Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0515/2022  

 
 
Betreff: Anpassung der Preise für die Mittagessenversorgung in kommunalen Kindertagesstätten an geänderte Rahmenbedingungen sowie Neufestlegung der Mittagessenabgabepreise und Zuschusswerte für Personensorgeberechtigte sowie Zuschusswerte der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Balzer, Anika
Federführend:Fachbereich Bildung und Soziales Bearbeiter/-in: Balzer, Anika
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
02.12.2022 
22. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt   
Anlagen:
Anlage_SVV_0515_2022_Übersicht_Kita Essenpreise_ab10.02.2020

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Zuschuss der Eltern/Personensorgeberechtigten zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten (bis zur Einschulung) in Höhe von 2,34 Euro pro Portion ab dem 01. rz 2023 und hebt damit den Beschluss vom 06. März 2015 Drucksachennummer SVV/0089/2015 (neu) mit der Zuschussfestsetzung 1,70 Euro auf.


Erläuterungen:

 

Die Zuschusswerte der Eltern/Personensorgeberechtigten zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten beruht auf der Ermittlung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen. Nachfolgend wird der Gesamtzusammenhang zur Kostenbeteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten sowie der Stadt Forst (Lausitz) aufgezeigt und auf die weitere Einhaltung des sozialen Aspektes verwiesen.


Auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 16], S. 384), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I/21, [Nr. 42] wird im § 17, Absatz 1, Satz 1 Elternbeiträge folgendes geregelt:

Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld)“.

Erläutert wird die Formulierung „durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen“ im Praxiskommentar für Kindereinrichtungen, Rechtsstand 1. Mai 2022, bearbeitet von Detlef Diskowski und Reinhard Wilms. Sie führen zur Kommentierung des § 17 KitaG unter Punkt 2.3 auf Seite 2 aus:

Als Bemessungsgröße gibt das Kita-Gesetz die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen vor. Nicht die Herstellungskosten sind der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen. Der Durchschnitt berechnet sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Eltern/Personensorgeberechtigten der Kinder der Kindertagesstätte. Besonders aufwendige, teure Verpflegungsstile bleiben ebenso unberücksichtigt wie besonders einfache, preiswerte. In den Wert der ersparten Eigenaufwendungen gehen die Rohmaterialien, Grundstoffe, Energie und in entsprechendem Umfang Be- und Entsorgungskosten ein (dies ausdrücklich bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 87.15). […] Personalkosten sind für die Bemessung nicht zu berücksichtigen, da im Familienrahmen die Essenszubereitung in der Regel eine unentgeltliche Leistung ist und die Eltern deshalb insoweit nichts einsparen. […] Svenja Gottschling (Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz) schlägt vor, sich zur Ermittlung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen „der Rechenmethode des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) zu bedienen, mit der die im SGB II festgelegt häusliche Ersparnis ermittelt wird (§ 28 Absatz 6 SGB II)“.

Hierbei wird jedoch empfohlen nicht auf die Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII zurückzugreifen, da dabei nur die untersten 20 % der nach Einkommen aufwärts gestaffelten Haushalte berücksichtigt werden, sondern die Daten der Studie „Konsumausgaben von Familien für Kinder 2018“ vom 21. Juni 2021 heranzuziehen, welche die Ausgaben aller Haushalte berücksichtigt und ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erstellt wurde.

Nach dem RBEG wird die „usliche Ersparnis“ wie folgt berechnet:

Anteil für das Mittagessen (107,00 Euro mtl.) an der Tagesverpflegung (270,00 Euro mtl.)

39,63 % (Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV § 2, Absatz 1, Stand 16.12.2021) multipliziert mit den Ausgaben für die Nahrungsmittel für Kinder von 0 bis 18 Jahren.


Laut der Studie Konsumausgaben von Familien für Kinder waren 2018 die monatlichen Ausgaben von Paaren mit einem Kind für die Nahrungsmittel desselben wie folgt:

Kinder monatliche Ausgaben für Nahrungsmittel 2018

- unter 6 Jahren: 104,00 Euro
- 6 bis 12 Jahre: 122,00 Euro
- 12 bis 18 Jahre:   191,00 Euro
Durchschnittlich: 139,00 Euro

Pro Tag (30 Tage):     4,63 Euro

Anteil Mittagessen
39,63 % (§ 2 SvEV):     1,84 Euro

Unter Berücksichtigung der Preissteigerungsrate für Nahrungsmittel seit 2018 bis Mai 2022 von 19,2 % (Quelle Statistisches Bundesamt) ergibt sich ein Betrag von 2,19 Euro. Unter Berücksichtigung des aktuellen Strompreises (Stand 01.08.2022) in Höhe von 0,308 Euro pro kWh und ausgehend von einer halben kWh (0,15 Euro) ergeben sich

