Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Hebesatzsatzung) ab 2014.
Erläuterungen: Die Beschlussfassung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Festsetzung der Realsteuerhebesätze ist aus folgenden Gründen erforderlich:
1. Die Stadt Forst (Lausitz) hat mit Schreiben vom 04.03.2013 eine Bedarfsanmeldung für Bedarfszuweisungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 3 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz gestellt, insbesondere für die Sanierung von Schulen, Turnhallen, Kitas und der Schwimmhalle. Eine Bewilligung von 1,112 Mio. EUR ist in Aussicht gestellt. Die Gewährung der Hilfen ist an einheitliche Vorgaben zur Verbesserung der Haushaltssituation geknüpft. Unter anderem sind Grundsteuer A und B 30 Prozentpunkte über den durchschnittlichen Hebesatz anzuheben. Der durchschnittliche Realsteuerhebesatz für Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern beträgt für die Grundsteuer A 278 % (+ 30 = 308 %) und für die Grundsteuer B 368 % (+ 30 = 398 %). Damit hat die Stadt Forst (Lausitz) für die Grundsteuer B mit dem seit 2011 gültigen Hebesatz von 400 % diese Bedingung erfüllt. Der Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A beträgt seit 2006 unverändert 260 %. Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Kleingärten) macht sich erforderlich, um den Bedingungen für die Bedarfszuweisung zu entsprechen. Der Grundsteuerhebesatz der Grundsteuer A soll demnach im Haushaltsjahr 2014 von 260 v.H. auf 310 v.H. angehoben werden. Der Grundsteuerhebesatz der Grundsteuer B und der Gewerbesteuerhebesatz bleiben unberührt.
2. Die Notwendigkeit, die Hebesätze bzw. die Erhöhung des Hebesatzes in der Grundsteuer A in einer separaten Hebesatzsatzung zu regeln, ergibt sich sowohl aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität als auch aus Liquiditätsgründen. Die Abgabenbescheide für das Jahr 2014 werden im Dezember 2013 erstellt und im Januar 2014 an die Steuerpflichtigen versandt. Diese sollen geeigneter Weise bereits den für das Veranlagungsjahr gültigen Hebesatz ausweisen. Das spätere Erteilen von Änderungsbescheiden an alle Zahlungspflichtigen ist mit zusätzlichem Personal- und Sachaufwand verbunden und soll vermieden werden. Zudem stehen die aus der Hebesatzerhöhung resultierenden Mehreinnahmen dem Haushalt zeitnah zur Verfügung.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Erhöhung des Hebesatzes in der Grundsteuer A ist im Jahr 2014 mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 8.000,- € zu rechnen.
Anlagen: Hebesatzsatzung
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