Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Forst (Lausitz) – Straßenbaubeitragssatzung – lt. Anlage.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Prüfung im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BbgFAG durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wurde die Stadt Forst (Lausitz) angehalten, künftig die Einnahmen bei Straßenbaumaßnahmen nach dem Straßenbaubeitragsrecht durch Aufstockung der Anteile der Beitragspflichtigen am umlagefähigen Aufwand zu erhöhen.
Die Verwaltungsgerichte haben in ihrer aktuellen Rechtsprechung die Höchstsätze der Beitragsanteile für die einzelnen Teileinrichtungen festgelegt. Die Änderungen der Anteilssätze orientieren sich an diesen Vorgaben. Ebenso wurde die Gewährung von Vergünstigungen für mehrfach erschlossene Grundstücke, bei welchen der teilweise Beitragsausfall zu Lasten der Gemeinde ging, ersatzlos gestrichen.
Die Änderung des § 5 Abs. 8 der Straßenbaubeitragssatzung erfolgt aus Gründen der künftigen Rechtssicherheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Um künftig als Grundlage für die Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksfläche auf den geänderten Vollgeschossbegriff des Bauordnungsrechts abstellen zu können, wird § 5 Abs. 4 neu gefasst.
Des Weiteren erfolgen Änderungen hinsichtlich der Einordnung der Verkehrsanlagen der Stadt Forst (Lausitz) in der Anlage 1 der Straßenbaubeitragssatzung.
Der Vorschlag des Ausschusses für Bau und Planung hinsichtlich der Anteilssätze für die Teileinrichtungen Oberflächenentwässerung und Beleuchtung für die Kategorien Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr und Straßen mit überwiegendem Durchgangsverkehr kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in die Satzung übernommen werden. Nach aktueller Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere auch des Verwaltungsgerichtes Cottbus, haben sich diese Anteilssätze an dem Anteilssatz für den Gehweg zu orientieren, da diese Teileinrichtungen in besonderem Maße dem Fußgängerverkehr dienen. Anlagen:
Satzungsänderung
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