Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Forst (Lausitz) (Erschließungsbeitragssatzung) lt. Anlage 1.
Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Die Beitragspflicht für Erschließungsanlagen entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit deren endgültiger Herstellung. § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Forst (Lausitz) sieht als Voraussetzung für die endgültige Herstellung einer Verkehrsanlage vor, dass ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen müssen.
Die sachliche Beitragspflicht entsteht somit erst, wenn der Grunderwerb erfolgt ist und die Gemeinde als Eigentum im Grundbuch eingetragen ist.
Derzeit bereitet es der Stadt Forst (Lausitz) Probleme, die Durchführung des Grunderwerbs zeitnah vorzunehmen. Dies liegt nicht nur an der Vielzahl vorzunehmender Grundstücksankäufe, sondern auch an der mangelnden Bereitschaft einiger Grundstückseigentümer, einem Verkauf der Verkehrsflächen zuzustimmen. Ein weiteres Problem liegt in der langen Verfahrensdauer vom Abschluss des Kaufvertrages an bis zur Grundbucheintragung. Dadurch können oft Erschließungsmaßnahmen nicht abschließend abgerechnet werden.
Bisher behilft sich die Stadt Forst (Lausitz) durch so genannte Kostenspaltungsentscheidungen nach § 10 der Erschließungsbeitragssatzung und rechnet alle hergestellten Teileinrichtungen ohne Berücksichtigung des Grunderwerbs ab. Ist dann später der Grunderwerb abgeschlossen, erhalten die Grundstückseigentümer dazu einen gesonderten Beitragsbescheid.
Erfolgt der Grunderwerb nicht innerhalb von 15 Jahren ab der Verkehrsfreigabe der Erschließungsanlage, verjährt der Beitragsanspruch der Gemeinde entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG.
Bei Erschließungsanlagen, in denen ein erheblicher beitragsfähiger Kostenaufwand zu erwarten ist, kann in das Bauprogramm der erforderliche Grunderwerb mit aufgenommen werden. Sachliche Beitragspflichten sind abhängig von der vollständigen Erfüllung des Bauprogramms, sodass so ein Einnahmeausfall hiermit vermieden werden kann. Anlagen:
Anlage 1 - Satzungsänderung Anlage 2 - Gesamttextausgabe
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