.

 

Herr Lindner stellte den Antrag, dass im § 3 die Nr. 13 nicht vorgeschrieben werden kann und dem­zufolge zu streichen ist.

 

Weiterhin führte Herr Lindner aus, dass in der Satzung keine Regelung zur Pflege und Instand­haltung von Werbeanlagen getroffen wurde. Auch hier sollte ein Passus mit aufgenommen werden. Dazu gab Herr Olheide zur Kenntnis, dass lt. BbgBO diese Regelung nicht aufgenom­men werden darf. Es besteht die Möglichkeit, über die Anschriften der Personen, die Werbe­anlagen aufstellen, Kontakt aufzunehmen und als Sonderordnungsbehörde bei Verstößen einzuschreiten.

 

Herr Buttermann unterbreitete den Vorschlag, einmal jährlich eine Begehung im Stadtgebiet in Bezug auf Werbeanlagen durchzuführen und den Planungsausschuss über das Ergebnis zu informieren.

 

Herr Bischoff fragte an, wer über die Höhe der Gebühren im § 11 entscheidet, da dort erhebliche Spannbreiten ersichtlich sind. Dazu führte Herr Olheide aus, dass dies im Ermessen der Ge­meinde liegt. Im Regelfall kommt die geminderte Gebühr zum Tragen. Außerdem wurden die Gebühren inhaltlich komplett aus der BbgBO übernommen.

 

Herr Buttermann wies abschließend nochmals darauf hin, dass besonders stadtbildprägende Werbeanlagen unbedingt vorher dem Planungsausschuss vorzulegen sind.

 

Weiterhin bat er darum, einen Mindestkatalog mit Mindestanforderungen an baugenehmigungs­pflichtigen Werbeanlagen im § 7 der Satzung mit aufzunehmen, und zwar

 

-           Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000

-           Objektbezogener Lageplan

-           Bauzeichnungen

-           Baubeschreibung für Werbeanlagen

-           Fotografische Darstellung der Umgebung

-           Sonstige für die Beurteilung erforderliche Bauvorlagen und Nachweise.

 

 

 

 

Abstimmung über den Antrag von Herrn Buttermann:

Abstimmung über den Antrag von Herrn Buttermann:

Abstimmungsergebnis Stadtverordnete: 6/0/0

Abstimmungsergebnis Sachkundige Einwohner: 3/0/1

 

Abstimmung über den Antrag von Herrn Lindner:

Abstimmungsergebnis Stadtverordnete: 6/0/0

Abstimmungsergebnis Sachkundige Einwohner: 4/0/0

 

Abstimmung über den Antrag von Herrn Schmidt:

Abstimmungsergebnis Stadtverordnete: 6/0/0

Abstimmungsergebnis Sachkundige Einwohner: 4/0/0

 

Abstimmung über die geänderte Vorlage:

Abstimmungsergebnis Stadtverordnete: 6/0/0

Abstimmungsergebnis Sachkundige Einwohner: 4/0/0