Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die in der Anlage 1 beigefügte 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz). Erläuterungen:
Mit der Änderung der Gemeindeordnung für das Landes Brandenburg wurden auch die Ausführungen des § 54 für die Ortsteile aufgrund der aktuellen Gebietsreform im Land Brandenburg geändert.
Für die bestehenden Ortsteile ist die Hauptsatzung entsprechend der neuen Regelung bis zum Ende der neuen Kommunalwahlperiode anzupassen. Dies soll geschehen im Hinblick auf die 2 neuen Ortsteile Horno (Rogow) und Sacro.
Die Bildung des Ortsteils Horno (Rogow) erfolgt entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz).
Für die Bildung der Ortsteils Sacro gibt es eine entsprechende Initiative der Einwohner. Nach Prüfung durch die Verwaltung sind die Kriterien, die für die Bildung eines Ortsteiles erforderlich sind, für die Ortslage erfüllt (ausreichend groß, räumlich getrennt, bewohnte Gemeindeteile).
Weiterhin wurden Hinweise der Kommunalaufsicht des Landkreises bezüglich redaktioneller Änderungen eingearbeitet. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage 1:
1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Aufgrund der §§ 5, 6 und 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4.6. 2003 (GVBl. I S. 172, 174) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 27.06.2003 folgende 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:
§ 1 Änderung der Hauptsatzung
(1) Der § 1 Name der Gemeinde, Absatz 1 und 3 werden wie folgt geändert:
(1) Die Gemeinde führt den Namen “Forst (Lausitz)”.
(3) Das Gebiet der Stadt besteht aus der Stadt Forst (Lausitz) und den Ortsteilen Bohrau, Briesnig, Groß Bademeusel, Klein Bademeusel, Groß Jamno, Klein Jamno, Mulknitz, Naundorf, Horno (Rogow) und Sacro. Die Abgrenzung des Stadtgebietes ergibt sich aus der Karte, die als Anlage 1 Bestandteil der Hauptsatzung ist.
(2) Der § 3 Unterrichtung der Einwohner, Einsicht in Beschlußvorlagen, Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Das Recht kann er mit der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnung, welche mindestens 8 Tage vor der Sitzung gemäß § 15 Abs. 5 I der Hauptsatzung bekanntgemacht wurde, während der Dienststunden im Bürgeramt der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) im Rathaus, in der Promenade 9 bis zu dem Tage, an dem die öffentliche Sitzung stattfindet, wahrnehmen.
(3) Der § 12 Ortsteile wird neu gefaßt in:
(1) In der Stadt Forst (Lausitz) bestehen folgende Ortsteile a) Bohrau b) Briesnig c) Groß Bademeusel d) Klein Bademeusel e) Groß Jamno f) Klein Jamno g) Mulknitz h) Naundorf i) Horno (Rogow) j) Sacro
(2) Sacro erhält den Status eines Ortsteiles der Stadt Forst (Lausitz) am 26.10.2003. Horno erhält den Status eines Ortsteiles der Stadt Forst (Lausitz), sobald die Voraussetzungen des Artikels 2 § 6 Abs. 1 Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz erfüllt sind, spätestens jedoch am 01.09.2003. Der Ortsteil Horno ist ein eigener Wahlbezirk.
(3) In den in Abs. 1 genannten Ortsteilen wird jeweils ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat besteht jeweils aus drei Mitgliedern.
(4) Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. Der Ortsbürgermeister wird ins Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(5) Der Ortsbürgermeister vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Stadt Forst (Lausitz). Er kann an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind. Der Ortsbürgermeister des Ortsteiles Horno vertritt den Ortsteil in allen Fragen der Umsiedlung.
(4) Aufnahme des § 12a Wahl der Ortsbeiräte
(1) Bei den in § 12 Abs. 1 Buchstaben a bis j genannten Ortsteilen werden die Ortsbeiräte jeweils am Tag der landesweiten Kommunalwahlen nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gewählt. Abweichend hiervon wird der Ortsbeirat des Ortsteiles Horno für die Wahlperiode 2003 bis 2008 durch eine Bürgerversammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Abs. 2 bis 11.
(2) Auf die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Horno finden die Vorschriften der §§ 4, 8, 9 und 11, § 40, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 8 und 9, §§ 50 und 51, § 53 Abs. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, § 54 Abs. 1 bis 4, §§ 55 bis 59, § 61, § 82c, § 82e Abs. 1 und 2 sowie § 82g des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 53 Abs. 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz findet unter der Maßgabe Anwendung, daß der Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine der Wahlleiter bestimmt. § 54 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz findet unter der Maßgabe Anwendung, daß die Stadtverordnetenversammlung die Auflösung des Ortsbeirates vornimmt und der Wahlleiter den Tag der Neuwahl bestimmt.
