Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die 2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Kostenersatzsatzung) lt. Anlage 1.
Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Entsprechend § 3 der Kostenersatzsatzung entsteht der Kostenersatzanspruch mit der endgültigen Fertigstellung der Grundstücksanschlussleitung. Weiter ist im § 11 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) geregelt, dass die endgültige Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage nach der Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt. Dies bedeutet, dass erst nach der Abnahme eines Anschlusses eine Abrechnung des Aufwandes für die Herstellung bzw. Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung erfolgen kann.
Durch die Einführung einer Ablösevereinbarung in die Satzungsregelungen besteht die Möglichkeit, den Aufwand und die Herstellung bzw. Erneuerung eines sogenannten Blindanschlusses vertraglich zu regeln. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die ein beiderseitiges Einverständnis zwischen Grundstückseigentümer und der Stadt Forst (Lausitz) voraussetzt.
Für den Grundstückseigentümer liegt hier der Vorteil darin, dass jederzeit ein Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal möglich ist. Des Weiteren ist bei einer Herstellung bzw. Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung im Zuge einer Kanalbaumaßnahme mit einer deutlichen Kostenersparnis im Vergleich zu einer Einzelbaumaßnahme zu rechnen. Diese Kostenersparnis würde in vollem Umfang dem Grundstückseigentümer zu Gute kommen. Das Interesse der Stadt Forst (Lausitz) besteht darin, dass eine nachträgliche Öffnung der neu hergestellten Erschließungsanlage für eventuell später herzustellende erforderliche Grundstücksanschlussleitungen (z. B. im Zuge der Errichtung eines Wohnhauses) vermieden werden. Anlagen: Anlage 1 - 2. Änderungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Kostenersatzsatzung)
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