Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
1. Das Haushaltssicherungskonzept wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
2. Die Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2004 mit Haushaltsplan und Anlagen wird beschlossen.
3.1 Das vorliegende Investitionsprogramm für die Jahre 2003 bis 2007 wird als Richtlinie für die Investitionsplanung beschlossen.
3.2 Die Finanzplanung für die Jahre 2003 bis 2007 wird zur Kenntnis genommen. Erläuterungen:
Gemäß der §§ 76 - 78 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
- des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages
- des Höchstbetrages der Kassenkredite und
- der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendige Verpflichtungsermächtigungen.
Das Haushaltssicherungskonzept ist Bestandteil des Haushaltsplanes und bedarf gemäß § 74 (4) GO einer gesonderten Beschlußfassung.
Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist gemäß § 77 Absatz 2 GO Anlage des Haushaltsplans.
Im § 83 GO wird geregelt, daß jede Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen hat. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das der Planung vorangegangene Haushaltsjahr. Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung vorzulegen, das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.
Anlagen:
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