(3) Die Bürgerversammlung zur Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Horno hat bis zum 31.03.2004 zu erfolgen. Der Wahlleiter bestimmt den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Bürgerversammlung.
(4) Der Wahlleiter eröffnet, leitet und schließt die Bürgerversammlung. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl des Ortsbeirates. Er kann sich hierzu weiterer Personen bedienen.
(5) Spätestens am 15. Tag vor der Bürgerversammlung teilt der Wahlleiter jeder wahlberechtigten Person, die am 21. Tag vor der Bürgerversammlung in dem Ortsteil Horno nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes gemeldet ist, den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Bürgerversammlung schriftlich mit. Der Wahlleiter macht den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Bürgerversammlung spätestens am 10. Tag vor der Bürgerversammlung auf der Lokalseite der Lausitzer Rundschau öffentlich bekannt.
(6) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil Horno ihren ständigen Wohnsitz haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz wählbar sind und in dem Ortsteil Horno ihren ständigen Wohnsitz haben.
(7) Wahlvorschläge können alle wahlberechtigten Personen im Sinne des Abs. 6 sowie die in § 27 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz genannten Wahlvorschlagsträger mündlich oder schriftlich einreichen. Die vorgeschlagene Person muß ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber mündlich oder schriftlich erteilen.
(8) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet. Die Bewerber werden auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
(9) Jeder Wähler kann bis zu drei Bewerber wählen. Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.
(10) Gewählt sind die drei Bewerber, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(11) Die nicht gewählten Bewerber sind Ersatzpersonen. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt ein Ortsbeiratsmitglied oder verliert er seinen Sitz, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson über. Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 51 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend.
(5) Aufnahme des § 12b Ortsbeirat
(1) In Ergänzung der Bestimmungen des § 54a Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Ortsbeirat in folgenden Angelegenheiten vor der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Haupt- und Petitionsausschusses zu hören:
a) Neuanschaffung von beweglichem Vermögen in den öffentlichen Einrichtungen und Anlagen des Ortsteiles, soweit sie nicht mit eigenen Mitteln des Ortsteiles bzw. beim Ortsteil Horno aus Mitteln der Stiftung Horno beschafft werden, b) Einsatz von Fördermitteln, insbesondere ABM-Kräften im Ortsteil und c) Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen und sonstigen, die Gestaltung oder Nutzung des Gebietes des Ortsteiles betreffenden Plänen.
(2) Der Ortsbeirat entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
a) Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, b) Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen in dem Ortsteil und c) Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen und Gebäude, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. Beim Ortsteil Horno gilt dies nur, soweit darüber nicht der Beirat der Stiftung Horno beschließt.
(3) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der hauptamtliche Bürgermeister können an den Sitzungen des Ortsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Der § 14 Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters, Absatz (3) wird wie folgt geändert:
(3) Die ihm übertragenen Geschäfte können auf Dezernenten und Amtsleiter übertragen werden. Er darf nach Beteiligung des Personalrates darüber hinaus seine Angelegenheiten durch Dienstanweisung auch auf andere Mitarbeiter der Stadtverwaltung delegieren.
(7) Der § 15 Bekanntmachungen, Absatz (4) wird wie folgt geändert:
(4) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.
Absatz (5) wird unterteilt in:
(5 I) Abweichend von Absatz 2 sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mindestens 8 Kalendertage vor dem Sitzungstag auf der Lokalseite in der “Lausitzer Rundschau” zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung veranlaßt der hauptamtliche Bürgermeister.
(5 II) Abweichend von Absatz 2 sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte volle 8 Kalendertage vor dem Sitzungstag durch Aushang durch den jeweiligen Ortsbürgermeister in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen öffentlich bekanntzumachen:
Ortsteil Bohrau: Klein Bohrauer Straße 5, Freizeittreff
Ortsteil Briesnig: Verkaufsstelle , Gemeindeplatz 4
Ortsteil Groß Bademeusel: Groß Bademeuseler Straße, Am Grundstück Nr. 30
Ortsteil Klein Bademeusel: Klein Bademeuseler Straße, Am Bus wendeplatz
Ortsteil Groß Jamno: Ecke Urwaldstraße / Jamnoer Hauptstraße
Ortsteil Klein Jamno: 1. Klein Jamno, Am Buswartehäuschen 2. Klein Jamno – Siedlung, Nr. 36 a
Ortsteil Mulknitz: Mulknitzer Dorfstraße 13, Zuwegung zum Gemeindehaus
Ortsteil Naundorf: Naundorfer Landstraße 7 neben dem Buswartehäuschen
Ortsteil Horno (Rogow): Gemeindezentrum, An der Dorfaue 9
Ortsteil Sacro: Dorfstraße 4
Die Abnahme des Aushanges darf frühestens am Tage nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Ortsbürgermeisters zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.
§ 2 Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Forst (Lausitz), den
Gegenüberstellung der bisherigen Hauptsatzung und der 1. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)
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