Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Aufhebung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt (Abwasserabgabensatzung) vom 29.06.2007 sowie die Änderung des § 24 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 16.12.2005.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Das KAG Brandenburg schreibt vor, dass entsprechend § 6 Gebühren erhoben werden müssen und entsprechend § 6 Beiträge erhoben werden können.
Die Stadt Forst (Lausitz) hat sich mit ihrer ersten Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 05.02.1993 für eine Mischfinanzierung aus Gebühren und Beiträgen entschieden.
Die aktuellen Rechtsprechungen im Abgabenrecht erforderten eine Überarbeitung der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007. Zur Gewährleistung einer höheren Rechtssicherheit wurde bereits eine Trennung in nachfolgend aufgeführte Einzelsatzungen vorgenommen:
Beschlussvorlage SVV/0016/2012 vom 30.11.2012
Beschlussvorlage SVV/0921/2014 vom 22.01.2014
Beschlussvorlage SVV/0928/2014 vom 07.03.2014
Somit beinhaltet die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 nur noch die Regelungstatbestände zur Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat bereits im Jahr 2007 (9 B 44.06 und 9 B 45.06 vom 12.12.2007) sowie im Jahr 2011 ( 9 N 27.09 und 9 N 29.09 vom 08.08.2011) entschieden, dass, wenn eine Gemeinde sich für eine Beitragserhebung entschieden hat, nicht nur die so genannten Neuanschließer, sondern auch die so genannten Altanschließer zu einem Beitrag herangezogen werden müssen. Demzufolge sind Neu- und Altanschließer, sofern Beiträge erhoben werden, an den nach dem 03.10.1990 entstandenen Investitionskosten für die Abwasserentsorgungseinrichtung zu beteiligen.
In dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 08.02.2011 wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass durch die Rechtsprechung unmissverständlich geklärt wurde, dass aus kommunalabgabenrechtlicher Sicht nicht die Möglichkeit besteht, von einer Beteiligung der so genannten Altanschließer an den Investitionen für öffentliche Abwasseranlagen abzusehen.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat zu dieser Problematik mit Beschluss vom 21.09.2012, Az: 46/11, u. a. Folgendes beschieden: Die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Abwasseranschlussbeiträgen verstößt nicht gegen das Rechtsstaatprinzip (Art. 2 Abs. 1 und 5 Verfassung des Landes Brandenburg), sofern damit allein Investitionen nach dem 03.10.1990 umgelegt werden. Dies bedeutet für die Stadt Forst (Lausitz), dass bei Neuerlass einer Beitragssatzung alle Grundstückseigentümer, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, zu einem Beitrag heranzuziehen sind.
Bei der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 ist davon auszugehen, dass diese Satzung aufgrund der richterlichen Hinweise vom Verwaltungsgericht Cottbus vom 24.03.2011 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag nichtig ist.
Unerlässliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Beitragssatzung ist u. a. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG das Vorhandensein einer wirksamen Maßstabsregelung. In den Hinweisen vom Verwaltungsgericht Cottbus wird u. a. darauf hingewiesen, dass in der Abwasserabgabensatzung der geregelte Beitragsmaßstab nicht dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit genügen dürfte. Dieser dürfte sich als lückenhaft darstellen. Hierzu werden verschiedene Ausführungen vorgenommen (siehe Anlage 2 – Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 24.03.2011).
Nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Ortsgesetzgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet gegenwärtig vorhandenen oder künftig bis zur endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung im Geltungszeitraum der Beitragssatzung denkbaren Anwendungsfälle treffen (OVG Brandenburg, 2 B 31/04 vom 15.09.2004). Fehlt es an einer konkreten Vollständigkeit der Maßstabsregelung, führt dies bereits zur Nichtigkeit der Beitragssatzung (OVG 9 B 62.11 vom 18.04.2012). Weiterhin wird vom VG Cottbus ausgeführt, dass der in der Abgabensatzung festgelegte Beitragssatz insoweit zu beanstanden sei, dass die vorgelegte Rechnungsperiodenkalkulation, die einen Zeitraum von 3 Jahren umfasst, nicht hinreichend repräsentativ ist, was ebenfalls zu einer Nichtigkeit der Satzung führt.
Nach allgemeiner Rechtslage erweist sich eine Abgabensatzung aufgrund bisher ergangener Rechtsprechung (im vorliegenden Fall liegen bereits richterliche Hinweise vom Verwaltungsgericht vor) als nichtig, ohne dass die Nichtigkeit im konkreten Fall zuvor gerichtlich festgestellt sein müsste. dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
Seitens der Verwaltung war beabsichtigt, die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) Ende 2014 in Kraft zu setzen. In der Stadtverordnetenversammlung am 05.12.2014 wurde die Vorlage SVV/0068/2014 – Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) – differenzierter Beitragssatz – nicht angenommen.
Da aufgrund der richterlichen Hinweise vom 24.03.2011 die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 nichtig ist, ist eine Anwendung dieser Satzung hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag durch die Verwaltung nicht mehr gegeben.
Das KAG enthält keine Verpflichtung, Anschlussbeiträge zu erheben. Grundsätzlich ist auch entsprechend § 6 KAG eine reine Gebührenfinanzierung möglich.
Aufgrund des Vorgenannten und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist die vorhandene Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag durch die Stadtverordnetenversammlung aufzuheben sowie der § 24 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 16.12.2005 durch die Stadtverordnetenversammlung zu ändern. Anlagen:
Anlage 1 – Satzung zur Aufhebung beitragsrechtlicher Vorschriften Anlage 2 – Niederschrift über die öffentliche Sitzung beim VG Cottbus vom 24.03.2011
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