Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0839/2002/2  

 
 
Betreff: 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr ZuberBezüglich:
SVV/0839/2002/1
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Haupt- und Petitionsausschuß Vorberatung
11.06.2003 
36. Sitzung des Haupt- und Petitionsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
27.06.2003 
26. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die in der Anlage 1 beigefügte 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz).


Erläuterungen:

 

Mit der Änderung der Gemeindeordnung für das Landes Brandenburg wurden auch die Ausführungen des § 54 für die Ortsteile aufgrund der aktuellen Gebietsreform im Land Brandenburg geändert.

 

Für die bestehenden Ortsteile ist die Hauptsatzung entsprechend der neuen Regelung bis zum Ende der neuen Kommunalwahlperiode anzupassen. Dies soll geschehen im Hinblick auf die 2 neuen Ortsteile Horno (Rogow) und Sacro.

 

Die Bildung des Ortsteils Horno (Rogow) erfolgt entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz).

 

Für die Bildung der Ortsteils Sacro gibt es eine entsprechende Initiative der Einwohner.

Nach Prüfung durch die Verwaltung sind die Kriterien, die für die Bildung eines Ortsteiles erforderlich sind, für die Ortslage erfüllt (ausreichend groß, räumlich getrennt, bewohnte Gemeindeteile).

 

Weiterhin wurden Hinweise der Kommunalaufsicht des Landkreises bezüglich redaktioneller Änderungen eingearbeitet.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage 1:

 

1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

Aufgrund der §§ 5, 6 und 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4.6. 2003 (GVBl. I S. 172, 174) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 27.06.2003 folgende 1. Änderungssatzung zur Änderung der  Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:

 

§ 1    Änderung der Hauptsatzung

 

(1)              Der § 1 Name der Gemeinde, Absatz 1 und 3 werden wie folgt geändert:

 

(1)               Die Gemeinde führt den Namen “Forst (Lausitz)”.

 

(3)              Das Gebiet der Stadt  besteht aus der Stadt Forst (Lausitz) und den Ortsteilen Bohrau, Briesnig, Groß Bademeusel, Klein Bademeusel, Groß Jamno, Klein Jamno, Mulknitz, Naundorf, Horno (Rogow) und Sacro.

Die Abgrenzung des Stadtgebietes ergibt sich aus der Karte, die als Anlage 1 Bestandteil der Hauptsatzung ist.

 

 

 

(2)              Der § 3 Unterrichtung der Einwohner, Einsicht in Beschlußvorlagen, Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

(2)               Das Recht kann er mit der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnung, welche mindestens 8 Tage vor der Sitzung gemäß § 15 Abs. 5 I der Hauptsatzung bekanntgemacht wurde, während der Dienststunden im Bürgeramt der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) im Rathaus, in der Promenade 9 bis zu dem Tage, an dem die öffentliche Sitzung stattfindet, wahrnehmen.

 

 

(3)              Der § 12 Ortsteile wird neu gefaßt in:

 

(1)              In der Stadt Forst (Lausitz) bestehen folgende Ortsteile

a)                   Bohrau

b)      Briesnig

c)      Groß Bademeusel

d)      Klein Bademeusel

e)      Groß Jamno

f)        Klein Jamno

g)      Mulknitz

h)      Naundorf

i)        Horno (Rogow)

j)        Sacro

 

(2)              Sacro erhält den Status eines Ortsteiles der Stadt Forst (Lausitz) am 26.10.2003.

Horno erhält den Status eines Ortsteiles der Stadt Forst (Lausitz), sobald die Voraussetzungen des Artikels 2 § 6 Abs. 1 Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz erfüllt sind, spätestens jedoch am 01.09.2003. Der Ortsteil Horno ist ein eigener Wahlbezirk.

 

(3)              In den in Abs. 1 genannten Ortsteilen wird jeweils ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat besteht jeweils aus drei Mitgliedern.

 

(4)              Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter.

              Der Ortsbürgermeister wird ins Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

(5)              Der Ortsbürgermeister vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Stadt Forst (Lausitz). Er kann an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.

Der Ortsbürgermeister des Ortsteiles Horno vertritt den Ortsteil in allen Fragen der Umsiedlung.

