Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die 2. Änderung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren entsprechend Anlage 1.
Die Gebührenkalkulationen entsprechend der Anlage 2 und 3 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Im Ergebnis der Beratung mit Vertretern der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung Forst (L.) zur Fäkaliensatzung am 25.10.2004 und am 17.11.2004 muß festgestellt werden, dass eine gerechtere Gebührenverteilung bei den mechanischen Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 1 nur durch Einführung einer neue Gebührengruppe möglich ist. Die neu einzuführende Gebührengruppe beinhaltet Kleinkläranlagen bei denen mehr als zwei mal pro Jahr der Fäkalschlamm entsorgt werden muß. Die bisherige Gebührengruppe für Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 1 wird auf eine zweimalige Entsorgung pro Jahr begrenzt. Die entsprechende Kalkulation der Entsorgungsgebühren ist in der Anlage 2 dargestellt.
Durch die Einführung der zusätzlichen Gebührengruppe konnten alle anderen Gebührengruppen entlastet werden. Die deutlich höheren Entsorgungsgebühren der neuen Gebührengruppe gegenüber der Entsorgungsgebühr für abflusslosen Sammelgruben ist hauptsächlich auf die Berücksichtigung der höheren CSB-Konzentration bei der Ermittlung der Kosten der Kläranlage zurückzuführen.
Mechanische Kleinkläranlagen mit mehr als zwei Fäkalschlammentsorgung pro Jahr müssen derzeit als nicht ordnungsgemäß funktionierende Anlagen angesehen werden. Die Einführung einer zusätzlichen Gebührengruppe für derartige Kleinkläranlagen ist auch als Lenkungsfunktion zur Erzielung eines ordnungsgemäßen Betrieb dieser Anlagen anzusehen. Ein Grundstückseigentümer soll hierdurch angeregt werden, die Anlagen ordnungsgemäß zu betreiben bzw. diese so zu ertüchtigen, dass eine Umstufung in eine andere Gebührengruppe möglich ist.
Eine weitere Änderung der Kalkulation der Entsorgungsgebühr für abflusslose Sammelgruben ist aus gebührenrechtlicher Sicht nicht möglich.
Die Einführung der neuen Gebührengruppe erfordert eine Änderung verschiedener Textpassagen der Fäkaliensatzung. Die entsprechende 2. Änderungssatzung ist in der Anlage 1 dargestellt.
Ausgehend von der Gebührenkalkulation wurde die Gebühr für die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben in Gartengrundstücken angepasst (Anlage 3).
Anlage 1 2. Änderungssatzung der Fäkaliensatzung Anlage 2 Gebührenkalkulation Anlage 3 Gebührenkalkulation für die Entsorgung abflussloser Sammelgruben in Gartengrundstücken
Anlagen:
Anlage 1 = 2. Änderungssatzung der Fäkaliensatzung Anlage 2 = Gebührenkalkulation Anlage 3 = Gebührenkalkulation für die Entsorgung abflussloser Sammelgruben in Gartengrundstücken
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