Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Durchführungsfrist der rechtskräftigen Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“ über den gesetzlich befristeten Zeitraum gemäß § 235 Abs. 4 BauGB, datiert mit dem 31.12.2021, bis zum 31.12.2024 zu verlängern.
Erläuterungen:
Durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) wurde in der Sitzung am 02.07.1999 der Satzungsbeschluss über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB gefasst, der mit der öffentlichen Bekanntmachung am 16.07.1999 rechtsverbindlich wurde.
Die Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“ wurde ohne eine Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme beschlossen. Das zum damaligen Zeitpunkt geltende Baugesetzbuch als Rechtsgrundlage beinhaltete keine Laufzeitbegrenzung.
Mit der BauGB-Novelle 2007 hat der Gesetzgeber für künftige Sanierungssatzungen eine Befristung auf 15 Jahre gesetzlich vorgegeben. Für alle vor dem 01.01.2007 bekannt gemachten Satzungen, zu denen die hier gegenständliche Sanierungssatzung zählt, regelt das Überleitungsrecht im § 235 Abs. 4 BauGB eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Demnach müssen Sanierungssatzungen bis spätestens 31.12.2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufgehoben werden, es sei denn, es wird entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt oder eine bestehende Frist verlängert.
Im Zuge der Durchführung der Sanierung konnten die seit Beginn der 97er Jahre festgestellten städtebaulichen Missstände deutlich reduziert, in Teilgebieten sogar fast vollständig beseitigt werden. Jedoch bestehen insbesondere in Bereichen, vorrangig privater Eigentümer, noch erhebliche Defizite, die es nicht erlauben, die Sanierungsmaßnahmen für abgeschlossen zu erklären. Vorausschauend ist festzustellen, dass wesentliche Sanierungsziele bis Ende 2021 nicht erreicht werden.
Der § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB eröffnet der Gemeinde für den Fall, dass die Sanierung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden kann, die Möglichkeit, den Durchführungszeitraum durch Beschluss zu verlängern.
Des Weiteren soll mit der Verlängerung des Durchführungszeitraumes weiterhin die Möglichkeit genutzt werden, Städtebauförderungsmittel anderer Förderprogramme einzusetzen. Private Eigentümer haben die Möglichkeit, die erhöhten steuerlichen Abschreibungen nach § 7 h Einkommenssteuergesetz (EStG) in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist hier, dass die Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen sein müssen.
Die zunächst angesetzte Frist zur Durchführung der Sanierung bis zum 31.12.2021 muss deshalb durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bis zum 31.12.2024 verlängert werden.
Anlagen: Lageplan Gebietskulisse Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||