 

 

 

(4)              Aufnahme des § 12a Wahl der Ortsbeiräte

 

 

(1)               Bei den in § 12 Abs. 1 Buchstaben a bis j genannten Ortsteilen werden die Ortsbeiräte jeweils am Tag der landesweiten Kommunalwahlen nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gewählt.

Abweichend hiervon wird der Ortsbeirat des Ortsteiles Horno für die Wahlperiode 2003 bis 2008 durch eine Bürgerversammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Abs. 2 bis 11.

 

(2)               Auf die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Horno finden die Vorschriften der §§ 4, 8, 9 und 11, § 40, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 8 und 9, §§ 50 und 51, § 53 Abs. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, § 54 Abs. 1 bis 4, §§ 55 bis 59, § 61, § 82c, § 82e Abs. 1 und 2 sowie § 82g des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 53 Abs. 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz findet unter der Maßgabe Anwendung, daß der Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine der Wahlleiter bestimmt.

§ 54 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz findet unter der Maßgabe Anwendung, daß die Stadtverordnetenversammlung die Auflösung des Ortsbeirates vornimmt und der Wahlleiter den Tag der Neuwahl bestimmt.

 

(3)               Die Bürgerversammlung zur Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Horno hat bis zum 31.03.2004 zu erfolgen. Der Wahlleiter bestimmt den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Bürgerversammlung.

 

(4)               Der Wahlleiter eröffnet, leitet und schließt die Bürgerversammlung. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl des Ortsbeirates. Er kann sich hierzu weiterer Personen bedienen.

 

(5)               Spätestens am 15. Tag vor der Bürgerversammlung teilt der Wahlleiter jeder wahlberechtigten Person, die am 21. Tag vor der Bürgerversammlung in dem Ortsteil Horno nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes gemeldet ist, den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Bürgerversammlung schriftlich mit. Der Wahlleiter macht den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Bürgerversammlung spätestens am 10. Tag vor der Bürgerversammlung auf der Lokalseite der Lausitzer Rundschau öffentlich bekannt.

 

(6)               Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil Horno ihren ständigen Wohnsitz haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz wählbar sind und in dem Ortsteil Horno ihren ständigen Wohnsitz haben.

 

(7)               Wahlvorschläge können alle wahlberechtigten Personen im Sinne des Abs. 6 sowie die in § 27 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz genannten Wahlvorschlagsträger mündlich oder schriftlich einreichen. Die vorgeschlagene Person muß ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber mündlich oder schriftlich erteilen.

 

(8)               Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet. Die Bewerber werden auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

 

(9)               Jeder Wähler kann bis zu drei Bewerber wählen. Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.

 

(10)           Gewählt sind die drei Bewerber, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.

 

(11)           Die nicht gewählten Bewerber sind Ersatzpersonen. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend.

Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt ein Ortsbeiratsmitglied oder verliert er seinen Sitz, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson über.

Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 51 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend.

 

 

(5)              Aufnahme des § 12b Ortsbeirat

 

 

(1)                In Ergänzung der Bestimmungen des § 54a Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat in folgenden Angelegenheiten vor der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Haupt- und Petitionsausschusses zu hören:

 

a)        Neuanschaffung von beweglichem Vermögen in den öffentlichen Einrichtungen und Anlagen des Ortsteiles, soweit sie nicht mit eigenen Mitteln des Ortsteiles bzw. beim Ortsteil Horno aus Mitteln der Stiftung Horno beschafft werden,

b)        Einsatz von Fördermitteln, insbesondere ABM-Kräften im Ortsteil und

c)        Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und sonstigen, die Gestaltung oder Nutzung des Gebietes des Ortsteiles betreffenden Plänen.

 

 

 

 

 

              (2)                            Der Ortsbeirat entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

 

a)      Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,

b)      Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen in dem Ortsteil und

c)      Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen und Gebäude, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. Beim Ortsteil Horno gilt dies nur, soweit darüber nicht der Beirat der Stiftung Horno beschließt.

 

              (3)                            Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der hauptamtliche Bürgermeister können an den Sitzungen des Ortsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(6)              Der § 14 Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters, Absatz (3)

              wird wie folgt geändert:

 

              (3)              Die ihm übertragenen Geschäfte können auf Dezernenten und Amtsleiter übertragen werden. Er darf nach Beteiligung des Personalrates darüber hinaus seine Angelegenheiten durch Dienstanweisung auch auf andere Mitarbeiter der Stadtverwaltung delegieren.

