Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1) Die Verwaltung wird beauftragt, eine auf dem Gebiet des Kommunalrechts spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei folgenden Auftrag zu erteilen:
a) Die Vorfrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beantworten: Haften die Stadtverordneten Daniela Reuter, Günter Herzberg, Doris Dreßler, Thomas Engwicht, Wolfgang Gäbler, Kai Grund, Konstantin Horn, Dr. Thomas Jaehn, Cornelia Janisch, Chris Jaschan, Ingo Paeschke, Steffen Röhnisch, Bernd Schilensky, Dr. Torsten Schüler und Diana Sonntag wegen der Art und Weise ihrer Beteiligung bei der Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung vom 24.04.2020 zu SVV/0110/2020 (neu) „Umbau und Sanierung Gubener Straße 10 als Kinder- und Jugendzentrum der Stadt Forst (Lausitz), hier: Bestätigung der Vorplanung“ und der Sondersitzung vom 27.05.2020 der Stadt auf Schadensersatz und wenn ja, in welcher Höhe?
b) Die sich aus 1.a) ergebenden Ansprüche gegenüber den benannten Stadtverordneten geltend zu machen und unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten durchzusetzen.
2) Das Ergebnis von Nr. 1.a) ist bereits in der nächsten Stadtverordnetenversammlung vorzustellen. Erläuterungen:
In der Stadtverordnetenversammlung vom 24.04.2020 wurde nach Aufruf des Tagesordnungspunktes Ö16, SVV/0110/2020 (neu) „Umbau und Sanierung Gubener Straße 10 als Kinder- und Jugendzentrum der Stadt Forst (Lausitz), hier: Bestätigung der Vorplanung“ von der Fraktion Gemeinsam für Forst eine Änderungsvorlage eingebracht. Diese Vorlage stand nach hiesiger Einschätzung in keinem Zusammenhang mit dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt und ist daher ein Verstoß gegen die Bestimmtheitsanforderung dar, die an die Tagesordnung zu stellen ist. Über die Aufnahme der Änderungsvorlage in die Tagesordnung wurde dann nach mehreren Protesten und einer Sitzungsunterbrechung namentlich abgestimmt. Anschließend wurde über diesen Änderungsvorschlag ebenfalls namentlich abgestimmt. In beiden Fällen votierten dieselben 16 Stadtverordnete dafür und 11 dagegen. Der ursprüngliche Beschlussvorschlag der Verwaltung wurde daher nicht beschlossen. Diese Beschlussfassung wurde von der Bürgermeisterin form- und fristgerecht beanstandet. In der Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 27.05.2020 wurde sodann erneut über den ursprünglichen Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt. Auch in dieser Sitzung votierten diese 16 Stadtverordnete erneut für den Änderungsantrag und 13 dagegen. Auch diese Entscheidung wurde von der Bürgermeisterin beanstandet. Mit Bescheid vom 02.11.2020 erklärte die Kommunalaufsicht diesen Beschluss für rechtswidrig. Beachtlich ist insoweit, dass die Stadt für die Baumaßnahme „Kinder- und Jugendzentrum Gubener Straße 10“ vom Land eine 90% Förderung in Höhe von 1.485.000€ erhalten hatte. Das Land hat für die erwarteten Mehrkosten der Baumaßnahme weitere Fördermittel in Aussicht gestellt. Aufgrund Nichteinhaltens des Baufortschritts hat das Land den Fördermittelbescheid am 14.09.2020 widerrufen. Es soll in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geklärt werden, ob die benannten Mitglieder gegen ihre Pflichten als Stadtverordneten verletzt haben, der Stadt hierdurch ein unmittelbarer Schaden entstanden ist und sie daher persönlich haften (§ 25 BbgKVerf, etc.). Ist dies zu bejahen, so ist der bezifferbare Schaden von der Stadt sodann gegenüber diesen Mitgliedern geltend zu machen und -notfalls gerichtlich- durchzusetzen. Ansprüche der gegebenen Art unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB). Die Ansprüche müssten also spätestens bis zum 31.12.2023 in verjährungshemmender Weise geltend gemacht werden (§§ 203 ff. BGB). Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hat die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden (§ 31 Abs. 2 Nr. 7 BbgKVerf). Bereits in der darauffolgenden Stadtverordnetenversammlung sollen alle Stadtverordneten bereits über die Haftungsfrage und über die Erfolgsaussichten unterrichtet werden. Es wird davon ausgegangen, dass diejenigen Stadtverordneten, die damals für den Änderungsantrag gestimmt haben, einem Mitwirkungsverbot unterliegen, da ihnen hierdurch ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil entstehen würde (§§ 31 Abs. 2, 22 Abs. 1 BbgKVerf). Unbeschadet hiervon ist die Stadtverordnetenversammlung beschlussfähig (§ 38 Abs. 3 BgbKVerf). Da der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung sowie seine Stellvertreterin vom Mitwirkungsverbot betroffen sind, muss eine ordnungsgemäße Sitzungsleitung gewährleistet sein (§ 37 BbgKVerf). |
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