Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt: Einwendungen gegen die Wahl der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Bohrau liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Briesnig liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Groß Bademeusel liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Groß Jamno liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Horno (Rogow) liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Klein Bademeusel liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Klein Jamno liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Mulknitz liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Naundorf liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Sacro liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig. Erläuterungen:
Nach § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) kann jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben.
Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.
Das Wahlergebnis wurde am 15.06.2024 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 01.07.2024 abgelaufen.
Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.
Nach § 56 Absatz 1 BbgKWahlG obliegt die Wahlprüfung der neu gewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.
Für den Inhalt der Entscheidung ist § 57 BbKWahlG maßgebend. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen.
Da Einwendungen gegen die Wahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären. |
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