Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0422/2010  

 
 
Betreff: Vollzug des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
hier: Einziehung der Heinsiusstraße, zwischen Mauerstraße und Rüdigerstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Jahnke
Federführend:Fachbereich Bauen Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
14.10.2010 
20. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.11.2010 
17. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
26.11.2010 
12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
allgemeinverfügung heinsiusstraße
168554-C
168556-C

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Einziehung der Heinsiusstraße, im Abschnitt Mauerstraße und Rüdigerstraße, gemäß Anlage 2.

 

Mit Bezug auf das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG), § 8 Abs. 3, wird auf die öffentliche Bekanntmachung der Absicht der Einziehung verzichtet. Die Allgemeinverfügung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Die Heinsiusstraße ist eine Gemeindestraße und als Anliegerstraße klassifiziert. Im Liegen­schaftskataster der Stadt Forst (Lausitz) wird die Heinsiusstraße mit dem Flurstück 116/1 der Flur 24 der Gemarkung Forst geführt. Eigentümer des Flurstückes ist die Stadt Forst (Lausitz).

 

Die Heinsiusstraße mit einer Straßenlänge von ca. 316 m und einer mittleren Breite von ca. 14 m verläuft zwischen der Mauerstraße und der Wehrinselstraße. Die Straße verfügt über keine Befestigung.

 

Zwischen der Rüdigerstraße und der Wehrinselstraße wird die Heinsiusstraße im Jahr 2011 auf einer Länge von ca. 246 m erstmals hergestellt. Die Ausführungsplanung wurde durch den Haupt- und Wirtschaftsausschuss in der Sitzung am 16.06.2010, Vorlage SVV/0367/2010, bestätigt. Der Ausführungsplanung vorausgegangen war der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.03.2010, Vorlage SVV/0302/2010, zur Abschnitts­bildung Straßenbau Heinsiusstraße, von Wehrinselstraße bis Rüdigerstraße.

 

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zur erstmaligen Herstellung der Heinsius­straße auf der gesamten Straßenlänge von ca. 316 m, in diesem Zusammenhang Erörte­rung des allgemeines Zieles, eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und des Wohnumfel­des in nicht ausgebauten Straßen zu erreichen, wurde herausgearbeitet, dass im Abschnitt Heinsiusstraße, zwischen der Mauerstraße und der Rüdigerstraße, lediglich die auf der süd­lichen Seite befindlichen Garagen erschlossen werden. Die nördlich anliegenden Wohn­grund­stücke haben von der Heinsiusstraße im betreffenden Abschnitt keine Zufahrten und Zugänge und sind von der Mauerstraße bzw. von der Rüdigerstraße erschlossen. Der be­treffende Straßenabschnitt verfügt über keine öffentliche Kanalisation.

 

Die Anordnung der Garagentore unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie zeigt darüber hinaus deutlich die Besonderheit des Straßenabschnittes, die alleinig in der Zufahrtsfunktion besteht (siehe Anlage 3). Ein Nutzen für die Allgemeinheit besteht nicht.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass der Bereich zwischen der Mauerstraße und der Rüdiger­straße vorrangig als Garagenzufahrt in Anspruch genommen wird, erfolgt im Hinblick auf die Senkung des Gemeindeanteils an den umlagefähigen Kosten die erstmalige Herstellung der Heinsiusstraße, zwischen der Mauerstraße und der Rüdigerstraße, nicht.

 

Die Heinsiusstraße, zwischen der Mauerstraße und der Rüdigerstraße, hat innerhalb der Straßennetzhierarchie der Stadt Forst (Lausitz) keine Bedeutung für den öffentlichen Verkehr. Verkehrsorganisatorisch stellt der Straßenabschnitt lediglich die Zufahrt für die anliegenden Garagen dar.

 

Der einzuziehende Straßenabschnitt ist ca. 66 m lang, hat eine öffentliche Breite von ca. 14 m und stellt eine Teilfläche des Flurstückes 116/1 der Flur 24 der Gemarkung Forst dar.

 

Die Einziehung der Heinsiusstraße, im Abschnitt Mauerstraße bis Rüdigerstraße, erfordert die Allgemeinverfügung gemäß § 8 BbgStrG und ist auf Kosten der Stadt Forst (Lausitz) in Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 öffentlich bekannt zu geben.

 

In Bezug auf § 8 Abs. 3 BbgStrG wird von der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht der Einziehung der Heinsiusstraße, im Abschnitt Mauerstraße bis Rüdigerstraße abgesehen.

 

Mit der Einziehung der Heinsiusstraße, im Abschnitt Mauerstraße bis Rüdigerstraße, entfällt die Verkehrssicherungspflicht der Stadt Forst (Lausitz) sowie der Winterdienst. Darüber hinaus ist die Vorfinanzierungsfunktion der Abschnittsbildung des Gesamtbauvorhabens nicht mehr gegeben, es fallen keine weiteren Aufwendungen für den Straßenbau an.

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1 – Allgemeinverfügung

Anlage 2 – Lageplan

Anlage 3 – Lageplan

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 allgemeinverfügung heinsiusstraße (31 KB)    
Anlage 2 2 168554-C (91 KB)    
Anlage 3 3 168556-C (172 KB)