 

 

(7)              Der § 15 Bekanntmachungen, Absatz (4) wird wie folgt geändert:

 

             

(4)               In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.

 

              Absatz (5) wird unterteilt in:             

 

              (5 I)                            Abweichend von Absatz 2 sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mindestens 8 Kalendertage vor dem Sitzungstag auf der Lokalseite in der “Lausitzer Rundschau” zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung veranlaßt der hauptamtliche Bürgermeister.

 

(5 II)              Abweichend von Absatz 2 sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte volle 8 Kalendertage vor dem Sitzungstag durch Aushang durch den jeweiligen Ortsbürgermeister in den nachstehend aufgeführten  Bekanntmachungskästen öffentlich bekanntzumachen:

 

 

              Ortsteil Bohrau:                            Klein Bohrauer Straße 5, Freizeittreff

             

              Ortsteil Briesnig:                            Verkaufsstelle , Gemeindeplatz 4

             

Ortsteil Groß Bademeusel:              Groß Bademeuseler Straße, Am Grundstück Nr. 30

             

 

Ortsteil Klein Bademeusel:              Klein Bademeuseler Straße, Am Bus

                                                                      wendeplatz

                           

Ortsteil Groß Jamno:                            Ecke Urwaldstraße / Jamnoer Hauptstraße

 

                            Ortsteil Klein Jamno:                            1. Klein Jamno, Am Buswartehäuschen

                                                                                    2. Klein Jamno – Siedlung, Nr. 36 a

                           

Ortsteil Mulknitz:                            Mulknitzer Dorfstraße 13, Zuwegung zum

                                                        Gemeindehaus

                           

Ortsteil Naundorf:                            Naundorfer Landstraße 7 neben dem

                                                                                    Buswartehäuschen

                           

                            Ortsteil Horno (Rogow):              Gemeindezentrum, An der Dorfaue 9

                           

Ortsteil Sacro:                                          Dorfstraße 4

 

Die Abnahme des Aushanges darf frühestens am Tage nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Ortsbürgermeisters zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.

 

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Die 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Forst (Lausitz), den

 

 

 

 

 

 

Dr. Gerhard Reinfeld

Hauptamtlicher Bürgermeister

 

 


Anlage 2:

 

Gegenüberstellung

der bisherigen Hauptsatzung und der 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

 

Bisherige Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) (20.12.2002)

1.      Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

      ( 27.06.2003)

 

§ 1   Name der Gemeinde

 

(1)    Die Gemeinde führt den Namen “Stadt  

        Forst (Lausitz)”.

 

(2)    Sie hat die Rechtsstellung einer 

        amtsfreien Stadt.

 

(3)    Das Gebiet der Stadt besteht aus der   

        Stadt Forst (Lausitz) und den Ortsteilen  

        Bohrau, Briesnig, Groß Bademeusel,  

        Klein Bademeusel, Groß Jamno, Klein 

        Jamno, Mulknitz und Naundorf. Die 

        Abgrenzung des Stadtgebietes ergibt    

        sich aus der Karte, die als Anlage 1 

        Bestandteil der Hauptsatzung ist.

 

 

 

§ 1   Name der Gemeinde

 

(1)        Die Gemeinde führt den Namen “Forst    

         (Lausitz)”.

 

 

 

(3)             

(3)        Das Gebiet der Stadt  besteht aus der Stadt Forst (Lausitz) und den Ortsteilen Bohrau, Briesnig, Groß Bademeusel, Klein Bademeusel, Groß Jamno, Klein Jamno, Mulknitz, Naundorf, Horno (Rogow) und Sacro.
Die Abgrenzung des Stadtgebietes ergibt sich aus der Karte, die als Anlage 1 Bestandteil der Hauptsatzung ist.

 

 

§ 3   Unterrichtung der Einwohner,  

        Einsicht in Beschlußvorlagen

 

(2)        Das Recht kann er mit der öffentlichen  

        Bekanntgabe der Tagesordnung, welche  

        mindestens 8 Tage vor der Sitzung 

        gemäß § 15 Abs. 5 der Hauptsatzung 

        bekanntgemacht wurde, während der  

        Dienststunden im Bürgeramt der  

        Stadtverwaltung im Rathaus, in der 

        Promenade 9 bis zu dem Tage, an dem

        die öffentliche Sitzung stattfindet, 

        wahrnehmen.

