Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Satzung über die Gewährung einer Entschädigung für die Schiedspersonen der Stadt Forst (Lausitz) gemäß Anlage 1, die Bestandteil des Beschlusses ist.
Erläuterungen:
Gemäß Beschlussvorlage Nr. SVV/0295/20156 vom 13.05.2016 wurde der Bürgermeister beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung am 15. Juli 2016 eine Satzung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Schiedspersonen der Stadt Forst (Lausitz) zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (SchG) von Schiedsfrauen und Schiedsmännern (Schiedspersonen) ehrenamtlich wahrgenommen. Die Gemeinde trägt nach § 12 SchG die Sachkosten der Schiedsstelle. Dazu gehören insbesondere:
Die Schiedsstelle ist im Regelfall gehalten, vor einem Verfahren einen die voraussichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) deckenden Vorschuss einzufordern. Gemäß § 42 SchG wird für das Schlichtungsverfahren eine Gebühr von 10,00 € erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 20,00 €. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 40,00 € erhöht werden.
Die Gebühren stehen gemäß § 46 SchG zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.
Die Tätigkeit der Schiedspersonen endet aber nicht immer in einem Verfahren. Vielmehr wenden sich sehr viele Bürger mit einem Problem an die Schiedsstelle, für dass sie oft nur einen Rat brauchen; ein Schlichtungsverfahren mithin gelangt nicht zur Durchführung (so genannte Tür- und Angelfälle). Oftmals verzichten Bürger und Bürgerinnen auch auf die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens, wenn sie Kenntnis von der Erhebung einer wenn auch geringen Gebühr erhalten.
Eine Vergütung über die Gebührenteilung des § 46 SchG hinaus ist aber gesetzlich nicht geregelt und auch nicht vorgesehen. Die Bestimmungen des § 46 SchG sind zwingend und können daher auch nicht durch z.B. Verzicht der Gemeinde auf ihren Gebührenanteil verändert werden. Die Entscheidung, den Schiedspersonen zusätzlich eine Entschädigung zu gewähren, ist eine freiwillige Entscheidung der Gemeinde. Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksverband Cottbus, hatte in einer Umfrage im Jahr 2010 unter anderem diesen Sachverhalt einer Prüfung unterzogen. An der Umfrage nahmen 65 Prozent der Schiedsstellen des Bezirksverbandes teil; davon gewährten 50 Prozent der Gemeinden ihren Schiedspersonen eine über die in § 46 SchG vorgesehene Entschädigung in Höhe von 25,00 € bis 100,00 € monatlich. So sieht die Satzung der Stadt Spremberg eine monatliche Entschädigung in Höhe von 25,00 € vor. Weitere Beispiele sind Lübben (Vorsitzender 50,00 €, Stellvertreter 25,00 €), Lübbenau (Vorsitzender 20,00 €, Stellvertreter 13,00 €), Calau (Vorsitzender 30,00 €, Stellvertreter 15,00 €) und Peitz (Vorsitzender 65,00 €, Stellvertreter 30,00 €)
Aktuell hat das Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg (MIK) dem Ministerium für Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV)empfohlen, das Schiedsstellengesetz in Bezug auf die Zahlung einer Entschädigung für die Schiedsfrauen und –männer zu ergänzen. Ebenfalls hat das MIK die Kommunalaufsicht gebeten, entsprechende Satzungen nicht zu beanstanden. Zurzeit befindet sich der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. mit dem MdJEV genau zu diesem Punkt in Gesprächen.
Die für die Schiedspersonen der Stadt Forst (Lausitz) vorgeschlagene Entschädigung in Höhe von 20,00 € bzw. 30,00 € pro Monat ist als Zeichen der Wertschätzung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu werten und nicht als Ausgleich für den tatsächlich erbrachten Aufwand.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Satzung über die Gewährung einer Entschädigung für die Schiedspersonen der Stadt Forst (Lausitz)
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