Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Abwägung zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger entsprechend den Anlagen 1.0 und 1.1.
2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zum Bebauungsplan 1. Änderung “Neuansiedlung Horno”. Der Geltungsbereich ist zweigeteilt und wie folgt begrenzt:
Teilbereich 1:
Im Norden:
Innerhalb der Flur 43 durch die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 155, 181 und der Falkenstraße, durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 552 und 181 sowie durch die südwestliche Grenze der Robert-Koch-Straße.
Im Osten:
Innerhalb der Fluren 8 und 14 durch die östliche Grenze der Pfälzer Straße.
Im Süden:
Innerhalb der Flur 43 durch die nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 530, 536, 535, 531, 533, die östlichen Grenzen der Flurstücke 531, 523 und 527.
Im Westen:
Innerhalb der Flur 43 durch die nordöstliche Grenze des Flurstücks 888, die nördliche Grenze der Flurstücke 912 und 913, die östliche Grenze der Elsterstraße, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 113 und 110, die östliche Grenze der Euloer Straße, die südlichen Grenzen der Flurstücke 117 und 115, die östliche Grenze der Elsterstraße, die nördlichen Grenzen der Flurstücke 893 und 819, die östlichen Grenzen der Flurstücke 819, 941, 942, 939, 938, 823, 948, 544, 545, 547, 549, die nördliche und östliche Grenze des Flurstückes 211, die östliche und südliche Grenze des Flurstückes 543 und die südwestlichen Grenzen der Flurstücke 541, 538, 511.
Teilbereich 2:
Im Norden:
Innerhalb der Flur 43 durch die südöstlichen Grenzen der Flurstücke 505 und 940.
Im Osten:
Innerhalb der Flur 43 durch eine Linie in Verlängerung der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 177/2 nach Nordwesten bis zur südöstlichen Grenze des Flurstücks 940 und nach Südosten bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 222.
Im Süden:
Innerhalb der Flur 43 durch die nordwestliche Grenze des Flurstücks 222.
Im Westen:
Innerhalb der Flur 43 durch die östliche Grenze der Elsterstraße.
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.