Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Betrauung des Tourismusverbandes Niederlausitz e. V. mit der Durchführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Stadt Forst (Lausitz) - Betrauungsakt.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Gemäß § 50 (2) S. 1 BbgKVerf erfolgt die Behandlung der vorliegenden Beschlussvorlage in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz). Das EU-Beihilferecht wurde zum Januar 2012 umfassend verändert, zum April 2014 folgte dann das EU-Vergaberecht. Hier vorliegend sind zu beachten:
Betroffen von diesen Reformen sind u.a. auch sämtliche Tourismusorganisationen auf kommunaler, regionaler oder Landesebene, die Zuwendungen aus öffentlichen Kassen erhalten. Nach der Definition des EU-Beihilferechts liegt eine Beihilfe immer dann vor, soweit aus staatlichen Mitteln ein wirtschaftlicher Vorteil an ein bestimmtes Unternehmen fließt und dies eine Wirkung auf den Wettbewerb hat. Auch Vereine werden unter der Begriffsbestimmung „Unternehmen“ im Sinne des EU-Rechtes subsumiert. Als nicht betrauungsaktpflichtig gelten Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von EUR 200.000 in drei Steuerjahren nicht übersteigen (sog. „Klein- oder Bagatellbeihilfen“). Der Tourismusverband Niederlausitz e.V. hat diesen Betrag überschritten. Damit fallen die an den Tourismusverband Niederlausitz e.V. geleisteten Mitgliedsbeiträge in die Kategorie der betrauungsaktpflichtigen Beihilfen. Jedoch erfüllt der Tourismusverband Niederlausitz e.V. die Voraussetzung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Hierbei gilt ein Schwellenwert von bis zu 500.000 EUR Beihilfen innerhalb von drei Steuerjahren. Dies ermöglichte der Verwaltung, einen Betrauungsakt mit vereinfachten Regularien gegenüber dem nach Maßgabe des EU-Freistellungsbeschlusses erforderlichen detaillierten Betrauungsakt zu formulieren. So wird auf eine Verpflichtung zum getrennten Ausweis der durch Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehenden Kosten gegenüber anderen Tätigkeitsbereichen sowie auf einen durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellenden jährlichen Beihilfebericht verzichtet. Der als Anlage beigefügte Betrauungsakt erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilferechts, insbesondere des „Almunia-Pakets“ der Europäischen Kommission. Er stellt für die Zukunft sicher, dass kommunale Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an den Tourismusverband Niederlausitz e.V. mit dem EU-Beihilferecht konform sind. Er wurde gemäß Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses auf eine Laufzeit von zunächst fünf Jahren befristet.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage:
Öffentlicher Betrauungsakt
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