 

 

§ 3   Unterrichtung der Einwohner,  

        Einsicht in Beschlußvorlagen

 

(2)               Das Recht kann er mit der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnung, welche mindestens 8 Tage vor der Sitzung gemäß § 15 Abs. 5 I der Hauptsatzung bekanntgemacht wurde, während der Dienststunden im Bürgeramt der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) im Rathaus, in der Promenade 9 bis zu dem Tage, an dem die öffentliche Sitzung stattfindet, wahrnehmen.

 

§ 12 Ortsteile

 

(1)      In der Stadt Forst bestehen folgende  

       Ortsteile:

       a) Forst - Bohrau
       b) Forst - Briesnig
       c) Forst - Groß Bademeusel
       d) Forst - Klein Bademeusel
       e) Forst - Groß Jamno
        f) Forst - Klein Jamno
       g) Forst - Mulknitz
        h) Forst - Naundorf

 

 

 

(2)   Für die genannten Ortsteile besteht

       jeweils ein Ortsbeirat mit einem 

      Ortsvorsteher. Die Ortsvorsteher und die  

      Mitglieder des Ortsbeirates werden nach 

      den Vorschriften der Wahlordnung für die 

      Wahl der Ortsvorsteher und der Mitglieder 

      der Ortsbeiräte in den Ortsteilen der Stadt

      Forst (Lausitz) gewählt. Die Anzahl der

      Mitglieder des Ortsbeirates beträgt 

      einschließlich Ortsvorsteher:

 

      Bohrau                     4

      Groß Jamno             3

      Briesnig                    5

      Klein Jamno             3

      Groß Bademesel     3

      Mulknitz                   5

      Klein Bademeusel   3

      Naundorf                 5

 

(3)  Mitglieder der   

      Stadtverordnetenversammlung und der  

      hauptamtliche Bürgermeister können an 

      den Sitzungen des Ortsbeirates mit 

      beratender Stimme teilnehmen.§ 11 Abs. 

      (3) ist entsprechend anzuwenden.

 

(4)  Die Ortsvorsteher können an der 

      Stadtverordnetenversammlung mit  

      beratender Stimme teilnehmen.

 

(5)  Die Aufgaben der Ortsbeiräte richten 

      sich nach den Bestimmungen der 

      Gemeindeordnung.

 

§ 12 Ortsteile

 

(1) In der Stadt Forst (Lausitz) bestehen  

folgende Ortsteile:

a)      Bohrau

b)      Briesnig

c)      Groß Bademeusel

d)      Klein Bademeusel

e)      Groß Jamno

f)        Klein Jamno

g)      Mulknitz

h)      Naundorf

i)        Horno (Rogow)

j)        Sacro

 

(2)   Sacro erhält den Status eines Ortsteiles der Stadt Forst (Lausitz) am 26.10.2003.

      Horno erhält den Status eines Ortsteiles    

      der Stadt Forst (Lausitz), sobald die   

      Voraussetzungen des Artikels 2 § 6 Abs.

      1 Brandenburgisches  

      Braunkohlengrundlagengesetz erfüllt  

      sind, spätestens jedoch am   

      01.09.2003. Der Ortsteil Horno ist ein  

      eigener Wahlbezirk.

 

(3)   In den in Abs. 1 genannten Ortsteilen wird jeweils ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat besteht jeweils aus drei Mitgliedern.

 

(4)   Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter.

      Der Ortsbürgermeister wird ins   

      Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

(5)   Der Ortsbürgermeister vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Stadt Forst (Lausitz). Er kann an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.

      Der Ortsbürgermeister des Ortsteiles  

      Horno vertritt den Ortsteil in allen Fragen 

      der Umsiedlung.

 

 

 

§ 12a Wahl der Ortsbeiräte

 

(1)   Bei den in § 12 Abs. 1 Buchstaben a bis j genannten Ortsteilen werden die Ortsbeiräte jeweils am Tag der landesweiten Kommunalwahlen nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunawahlgesetzes gewählt.

Abweichend hiervon wird der Ortsbeirat des Ortsteiles Horno für die Wahlperiode 2003 bis 2008 durch eine Bürgerver-

sammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Abs. 2 bis 11.

