Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0488/2022  

 
 
Betreff: Umsetzung Grundlagenbeschlusses vom 29.06.2018 bzgl. nachhaltige Entwicklung eines Kinder- und Jugendzentrums der Stadt Forst (Lausitz) am innerstädtischen Standort Gubener Straße 10
Hier: Beantragung von Fördermitteln im Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:CDU-Fraktion Bearbeiter/-in: Wolff, Josefine
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
21.09.2022 
21. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses abgelehnt   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
07.10.2022 
21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zurückgezogen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

  1. Die Bürgermeisterin wird beauftragt,

zur nachhaltigen Entwicklung eines Kinder- und Jugendzentrums der Stadt Forst (Lausitz) am innerstädtischen Standort Gubener Straße 10 (Grundlagenbeschluss vom 29.06.2018, SVV/0562/2018) Fördermittel im Bundesprogramm Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur zu akquirieren, um die Planung und die Umsetzung des Vorhabens zu sichern.

 

  1. Grundlage des zu stellenden Fördermittelantrages ist eine der nachfolgenden Variantenvorschläge, über die der Reihenfolge nach einzeln abzustimmen ist:

 

Vorschlag 1) 

Abriss des vorhandenen Gebäudes und Realisierung eines Ersatzneubaus

 

Vorschlag 2)

Umbau und Sanierung des Gebäudes gemäß noch nicht bestätigter Vorplanung der Bauplanung Bautzen GmbH vom 30.01.2020 (vgl. SVV/0110/2020)

 

 


Erläuterungen:

 

Die Umsetzung des Grundlagenbeschlusses zur nachhaltigen Entwicklung eines Kinder- und Jugendzentrums der Stadt Forst (Lausitz) am innerstädtischen Standort Gubener Straße 10 vom 29.06.2018, SVV/0562/2015, wurde aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses vom 24.04. und 27.05.2020, SVV/0110/2020, ausgesetzt und gleichzeitig die Bürgermeisterin beauftragt, beim rdermittelgeber zu beantragen, dass die hierfür bewilligten und in Aussicht gestellten rdermittel r einen Zweckneubau auf dem Gelände des Schul- und Sportzentrums am Wasserturm umgewidmet werden.

 

Dies führte zur Aufhebung des Fördermittelbescheides. Eine Umwidmung erfolgte nicht.

 

In Folge dieser Situation wurde von einem Teil der Stadtverordneten verschiedene Varianten zur Errichtung eines Zweckbaus auf dem Gelände des Schul- und Sportzentrums am Wasserturm zur Disposition gestellt.

 

Auf Grund der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung vom 06.07.2022 (SVV/0400/2022/2) zum Ausbaustandard des Sportstadions (400 m, 8 Laufbahnen, hilfsweise 6 Laufbahnen) kommt dieser Ersatzstandort jedoch nicht mehr in Betracht.

 

Es muss daher festgestellt werden, dass mit Ausnahme der Grundstücks Gubener Straße 10 kein anderer geeigneterer Standort im Stadtgebiet gefunden werden konnte, der für die Errichtung eines Kinder- und Jugendzentrums besser geeignet wäre.

 

Da der oben genannte Grundlagenbeschluss immer noch fortbesteht, soll dieser zeitnah umgesetzt werden.

 

Unsere Stadt befindet sich weiterhin in der Haushaltssicherung.

Die Errichtung eines Kinder- und Jugendzentrums stellt eine sogenannte freiwillige Leistung dar, so dass die Finanzierung durch Aufnahme weiterer Kredite von der Kommunalaufsicht nicht genehmigt werden würde.

 

Nach Aufhebung des benannten rdermittelbescheides ist unsere Stadt daher auf die Akquirierung von Fördermitteln angewiesen.

 

Derzeit läuft die Beantragungsfrist für das BundesfördermittelprogrammsSanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“.

 

Die Kommunen können ihre Interessenbekundungen für geeignete Projekte bis zum 30. September 2022 einreichen.

 

Einzelheiten hierzu sind auf dem Internetportal des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen veröffentlicht: www.bbsr.bund.de/sjk2022

 

Tragendes Element ist, dass nur die Sanierung einer bereits bestehenden kommunalen Einrichtung förderfähig ist, der Neubau, etwa wie am denkbaren Standort „Am Wasserturm, kommt daher für eine Beantragung nicht in Betracht.

 

Die Verwaltung soll daher beauftragt werden, einen förderungsfähigen Antrag zu entwickeln und diesen einzureichen.