 

2,34 Euro

 

r die durchschnittlichen Ausgaben einer Familie für die Zubereitung des Mittagessens eines Kindes. Ergänzen könnte man hierzu noch die Kosten für Wasser, Abwasser, Reinigungsmittel sowie Abschreibungen für Kochgeräte und Geschirr. Dies kann jedoch vernachlässigt werden oder ist nicht bekannt. Es geht bei der Kostenersparnis der Eltern auch nicht um eine Berechnung mit letzter Genauigkeit, sondern um eine Abschätzung und eine sachlich gerechtfertigte Begründung des gewählten Kostenansatzes.

Die Erhöhung der Zuschussbeteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten um 0,64 Euro von 1,70 Euro (SVV/0089/2015 (neu)) auf 2,34 Euro wird, nach siebenjährigem Verzicht auf Erhöhung, für zumutbar gehalten. Zumal die Energiepreise im Februar 2022 im Vergleich zum Vorjahresmonat für Haushaltsenergie und Kraftstoffe um 22,5 % und die Preise r Lebensmittel um 5,1 % (im Mai bereits 10,7 %) gestiegen sind (Quelle: Statistisches Bundesamt 2022). Bei 20 Versorgungstagen pro Monat ergibt sich mit der Preisanpassung damit eine durchschnittliche Erhöhung der monatlichen Essengeldzahlung für Eltern/Personensorgeberechtigte von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren um 12,80 Euro von 34,00 Euro auf 46,80 Euro. Bei ca. 3.905 Portionen pro Monat (Durchschnitt aus dem Jahr 2021) kommt es somit zu einer jährlichen Ausgabenvermeidung von ca. 29.990,40 Euro im städtischen Haushalt.

Bei der im Beschlussvorschlag enthaltenen Höhe des Essengeldes zahlt immer noch die Stadt Forst (Lausitz) pro Mittagessen für betreute Kinder im Alter bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 2,06 Euro städtischen Zuschuss. Der Gesamtessenpreis für Kinder im Altersbereich bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt in der Stadt Forst (Lausitz) ab 01.09.2022 4,40 Euro.

 

Altersbereich

VielfaltMenü GmbH

 

Essenpreise mit neuem Elternanteil

0-6 Jahre

Brutto

Anteil Stadt

Anteil Eltern

Kita - Mittag

4,40 €

2,06 €

2,34 €

       - Frühstück/ Vesper

2,80 €

2,80 €

0,00 €


Die Kosten für Frühstück und Vesper werden komplett durch die Stadt Forst (Lausitz) getragen und fallen unter die Betriebskosten einer Kindertagesstätte.

 

Der soziale Aspekt bleibt mit der Umsetzung dieser Beschlussvorlage gewahrt. Auch weiterhin können Kinder aus Familien die Sozialleistungen beziehen die Kosten der Mittagsverpflegung über das Bildungs- und Teilhabepaket beim Landkreis Spree-Neiße geltend machen. Seit 01.08.2019 ist kein Anteil der Eltern/ Personensorgeberechtigten zur Mittagsverpflegung mehr zu leisten.


Die Beschlussvorlage ist einerseits auf Grund des durch die Stadtverordnetenversammlung am 26.01.2022 beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Forst (Lausitz) für das Jahr 2022 (Beschlussvorlage Nr. SVV/0356/2021 neu) erforderlich. Das Haushaltssicherungskonzept enthält geplante Konsolidierungsmaßnahmen und Prüfaufträge für das Jahr 2022. Ein Punkt zur Erhöhung der Erträge und Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ist:
Der Zuschussbedarf für das Mittagessen an städtischen Kitas und Schulen soll entsprechend den gesetzlichen Vorgaben reduziert werden.

 

Andererseits hat die aktuelle geopolitische Lage zu erheblichen Preissteigerungen bei Lebensmitteln und Energie geführt, welche den Essenanbieter dazu zwingt den entstandenen Aufwand durch Erhöhung der Preise zu kompensieren. Trotz Inflation und Anstieg der Preise erfolgte ebenfalls eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01. Juli und 01. Oktober 2022.


Anlagen:

Entwicklung der Essenpreise und Zuschusswerte 2015-2022 sowie finanzielle Auswirkungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_SVV_0515_2022_Übersicht_Kita Essenpreise_ab10.02.2020 (106 KB)