Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Änderung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zur Teileinziehung der Promenade (zwischen der Gerberstraße und der Cottbuser Straße), der Gerberstraße, der Beethovenstraße, der Thumstraße und der Cottbuser Straße (zwischen dem Berliner Platz und der Straße Am Markt).
Die Anpassung an die verkehrlichen Bedürfnisse bedarf keiner öffentlichen Bekanntmachung (§ 8 Abs. 6 BbgStrG).
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Für die ausgeschilderte Fußgängerzone Promenade (Gerberstraße, Thumstraße, Beethovenstraße, Cottbuser Straße, von Berliner Platz bis Straße Am Markt, sowie Promenade, von Gerberstraße bis Uferstraße) sowie in deren Erweiterung der Bereich um die St. Nikolai Kirche bestehen Ausnahmen vom Fahrverbot für Radfahrer sowie in Teilen für den Lieferverkehr (in der Zeit von 06:00 – 12:00 Uhr) und für Taxen.
Um Rechtssicherheit für die Befahrung der bestehenden Fußgängerzone zu den neu errichteten Stellplatzanlagen an der Gerberstraße (private Stellplatzanlage Lindenstraße 2-4 gemäß Bebauungsplan Lindenstraße) sowie an der Beethovenstraße (öffentliche Stellplatzanlage) zu erzielen, ist eine weitere Ausnahme vom Fahrverbot erforderlich. Die Ausnahme vom Fahrverbot ist durch ein entsprechendes Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen Fußgängerzone zu erreichen. Die Ausnahme gilt bis zur jeweiligen Parkplatzzufahrt.
Nach interner Abstimmung sowie Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde ist weiterhin vorgesehen, die Fußgängerzone aus Richtung Gerberstraße, über die Thumstraße mit Ausfahrt über die Beethovenstraße für die Befahrung mit Taxen freizugeben. So wird die Erreichbarkeit der in den betreffenden Straßen ansässigen Dienstleister für mobilitätseingeschränkte Bürger verbessert.
Für das mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.04.2006, SVV/0624/2006, erteilte gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme vom Fahrverbot für Fahrzeuge zum Standesamt in der Cottbuser Straße (Fahrzeug des Brautpaares und zwei weitere Fahrzeuge) erfolgt die Aufhebung der Ausnahme aufgrund der nicht mehr vorhandenen Gegebenheit.
Die Anpassung an die verkehrlichen Bedürfnisse bedarf keiner öffentlichen Bekanntmachung (§ 8 Abs. 6 BbgStrG). Anlagen:
Anlage 1 – Chronologie der Beschlusse zur “Fußgängerzone Promenade” Anlage 2 – Lageplan
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