Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0163/2004  

 
 
Betreff: Verrechnung des Verlustvortrages des Eigenbetriebes "Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)" per 31.12.2003 mit der allgemeinen Rücklage
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Bau- und Umweltausschuss Vorberatung
17.05.2004 
5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses zur Kenntnis genommen   
Wirtschafts- und Finanzausschuss Vorberatung
24.05.2004 
Sondersitzung des Bau- und Umweltausschusses und zur 5. Sitzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
26.05.2004 
4. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
16.06.2004 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt in Vorbereitung des Jahresabschlusses 2003 und der Neukalkulation der Abwassergebühren zum 01.07.2004, die Verrechnung des Verlustvortrages aus den Jahren 1999 bis 2002 mit der allgemeinen Rücklage vorzunehmen.

 

Erläuterungen:

In den Jahren 1999 bis 2002 hat der Eigenbetrieb nachstehende Fehlbeträge erwirtschaftet, die auf neue Rechnung vorgetragen wurden:

 

1999                              53.963,14 Euro

2000                                  34.955,28 Euro

2001                                113.330,59 Euro

2002                            112.579,22 Euro

              Gesamt:              314.828,23 Euro

 

Mit dem Jahresabschluss 2003 werden weitere Verluste auf Grund der rückläufigen Schmutzwassermenge erwartet.

 

Im Zusammenhang mit der Neukalkulation der Abwassergebühren und in Vorbereitung des Jahresabschlusses 2003 sind deshalb Entscheidungen zu treffen, wie ein Ausgleich des Verlustvortrages erfolgen soll.

 

Unter der derzeit gültigen Gesetzeslage ergeben sich drei Möglichkeiten:

 

  1. Der Verlustvortrag wird mit der Kapitalrücklage verrechnet.

 

  1. Der aus Verlusten verursachte Liquiditätsfehlbetrag wird nach § 11 Absatz 7 der Eigenbetriebsverordnung aus Haushaltsmitteln der Stadt ausgeglichen.

 

  1. Der Verlustvortrag wird nach § 6 Absatz 3 KAG bei der Neukalkulation der

      Abwassergebühren berücksichtigt.

 

 

Erläuterung zu Position 1:

In der alten Fassung des § 11 Absatz 6 der Eigenbetriebsverordnung vom 27.03.1995 war eindeutig geregelt, wann ein Verlustvortrag mit der allgemeinen Rücklage verrechnet werden darf:

 

“Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt.”

 

Die Neufassung des § 11 Absatz 6 vom 04.09.2001enthält keine Vorschriften mehr, in welchen Fällen und für wie viele Jahre Verluste vorgetragen werden dürfen.

 

Der Vortrag von Verlusten ist bis auf die Liquiditätssicherung nach §11 Absatz 7 unein-geschränkt möglich. Durch die Neuregelung erhöhen sich kurz- und mittelfristig die finanzpo-litischen Gestaltungsräume der Kommune. Die gewählten Vertreter der Kommunen sind gefordert, die notwendigen fiskalischen Entscheidungen zu treffen. Dabei ist die Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes in den §§ 10 und 11 der EigV rechtlich vorgeschrieben.

 

Aus unserer Sicht ist durch die Verrechnung des Verlustvortrages mit der allgemeinen Rücklage die Leistungsfähigkeit und der Fortbestand des Eigenbetriebes gesichert.

Dies drückt sich insbesondere in der derzeitigen Höhe der Eigenkapitalausstattung aus.

 

Das Eigenkapital hat sich auf Grund der Verbuchung der Fördermittelzahlungen zu Gunsten der allgemeinen Rücklage seit dem Jahr 1999 von 6.701 TEuro auf 7.804 TEuro im Jahr 2002 entwickelt.

 

Die Entwicklung der allgemeinen Rücklage als Bestandteil des Eigenkapitals ist in der Anlage dargestellt.

 

In den Verwaltungsvorschriften zur alten Fassung der Eigenbetriebsverordnung vom 13.06.1997 ist unter Punkt 12.6. geregelt, dass die Eigenkapitalausstattung allgemein dann als angemessen betrachtet wird, wenn der Anteil des Eigenkapitals an der um die Bauko-stenzuschüsse und den Sonderposten mit Rücklageanteil gekürzten Bilanzsumme zwischen 30 vom Hundert und 40 vom Hundert beträgt.

 

Die entsprechende Berechnung der Eigenkapitalquote des Eigenbetriebes per 31.12.2002  ergibt 35,95 %.

 

Da uns ein Ausgleich des Verlustvortrages durch erhöhte Gebühreneinnahmen in den kom-menden Jahren als nicht erreichbar erscheint, sollte eine Verrechnung zu Lasten der allgemeinen Rücklage erfolgen.

 

 

Erläuterung zu Position 2

Die Eigenbetriebsverordnung vom 04.09.2001 regelt in § 11 Absatz 7, dass der Liquiditätsfehlbetrag einer Rechnungsperiode aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen werden muss.

 

Auf Grund der angespannten Haushaltslage der Stadt, kann ein Ausgleich durch die Kommune nicht erfolgen.

 

Im Wirtschaftplan für das Jahr 2004 sind zur Sicherung des Finanzbedarfs für die Investitionen neue Kreditaufnahmen vorgesehen.

 

Weiterhin soll die Neukalkulation der Abwassergebühren zum 01.07.2004 zur Deckung der notwendigen Kosten beitragen.

 

 

Erläuterung zu Position 3

Nach § 6 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind die Kanalbenutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

 

Das bedeutet, dass der Verlustvortrag bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen wäre.

 

Dies würde jedoch zu weiteren Gebührenerhöhungen führen, da der Verlustvortrag bei der neuen Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt ist.

 

 

Im Schreiben der Kommunalaufsicht zum Wirtschaftplan des Eigenbetriebes 2004 wird noch einmal darauf hingewiesen, dass zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes durch die Stadtverordneten der Stadt Forst die notwendigen Gebühren-anpassungen zu beschließen sind, welche am 1.07.2004 in Kraft treten sollen. 

 

Sollten diese nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Höhe beschlossen werden, so bedeutet dies Mindereinnahmen für den Eigenbetrieb. Die Stadtverordneten müssen in diesem Fall gleichzeitig festlegen, wie diese Mindereinnahmen und damit erneute Verluste auszugleichen sind.