Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt auf Grundlage von § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Verbrauchermarkt August-Bebel-Straße“.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Verbrauchermarkt August-Bebel-Straße“ ist dem als Anlage beigefügten Lageplan zu entnehmen und wie folgt begrenzt:
Im Westen: durch die östlichen Grenzen der Flurstücken 411, 209, 210 und 225 der Flur 18, Gemarkung Forst
Im Norden: durch die August-Bebel-Straße
Im Süden: durch die Käthe-Kollwitz-Straße
Im Osten: durch die Berliner Straße
Die Anlage (Lageplan) ist Bestandteil des Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 Kommunalverfassung keine Mitwirkungshandlung haben.
Erläuterungen:
Das Areal an der Berliner Straße im Bereich zwischen August-Bebel-Straße und Käthe-Kollwitz-Straße befindet sich als Potenzialfläche im Zentralen Versorgungsbereich der Stadt Forst (Lausitz). Die gegenwärtige städtebauliche Situation der Fläche ist desolat und beeinträchtigt stark das Umfeld. Durch die zentrale Lage und gute Wahrnehmbarkeit des Areals in der Innenstadt ist erhöhter Handlungsbedarf gegeben, auch um das südlich angrenzende Quartier mit seinen Einzelhandelsflächen besser an das Stadtzentrum anzubinden und so neue Impulse für die weitere Nutzung und Wiederbelebung leerstehender Geschäfte zu setzen.
Es ist notwendig, nach Lösungen für die Beseitigung dieses Missstandes zu suchen.
Die Rebo Consult Ingenieurgesellschaft mbH hat Interesse an der Entwicklung der Fläche zu einem Standort für die Ansiedlung eines REWE Vollsortiment-Verbrauchermarktes mit einer Geschossfläche von max. 2.308,20 m². Damit könnte der südliche Rand des Zentrales Versorgungsbereiches wieder belegt und somit der gewünschte Impuls gesetzt werden. Gleichzeitig würde eine attraktive Spangenwirkung zum Stadtzentrum erzielt werden. Die gegenwärtige strukturelle Schwäche des Zentralen Versorgungsbereiches kann durch die Ansiedlung eines zweiten Vollsortiment-Verbrauchermarktes abgebaut werden. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass alle Bemühungen, den Verbrauchermarkt an der Karlstraße zu revitalisieren bisher daran gescheitert sind, dass dieser Standort von potentiellen Investoren als nicht mehr marktkonform abgelehnt wird. Die Wiederansiedlung eines Vollsortiment-Verbrauchermarktes an diesem Standort ist nicht wahrscheinlich, sodass hier verstärkt an alternativen Nutzungskonzepten gearbeitet werden muss. Die bauplanungsrechtliche Situation des Areals an der Berliner Straße im Bereich zwischen August-Bebel-Straße und Käthe-Kollwitz-Straße erfordert die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Vollsortiment-Verbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² sind gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in dafür vorgesehenen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) und in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) zulässig. Die Bestandssituation ist durch Misch- und Wohngebiete geprägt. Daraus ergibt sich ein Planungserfordernis gem. § 1 (3) BauGB mit dem Ziel der städtebaulich verträglichen Ansiedlung des Vollsortiment-Verbrauchermarktes an diesem Standort unter Würdigung aller öffentlichen und privaten Belange.
Anlagen:
Lageplan Antrag des Investors
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