 

(2)   Auf die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Horno  finden die Vorschriften der §§ 4, 8, 9 und 11, § 40, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 8 und 9, §§ 50 und 51, § 53 Abs. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, § 54 Abs. 1 bis 4, §§ 55 bis 59, § 61, § 82c, § 82e Abs. 1 und 2 sowie § 82g des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist. § 53 Abs. 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz findet unter der Maßgabe Anwendung, daß der Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine der Wahlleiter bestimmt.             § 54 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz findet unter der Maßgabe Anwendung, daß die Stadtverordnetenversammlung die Auflösung des Ortsbeirates vornimmt und der Wahlleiter den Tag der Neuwahl bestimmt.

 

(3)   Die Bürgerversammlung zur Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Horno hat bis zum 31.03.2004 zu erfolgen. Der Wahlleiter bestimmt den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Bürgerversammlung.

 

(4)   Der Wahlleiter eröffnet, leitet und schließt die Bürgerversammlung. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl des Ortsbeirates. Er kann sich hierzu weiterer Personen bedienen.

 

(5)   Spätestens am 15. Tag vor der Bürgerversammlung teilt der Wahlleiter jeder wahlberechtigten Person, die am 21. Tag vor der Bürgerversammlung in dem Ortsteil Horno nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes gemeldet ist, den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Bürgerversammlung schriftlich mit. Der Wahlleiter macht den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Bürgerversammlung spätestens am 10. Tag vor der Bürgerversammlung auf der Lokalseite der Lausitzer Rundschau öffentlich bekannt.

 

(6)   Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil Horno ihren ständigen Wohnsitz haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 Brandenburgisches Kommunalwahl-gesetz wählbar sind und in dem Ortsteil Horno ihren ständigen Wohnsitz haben.

 

(7)   Wahlvorschläge können alle wahlberechtigten Personen im Sinne des Abs. 6 sowie die in § 27 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz genannten Wahlvorschlagsträger mündlich oder schriftlich einreichen. Die vorgeschlagene Person muß ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber mündlich oder schriftlich erteilen.

 

(8)   Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet. Die Bewerber werden auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

 

(9)   Jeder Wähler kann bis zu drei Bewerber wählen. Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.

 

(10)           Gewählt sind die drei Bewerber, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.

 

(11)           Die nicht gewählten Bewerber sind Ersatzpersonen. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend.

      Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl  

      ab, stirbt ein Ortsbeiratsmitglied oder  

      verliert er seinen Sitz, so geht der Sitz auf  

      die in der Reihenfolge erste Ersatzperson  

      über.

      Der Wahlleiter benachrichtigt die 

      Ersatzperson und gibt den Übergang des 

      Sitzes öffentlich bekannt. § 51 Abs. 1 

      Brandenburgisches

      Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend.

 

 

 

§ 12b Ortsbeirat

 

(1)      In Ergänzung der Bestimmungen des §  

       54a Abs. 1 Gemeindeordnung ist der 

       Ortsbeirat in folgenden Angelegenheiten 

       vor der Beschlußfassung der 

       Stadtverordnetenversammlung oder des 

       Haupt- und Petitionsausschusses zu  

       hören:

 

 

a)        Neuanschaffung von beweglichem     

               Vermögen in den öffentlichen  

               Einrichtungen und Anlagen des 

               Ortsteiles, soweit sie nicht mit 

               eigenen Mitteln des Ortsteiles bzw. 

               beim Ortsteil Horno aus Mitteln der  

               Stiftung Horno beschafft werden,

b)    Einsatz von Fördermitteln,  

               insbesondere ABM-Kräften im  

               Ortsteil und

        (c)   Aufstellung und Änderung von 

               Bauleitplänen und sonstigen, die 

               Gestaltung oder Nutzung des 

               Gebietes des Ortsteiles 

               betreffenden Plänen.

 

(2)      Der Ortsbeirat entscheidet in folgenden   

       Angelegenheiten:

 

a)        Reihenfolge von Unterhaltung, 

               Instandsetzung und Ausbau von  

               Straßen, Wegen und Plätzen  

               einschließlich der Nebenanlagen, 

               deren Bedeutung nicht über den 

               Ortsteil hinausgeht,

b)        Pflege des Ortsbildes und Pflege  

               und Ausgestaltung von öffentlichen 

               Park- und Grünanlagen in dem 

               Ortsteil und

c)        Unterhaltung, Nutzung und 

               Ausstattung der öffentlichen  

               Einrichtungen und Gebäude, deren 

               Bedeutung nicht über den Ortsteil

               hinausgeht. Beim Ortsteil Horno gilt 

               dies nur, soweit darüber nicht der

               Beirat der Stiftung Horno beschließt.

