Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0631/2023  

 
 
Betreff: Vollzug des Baugesetzbuches
hier: Beschluss über den Erlass einer Erhaltungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Sanierungsgebiet "Nordstadt"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Schmidt
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Locker, Alida
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung Vorberatung
19.10.2023 
21. Sitzung des Ausschusses für Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
25.10.2023 
28. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
10.11.2023 
28. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage A Erhaltungssatzung Nordstadt
Anlage 1 Lageplan räumlicher Geltungsbereich
Anlage 2 Lageplan konstituirende und ortsprägende Strukturen
Anlage 3 Begründung Erhaltungssatzung Nordstadt

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt den Erlass einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Sanierungsgebiet „Nordstadt“ laut Anlage A.

 

 

Die Anlage A ist Bestandteil des Beschlusses.  


Erläuterungen:

 

Die auf der Grundlage des Satzungsbeschlusses gemäß § 142 Abs. 1 und 3 BauGB vom 18.10.1991 (Veröffentlichung am 11.06.1992) durchgehrte Sanierungsmaßnahme Nordstadt wurde mit dem Bescheid des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) zur Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme SG Nordstadt vom 10.03.2022rderrechtlich abgeschlossen.

 

Im Hinblick auf die erheblichen Aufwendungen für die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist es geboten, die Sanierungsergebnisse auch r die Zeit nach Aufhebung der Sanierungssatzung rechtlich zu sichern. Als rechtliches Sicherungsinstrument kommt insbesondere der Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB (Karl Heinz Mathony, von der Sanierungssatzung zum Ausgleichsbetrag, 2009; vhw Dienstleistung GmbH, Bonn, 1. Auflage, S. 253, Nr. 4.7) in Betracht.

 

Angesichts der für 2023/02024 absehbaren Aufhebung der Sanierungssatzung Sanierungsgebiet Nordstadt gemäß § 162 BauGB und dem Fortfall der Rechtswirkungen nach § 163 BauGB besteht die Notwendigkeit, die innerhalb des Durchführungszeitraumes mit Städtebauförderungsmitteln umgesetzten Sanierungszielen im Sanierungsgebiet Nordstadt abzusichern, die städtebauliche Qualität zu erhalten sowie das Gebiet dauerhaft gegen nachhaltige Veränderungen und Beeinträchtigungen zu schützen.  

 

Das städtebauliche Instrument der Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zum Ziel. Demnach sollen durch die Erhaltungssatzung das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild geschützt sowie städtebaulich bedeutsame Anlagen erhalten werden.

 

Gemäß Bescheid des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) zur Schlussabrechnung als einfache Gemeindesatzung kein formelles Verfahren erforderlich. Von einer Beteiligung von Bürgern und Träger öffentlicher Belange daher hier abgesehen werden.

 

Den Beschluss über den Erlass einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Nordstadt ist nach § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ortsüblich bekannt zu machen.

 

Auf das Mitwirkungsverbot § 22 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird hingewiesen.


Anlagen:

 

Anlage A Erhaltungssatzung in der Fassung vom 07.09.2023

 

 

   

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage A Erhaltungssatzung Nordstadt (280 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 1 Lageplan räumlicher Geltungsbereich (190 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2 Lageplan konstituirende und ortsprägende Strukturen (221 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 3 Begründung Erhaltungssatzung Nordstadt (1011 KB)