Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0638/2011  

 
 
Betreff: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortslage Keune
hier: Satzungsänderungsbeschluss, Aufnahme einer Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schatschkow, Ilona
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
08.12.2011 
33. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
18.01.2012 
26. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
25.01.2012 
19. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
begr_änder_keune
lageplan_keune
satz_änder_beschl

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) fasst einen Satzungsänderungsbeschluss für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) in Bezug auf die Neu­aufnahme einer Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass für befangene Bürger nach § 22 Kommunalverfassung ein Mitwirkungsverbot besteht.

 

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Bei der Fläche, die nunmehr als Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 BauGB ausgewiesen werden soll, handelt es sich um das Grundstück eines ehemaligen Friedhofes, auf welchem seit über 50 Jahren keine Bestattungen mehr vorgenommen wurden und auf welchem seit über 30 Jahren keine Grabstellen mehr vorhanden sind.

Nach Brandenburgischem Bestattungsgesetz – BbgBestG vom 07. November 2001, § 32 - ist nach Erdbestattungen eine mindestens 20-jährige Ruhezeit, nach der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz) eine 30-jährige Ruhezeit für Erdbestattungen und eine 20-jährige Ruhe­zeit für Urnenbestattungen einzuhalten, bevor eine anderweitige Nutzung in Frage kommt.

Rechts und links des mittlerweile privatisierten Grundstückes befindet sich kompakte Bebau­ung, sodass faktisch ein Baulückencharakter gegeben ist (Breite des Grundstückes: 63 m).  Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil wird durch einzelne unbebaute Grundstücke – Baulücken – nicht unterbrochen. Es handelt sich bei Baulücken um unbebaute Grundstücke innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, die nach der Verkehrsanschauung Bauland sind und bei denen die umgebenden Grundstücke einen derartig prägenden Einfluss auf die Art und Weise der Bebauung ausüben, dass dadurch die städtebauliche Ordnung gewähr­leistet wird. Daraus folgt, dass eine Baulücke dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Fläche so groß ist, dass sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.

 

Der Erwerber, ein im unmittelbaren Umfeld befindlicher Bäckereibetrieb, möchte auf dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück Carports und Stellplätze errichten und die Frei­fläche gestalten.

 

Der noch auf dem Grundstück befindliche Großbaumbestand soll hierbei nicht angetastet werden. Ein Teil des früheren Baumbestandes musste aufgrund Schäden nach Zustimmung durch den Fachbereich Bauen der Stadt Forst (Lausitz) entfernt werden.

 

Der Änderungsbereich umfasst das Flurstück 6, Flur 32, Gemarkung Forst.

 

Da die Korrekturen lediglich im Klarstellungsbereich erfolgen, ist eine erneute Offenlegung nicht erforderlich. Ausreichend ist hierbei ein Satzungsänderungsbeschluss ohne rechtauf­sichtliche Prüfung. Die Rechtskraft wird hierbei mit sofortiger anschließender Veröffentlichung im Amtsblatt herbeigeführt.

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1

Begründung

Anlage 2

Lageplan

Anlage 3

Satzungsbeschluss

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 begr_änder_keune (2007 KB)    
Anlage 2 2 lageplan_keune (91 KB)    
Anlage 3 3 satz_änder_beschl (40 KB)