Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) (Abwasserbeseitigungssatzung) entsprechend Anlage 1
Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Gemäß Brandenburgischem Wassergesetz obliegt den Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers. Zur Umsetzung dieser Pflicht wurde 1993 die Abwasserbeseitigungssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen. Im Jahr 2018 erfolgte eine Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung.
Aufgrund aktueller Erkenntnisse, Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen sind verschiedene redaktionelle Änderungen erforderlich.
Folgende aufgeführte Punkte wurden erstmalig neu aufgenommen bzw. haben sich maßgeblich geändert:
Im § 2 Begriffsbestimmung wurde der Abs. 12 Grundstückseigentümer neu aufgenommen. Bei der Begriffsbestimmung zum Anschlussnehmer ist in der Satzung festgeschrieben, dass der Anschlussnehmer der Eigentümer eines Grundstückes ist, dass an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Ohne das Vorhandensein eines Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Anlage zur Abwasserbeseitigung würde der jeweilige Eigentümer nicht der Begriffsbestimmung für den Anschlussnehmer unterfallen und daher auch den für den Anschlussnehmer geltenden Rechten und Pflichten nicht unterliegen. Dies ist aber nicht gewollt. Vielmehr sollen z.B. dem Anschlusszwang gerade solche Grundstücke unterliegen, die noch nicht angeschlossen sind.
Im § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht wurde der Abs. 3, die Pflicht zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück, präzisiert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Versickerung möglich zu machen (§ 54 Abs. 4 Bbg.WG), wenn ihm dies zumutbar ist. Bereits in der bestehenden Fassung der Satzung ist geregelt, dass ein Anschluss an den NW-Kanal nur verlangt werden kann, wenn in unmittelbarer Nähe ein betriebsbereiter und aufnahmefähiger NW-Kanal liegt und die Versickerung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich ist.
Im § 9 Entwässerungsgenehmigung wurde der Abs. 8 neu eingefügt. Der Eigentümer hat die Fertigstellung der Arbeiten auf seinem Grundstück förmlich anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige). Hiermit soll die Verantwortung und die Zuständigkeit des Eigentümers als Betreiber abwassertechnischer Anlagen gestärkt werden. Die Stadt steht ihm dabei unterstützend zur Seite.
Der § 12 Grundstücksentwässerungsanlage Abs. 5 wurde dahingehend konkretisiert, dass die Stadt bei bestehenden Anlagen eine Dichtheitsprüfung verlangen kann. Durch die Stadt muss sichergestellt werden, dass alle Anlagen dicht sind um zum einen, den Aspekten des Umweltschutzes Rechnung zu tragen und zum anderen muss die Stadt der übergeordneten Behörde ebenfalls die Dichtheit ihrer Anlagen nachweisen. Hierfür ist Voraussetzung, dass auch die Grundstückentwässerungsanlagen dicht sein müssen.
Der § 22 Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten wurden komplett neu eingefügt. Diese Regelung haben wir neu hinzugefügt, da die Stadt verpflichtet ist, die Anschlussnehmer über den Umgang mit ihren Daten aufzuklären und insbesondere den Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Die Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung ist in der Anlage 1 dargestellt.
Zur besseren Übersicht, sind in der Anlage 2 (Synopse) die Änderungen zur derzeitigen Fassung gegenübergestellt. Anlagen:
Anlage 1 Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung
Anlage 2 Synopse
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