Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0524/2001 (Neu)  

 
 
Betreff: Satzungsbeschluss nach § 89 Abs. 9 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Satzung über Lage, Größe, Ausstattung und Höhe der Ablösebeträge von Kinderspielplätzen in der Stadt Forst (Lausitz) (Kinderspielplatzsatzung) nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO
1. Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 23.06.1995
2. Neufassung eines Satzungsbeschlusses
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau KranzBezüglich:
SVV/0524/2001
Federführend:Tief- und Gartenbauamt Bearbeiter/-in: Kornegger, Petra
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
17.01.2002 
21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
30.01.2002 
27. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
01.03.2002 
18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Aufhebung des Satzungsbeschlusses nach § 89 Abs. 9 BbgBO über die Satzung über die Lage, Größe, Ausstattung und Höhe der Ablösebeträge von Kinderspielplätzen in der Stadt Forst (Lausitz) (Kinderspielplatzsatzung) nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO.

    Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.


Erläuterungen:

 

Eine Neufassung der Satzung über die Lage, Größe, Ausstattung und Höhe der Ablösebeträge von Kinderspielplätzen in der Stadt Forst (Lausitz) wurde notwendig, um der neuesten Fassung der Brandenburgischen Bauordnung gerecht zu werden, weitere Rechtsgrundlagen zu aktualisieren und die Kostenermittlung für die Ausstattung eines Spielplatzes, die Grundlage für die Berechnung des Ablösebetrages ist, zu überarbeiten.

 

Im Rahmen der Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange (Landkreis Spree-Neiße) und der betroffenen Bürger erfolgte eine öffentliche Auslegung der Satzung im Zeitraum vom 22.10.2001 bis 23.11.2001. Weder von den Trägern öffentlicher Belange noch von betroffenen Bürgern erfolgten Anregungen, Hinweise und Bedenken.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlagen:

 

 

 

Satzung über die Lage, Größe, Ausstattung und Höhe der Ablösebeträge von Kinderspielplätzen in der Stadt Forst (Lausitz)

 

 

Auf der Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), § 89, Abs. 1 Nr. 4, vom

25.03.1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 8 vom

02.06.1998 und des § 5 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO Bbg) vom

15.10.1993 (GVBl. I S. 398)), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Stadtver­ordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 01.03.2002 folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1 – Räumlicher Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für das gesamte Territorium der Stadt Forst (Lausitz).

 

 

§ 2 – Sachlicher Geltungsbereich

 

(1)   Diese Satzung gilt für Spielplätze, bei denen nach § 9 Abs. 3 Brandenburgischer Bau-

ordnung (BbgBO) bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen Kinderspielplätze herzustellen und instandzuhalten sind.

 

Sie findet darüber hinaus nach § 11 Abs. 1 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO)

Anwendung für die in einem Bebauungsplan festgesetzten Kinderspielplätze.

 

(2)   Diese Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 9 Abs. 6

Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutz der Kinder errichtet werden.

 

In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Spielplätze

(§§ 4 und 6 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten verringert

werden.

 

 

§ 3 – Ort der Errichtung/Ablösung

 

(1)   Spielplätze nach dieser Satzung sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu errichten.

 

(2)   Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück herstellen, so kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde erfüllt. Der Geldbetrag soll den anteiligen durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes einschließlich der Kosten des Grunderwerbs entsprechen. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung eines der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatzes in der Nähe des Baugrundstückes zu verwenden.

 

 

§ 4 – Größe der Spielplätze

 

(1)   Die Größe, Art und Ausstattung des Kinderspielplatzes richtet sich nach der Anzahl und

der Art der Wohnungen auf dem Baugrundstück.

Insbesondere Einraum- und Altenwohnungen, die die Errichtung von Kinderspielplätzen

nicht erfordern, bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz.

 

(2)   Für die Berechnung der Größe gilt:

 

1 m² je Bewohner, mindest. 25,00 m²

 

Spielplätze für Kinder von 6 – 12 Jahren:

1 m² je Bewohner, mindest. jedoch 40,00 m²

 

(3)   Soll ein Kinderspielplatz für mehrere Baugrundstücke als Gemeinschaftsanlage hergestellt

werden, so ist seine Größe ebenfalls nach der Anzahl der Bewohner zu berechnen.

 

 

§ 5 – Lage der Spielplätze

 

(1)   Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von Wohnungen der pflichtigen Grundstücke einsehbar sind. Für mehr als 10 Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein.

Eine Teilfläche des Kinderspielplatzes ist als Spielfläche für Kleinkinder nach Möglichkeit in

unmittelbarer Nähe des Gebäudes anzulegen.

 

(2)   Spielplätze sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährlichen Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein.

 

 

§ 6 – Beschaffenheit

 

(1)   Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können

und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. 3 v. H. oder mehr der Spielplatz-

fläche, mindestens jedoch 9 m², sind als Sandspielfläche herzurichten.

 

(2)   Auf den Spielplätzen sind je angefangene 100 m² Fläche 3 ortsfeste Sitzgelegenheiten

einzurichten.

 

(3)   Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden

können.

 

(4)   Spielplätze von mehr als 300 m² Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise,

insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 4 dieser Satzung) nicht einschränken und dürfen keine Gefahren für Kinder in sich bergen.

 

(5)   Als Grundlage für die Anordnung und Aufstellung von Spielgeräten ist die DIN 7926

Teil 1 – 5 in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.

 

 

§ 7 – Erhaltung

 

(1)   Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, ins-

besondere ist der Spielsand nach Bedarf auszuwechseln.

 

(2)   Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Forst (Lausitz) ganz oder teilweise beseitigt werden.

 

 

§ 8 – Ablösebetrag

 

Der Geldbetrag je Quadratmeter Spielplatzfläche, der nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung zu zahlen ist, wird auf 135,00 Euro festgelegt.

Er entspricht den mittleren Kosten für die Herstellung eines Spielplatzes einschließlich Grund-

erwerb sowie seiner 25-jährigen Instandhaltung.

 

 

§ 9 – Ordnungswidrigkeiten

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz

 

1.      von geringerer als der in § 4 festgesetzten Größe errichtet,

2.      nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 5 und 6 anlegt oder herrichtet,

3.      seinen Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 7 nicht im ordnungsgemäßen Zustand erhält,

4.      ohne Zustimmung der Stadt Forst (Lausitz) ganz oder teilweise beseitigt,

 

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO).

 

 

§ 10 – Vorrang von Bebauungsplänen

 

Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

 

§ 11 – Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung vom 23.06.1995, veröffentlicht am 30.06.1995, tritt außer Kraft.

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Dietmar Averdiek

Hauptamtlicher Bürgermeister

Vorsitzender der

 

Stadtverordnetenversammlung