Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0066/2004  

 
 
Betreff: Beratung und Beschlußfassung über
1. Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz)
2. Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2004
3. Finanzplan und Investitionsprogramm der Stadt Forst (Lausitz) für die Jahre 2003 - 2007
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr HandreckBezüglich:
SVV/0876/2003
Federführend:Finanzverwaltung Beteiligt:Dezernent II
Bearbeiter/-in: Kupke, Nicole   
Beratungsfolge:
Wirtschafts- und Finanzausschuss Vorberatung
16.02.2004 
1.Sondersitzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Wirtschafts- und Finanzausschuss Vorberatung
Hauptausschuss Vorberatung
11.02.2004 
2. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
25.02.2004 
Sondersitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlußvorschlag:

Beschlußvorschlag:

 

1. Das Haushaltssicherungskonzept wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

 

2. Die Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2004 mit Haushaltsplan und Anlagen wird beschlossen.

 

3.1 Das vorliegende Investitionsprogramm für die Jahre 2003 bis 2007 wird als Richtlinie für die Investitionsplanung beschlossen.

 

3.2 Die Finanzplanung für die Jahre 2003 bis 2007 wird zur Kenntnis genommen.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Gemäß der §§ 76 - 78 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in Verbindung mit den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

-              des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages

 

  • der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres,
  • der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigungen),
  • der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen der Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen  belasten (Verpflichtungsermächtigung),

 

-           des Höchstbetrages der Kassenkredite und

 

-           der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind.
Die Grundsteuerhebesätze werden ab dem Haushaltsjahr 2004 wie folgt angehoben:
Grundsteuer A              von    244 v. H.               auf              260 v.H.
Grundsteuer B              von    353 v.H.               auf              370 v.H. .

 

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendige Verpflichtungsermächtigungen.

 

Das Haushaltssicherungskonzept ist Bestandteil des Haushaltsplanes und bedarf gemäß § 74 (4) GO einer gesonderten Beschlußfassung.

 

Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist gemäß § 77 Absatz 2 GO Anlage des Haushaltsplans.

 

Im § 83 GO wird geregelt, daß jede Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige

Finanzplanung zugrunde zu legen hat. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das der Planung vorangegangene Haushaltsjahr.

Als wesentlicher Bestandteil der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Der Finanzplan ist der Gemeindevertretung vorzulegen, das Investitionsprogramm ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.

 


Anlagen: