Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Osten: Von der westlichen Grenze der berliner Straße sowie von der westlichen Grenze der Flurstücke 175 und 185, Flur 16, Gemarkung Forst. im Süden: Von der nördlichen Grenze der Flurstücke 543, 685, 444, 158/11 (Teil- abschnitt), Flur 18, Gemarkung Forst, sowie der südlichen Straßen- begrenzungslinie der Hermannstraße im Westen: Von der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Bahnhofstraße im Norden: Von der Blumenstraße und in einem Teilbereich von der nördlichen Straßenbegrenzungslinie der Cottbuser Straße
Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Der Bebauungsplan „Innenstadt“ ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) vom 14.07.2006 rechtskräftig geworden.
Am 05.12.2014 wurde in der Stadtverordnetenversammlung ein Beschluss zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB mit der Bezeichnung „1. Änderung B-Plan Innenstadt“ gefasst, zugleich am selben Tag ein Beschluss zur Offenlegung. Grund hierfür war, dass sich seit dem Jahr der Inkraftsetzung ein Änderungsbedarf im Hinblick auf die Zweckbindung der neu gestalteten Freiflächen, bei den Geschossigkeiten, den Geschossflächenzahlen sowie bei Hinweisen zum Abfallrecht ergeben hat.
Planungsgrundlage sollte hierbei ein Bebauungsplan der Innenentwicklung i.S.d. § 13 BauGB sein. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung darf gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 20.000 m² und weniger als 70.000 m², wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls).
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB mit Schriftsatz vom 05.01.2015 am Verfahren beteiligt. Eine Offenlegung des Bebauungsplanes erfolgte im Zeitraum vom 03.08.2015 bis einschließlich 04.09.2015.
Die Abwägung der Stellungnahmen von berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Anlagen:
Anlage 1 – Stellungnahmen von berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Anlage 2 – Satzungsbeschluss Anlage 3 – Lageplan
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