 

(3)      Die Mitglieder der 

       Stadtverordnetenversammlung und der  

       hauptamtliche Bürgermeister können an 

       den Sitzungen des Ortsbeirates mit 

       beratender Stimme teilnehmen. § 11 

       Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 14 Aufgaben des hauptamtlichen  

        Bürgermeisters

 

(3)   Die ihm übertragenen Geschäfte 

      können auf Dezernenten und Amtsleiter 

      übertragen werden. Er darf nach 

      Beteiligung des Personalrates darüber 

      hinaus seine Angelegenheiten durch     

      Dienstanweisung auch auf andere 

      Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung 

      delegieren.

 

§ 14 Aufgaben des hauptamtlichen 

        Bürgermeisters

 

(3)     Die ihm übertragenen Geschäfte 

        können auf Dezernenten und Amtsleiter 

        übertragen werden. Er darf nach 

        Beteiligung des Personalrates darüber 

        hinaus seine Angelegenheiten durch     

        Dienstanweisung auch auf andere 

        Mitarbeiter der Stadtverwaltung

        delegieren.

 

 

§ 15  Bekanntmachungen

 

(4)   In der Bekanntmachung ist, soweit 

      erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche  

      Genehmigung unter Angabe der  

      genehmigenden Behörde, des Datums 

      und des Aktenzeichens hinzuweisen. Ist  

      für eine Genehmigung kein Aktenzeichen  

      angegeben, bedarf es statt der Angabe

      des Aktenzeichens des Hinweises, daß 

      die Genehmigung ohne ein solches

      Zeichen erteilt worden ist.

 

5 I)  Ab (   (5) Abweichend von Absatz 2 sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mindestens 8 Kalendertage vor dem Sitzungstag auf der Lokalseite in der “Lausitzer Rundschau” zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung veranlaßt der hauptamtliche Bürgermeister.

 

 

§ 15  Bekanntmachungen

 

(4)   In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine  

      aufsichtsbehördliche Genehmigung unter   

      Angabe der genehmigenden Behörde und 

      des Datums hinzuweisen.

 

 

 

 

 

 

(5 I)              (5 I)  Abweichend von Absatz 2 sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mindestens 8 Kalendertage vor dem Sitzungstag auf der Lokalseite in der “Lausitzer Rundschau” zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung veranlaßt der hauptamtliche Bürgermeister.

 

(5 II)  Abweichend von Absatz 2 sind Zeit, 

         Ort und Tagesordnung der Sitzungen  

         der Ortsbeiräte volle 8 Kalendertage 

         vor dem Sitzungstag durch Aushang  

         durch den jeweiligen Ortsbürgermeister   

         in den nachstehend aufgeführten   

         Bekanntmachungskästen öffentlich 

         bekanntzumachen:

 

              Ortsteil Bohrau: Klein Bohrauer Straße 5, Freizeittreff

             

              Ortsteil Briesnig: Verkaufsstelle ,  Gemeindeplatz 4

             

Ortsteil Groß Bademeusel: Groß Bademeuseler Straße, Am Grundstück Nr. 30             

             

Ortsteil Klein Bademeusel: Klein 

Bademeuseler Straße, Am 

Buswendeplatz

                           

Ortsteil Groß Jamno: Ecke Urwaldstraße / Jamnoer Hauptstraße

 

              Ortsteil Klein Jamno:              1. Klein Jamno,  

            Am Buswartehäuschen , 2. Klein 

            Jamno-Siedlung Nr. 36 a

                           

Ortsteil Mulknitz: Mulknitzer Dorfstraße 13, Zuwegung zum Gemeindehaus

                           

Ortsteil Naundorf: Naundorfer Landstraße 7  neben dem

              Buswartehäuschen

                           

              Ortsteil Horno (Rogow):              Gemeindezentrum, An der Dorfaue 9

                           

Ortsteil Sacro: Dorfstraße 4

 

Die Abnahme des Aushanges darf frühestens am Tage nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Ortsbürgermeisters zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.

 

 

 

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Die 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.