Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0443/2010  

 
 
Betreff: Vollzug des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
hier: Änderung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zur Teileinziehung Promenade / Gerberstraße / Beethovenstraße / Thumstraße / Cottbuser Straße - "Fußgängerbereich Promenade"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Jahnke
Federführend:Fachbereich Bauen Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
04.11.2010 
21. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.11.2010 
17. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
26.11.2010 
12. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
169832-C
169868-C

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Änderung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zur Teileinziehung der Promenade (zwischen der Gerberstraße und der Cottbuser Straße), der Gerberstraße, der Beethovenstraße, der Thumstraße und der Cottbuser Straße (zwischen dem Berliner Platz und der Straße Am Markt).

 

Die Anpassung an die verkehrlichen Bedürfnisse bedarf keiner öffentlichen Bekannt­machung (§ 8 Abs. 6 BbgStrG).

 

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Für die ausgeschilderte Fußgängerzone Promenade (Gerberstraße, Thumstraße, Beet­hovenstraße, Cottbuser Straße, von Berliner Platz bis Straße Am Markt, sowie Promenade, von Gerberstraße bis Uferstraße) sowie in deren Erweiterung der Bereich um die St. Nikolai Kirche bestehen Ausnahmen vom Fahrverbot für Radfahrer sowie in Teilen für den Liefer­verkehr (in der Zeit von 06:00 – 12:00 Uhr) und für Taxen.

 

Um Rechtssicherheit für die Befahrung der bestehenden Fußgängerzone zu den neu errich­teten Stellplatzanlagen an der Gerberstraße (private Stellplatzanlage Lindenstraße 2-4 gemäß Bebauungsplan Lindenstraße) sowie an der Beethovenstraße (öffentliche Stellplatz­anlage) zu erzielen, ist eine weitere Ausnahme vom Fahrverbot erforderlich. Die Ausnahme vom Fahrverbot ist durch ein entsprechendes Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen Fuß­gängerzone zu erreichen. Die Ausnahme gilt bis zur jeweiligen Parkplatzzufahrt.

 

Nach interner Abstimmung sowie Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde ist weiterhin vorgesehen, die Fußgängerzone aus Richtung Gerberstraße, über die Thumstraße mit Ausfahrt über die Beethovenstraße für die Befahrung mit Taxen freizugeben. So wird die Erreichbarkeit der in den betreffenden Straßen ansässigen Dienstleister für mobilitätseinge­schränkte Bürger verbessert.

 

Für das mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.04.2006, SVV/0624/2006, erteilte gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme vom Fahrverbot für Fahrzeuge zum Stan­desamt in der Cottbuser Straße (Fahrzeug des Brautpaares und zwei weitere Fahrzeuge) erfolgt die Aufhebung der Ausnahme aufgrund der nicht mehr vorhandenen Gegebenheit.

 

Die Anpassung an die verkehrlichen Bedürfnisse bedarf keiner öffentlichen Bekanntmachung (§ 8 Abs. 6 BbgStrG).

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1 – Chronologie der Beschlusse zur “Fußgängerzone Promenade”

Anlage 2 – Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 169832-C (6 KB)    
Anlage 2 2 169868-C (200 KB)