Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt den Erlass einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Sanierungsgebiet „Nordstadt“ laut Anlage A.
Die Anlage A ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Die auf der Grundlage des Satzungsbeschlusses gemäß § 142 Abs. 1 und 3 BauGB vom 18.10.1991 (Veröffentlichung am 11.06.1992) durchgeführte Sanierungsmaßnahme „Nordstadt“ wurde mit dem Bescheid des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) zur Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme „SG Nordstadt“ vom 10.03.2022 förderrechtlich abgeschlossen.
Im Hinblick auf die erheblichen Aufwendungen für die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist es geboten, die Sanierungsergebnisse auch für die Zeit nach Aufhebung der Sanierungssatzung rechtlich zu sichern. Als rechtliches Sicherungsinstrument kommt insbesondere der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB (Karl Heinz Mathony, von der Sanierungssatzung zum Ausgleichsbetrag, 2009; vhw Dienstleistung GmbH, Bonn, 1. Auflage, S. 253, Nr. 4.7) in Betracht.
Angesichts der für 2023/02024 absehbaren Aufhebung der Sanierungssatzung – Sanierungsgebiet „Nordstadt“ gemäß § 162 BauGB und dem Fortfall der Rechtswirkungen nach § 163 BauGB besteht die Notwendigkeit, die innerhalb des Durchführungszeitraumes mit Städtebauförderungsmitteln umgesetzten Sanierungszielen im Sanierungsgebiet „Nordstadt“ abzusichern, die städtebauliche Qualität zu erhalten sowie das Gebiet dauerhaft gegen nachhaltige Veränderungen und Beeinträchtigungen zu schützen.
Das städtebauliche Instrument der Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zum Ziel. Demnach sollen durch die Erhaltungssatzung das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild geschützt sowie städtebaulich bedeutsame Anlagen erhalten werden.
Gemäß Bescheid des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) zur Schlussabrechnung als einfache Gemeindesatzung kein formelles Verfahren erforderlich. Von einer Beteiligung von Bürgern und Träger öffentlicher Belange daher hier abgesehen werden.
Den Beschluss über den Erlass einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die „Nordstadt“ ist nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ortsüblich bekannt zu machen.
Auf das Mitwirkungsverbot § 22 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird hingewiesen. |
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