Sitzungsdienst
Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Information:
Gemäß § 81 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg werden den Stadtverordneten die in den Anlagen ausgewiesenen Ausgaben zur Kenntnis gegeben.
Sie waren unabweisbar bzw. unvorhersehbar und unterlagen entsprechend § 4 Absatz 3 der Haushaltssatzung 2000 der Entscheidung des Kämmerers.
Die Vorlage wurde zur Kenntnis genommen.